Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SprAuG § 1 Errichtung von Sprecherausschüssen

Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes) werden Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt.

(2) Leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel weniger als zehn leitenden Angestellten gelten für die Anwendung dieses Gesetzes als leitende Angestellte des räumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unternehmens, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.
Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
2.
Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 736/22
5. August 2022
1 B 736/22 5. August 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 Sa 2100/18
11. Juli 2019
21 Sa 2100/18 11. Juli 2019
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 Sa 1908/18
11. Juli 2019
21 Sa 1908/18 11. Juli 2019
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 Sa 189/19
11. Juli 2019
21 Sa 189/19 11. Juli 2019
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 Sa 402/19
11. Juli 2019
21 Sa 402/19 11. Juli 2019
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 7 Sa 50/12
27. Juli 2012
7 Sa 50/12 27. Juli 2012