SozhiDAV § 5 Verfahren der Datenübermittlung

Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Meldungen sind durch Datenübermittlung zu erstatten. Sie können durch Datenübertragung oder bis zum 31. Dezember 2002 auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Magnetband, Magnetband-Kassette) erfolgen. Bei der Datenübermittlung sind für das Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit vorzusehen, die insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten gewährleisten.

(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Meldungen unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 3 Abs. 3 erneut erstatten. Wird ein Datenträger vollständig unbearbeitet zurückgewiesen, ist nach Behebung der Mängel der gesamte Inhalt innerhalb des Zeitraumes des § 3 Abs. 3 erneut zu übermitteln. Die Übermittlung im Wege der Datenübertragung setzt voraus, daß zwischen Absender und Empfänger der Daten Einvernehmen über die Einzelheiten des Verfahrens besteht.

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