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SprengG 1976 § 8 Versagung der Erlaubnis

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.

(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 4361/25
28. Januar 2026
22 L 4361/25 28. Januar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 8 S 24.2535 , Au 8 S 24.2536
18. Dezember 2024
Au 8 S 24.2535 , Au 8 S 24.2536 18. Dezember 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 24 CS 24.1585
16. Dezember 2024
24 CS 24.1585 16. Dezember 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 4 S 24.2079
18. Oktober 2024
RO 4 S 24.2079 18. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (5. Kammer) - 5 K 4730/22
23. Januar 2024
5 K 4730/22 23. Januar 2024
GeB vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 1 K 21.1006
13. Juni 2022
B 1 K 21.1006 13. Juni 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 1 S 22.480
7. Juni 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (9. Kammer) - 9 L 1982/18.GI
5. Juli 2018
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Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (4. Senat) - 4 A 626/17
12. Oktober 2017
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