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StaRUG § 30 Restrukturierungsfähigkeit

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

(1) Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens können vorbehaltlich des Absatzes 2 von jedem insolvenzfähigen Schuldner in Anspruch genommen werden. Für natürliche Personen gilt dies nur, soweit sie unternehmerisch tätig sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 603 RES 3/24
10. Januar 2025
603 RES 3/24 10. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 603 RES 4/24
10. Januar 2025
603 RES 4/24 10. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 84 RES 1/24
27. August 2024
84 RES 1/24 27. August 2024
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 83 RES 1/24
14. März 2024
83 RES 1/24 14. März 2024