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StaRUG § 49 Stabilisierungsanordnung

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

(1) Soweit dies zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist, ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners an, dass

1.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden (Vollstreckungssperre) und
2.
Rechte an Gegenständen des beweglichen Vermögens, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Ab- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden könnten, von dem Gläubiger nicht durchgesetzt werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind (Verwertungssperre).

(2) Forderungen, die nach § 4 einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich sind, bleiben von einer Anordnung nach Absatz 1 und deren vertragsrechtlichen Wirkungen unberührt. Die Anordnung kann sich im Übrigen gegen einzelne, mehrere oder alle Gläubiger richten.

(3) Die Anordnung nach Absatz 1 kann auch das Recht von Gläubigern zur Durchsetzung von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 2 Absatz 4) sperren.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Stuttgart (6. Zivilkammer) - 6 O 206/24
12. Mai 2025
6 O 206/24 12. Mai 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - V R 5/23
5. September 2024
V R 5/23 5. September 2024
Beschluss vom Amtsgericht Nürnberg - RES 2/24
6. Mai 2024
RES 2/24 6. Mai 2024
Beschluss vom Amtsgericht Hannover - 951 RES 1/23 - 1 -
14. März 2023
951 RES 1/23 - 1 - 14. März 2023
Beschluss vom Amtsgericht Hamburg - 61c RES 1/21
1. November 2022
61c RES 1/21 1. November 2022