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StaRUG § 26 Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

(1) Wird in einer Gruppe die nach § 25 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt die Zustimmung dieser Gruppe als erteilt, wenn

1.
die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne einen Plan stünden,
2.
die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (Planwert), und
3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat; wurden lediglich zwei Gruppen gebildet, genügt die Zustimmung der anderen Gruppe; die zustimmenden Gruppen dürfen nicht ausschließlich durch Anteilsinhaber oder nachrangige Restrukturierungsgläubiger gebildet sein.

(2) Wird die nach § 25 erforderliche Mehrheit in einer Gruppe nicht erreicht, die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zu bilden ist, so gelten Absatz 1, § 27 Absatz 1 und § 28 für diese Gruppe nur, wenn die vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust oder den Verlust der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters angemessen entschädigt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 1501 RES 337/25
6. Juni 2025
1501 RES 337/25 6. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Hamburg (15. Zivilkammer) - 315 T 6/25
30. April 2025
315 T 6/25 30. April 2025
Beschluss vom Landgericht Stuttgart (1. Zivilkammer) - 1 T 12/24
21. Januar 2025
1 T 12/24 21. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Halle (Saale) - 58 RES 1/24
20. Dezember 2024
58 RES 1/24 20. Dezember 2024
Beschluss vom Amtsgericht Essen - 165 RES 1/23
3. Januar 2024
165 RES 1/23 3. Januar 2024
Beschluss vom Amtsgericht Hannover - 951 RES 1/23 - 1 -
14. März 2023
951 RES 1/23 - 1 - 14. März 2023
Beschluss vom Amtsgericht München - 1507 RES 3229/22
15. Februar 2023
1507 RES 3229/22 15. Februar 2023