Beschluss vom Amtsgericht Hamburg - 61c RES 1/21
Gründe
I.
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Der Schuldner hat die Restrukturierungssache am 10.12.2021 gemäß § 31 StaRUG beim Restrukturierungsgericht angezeigt. Am selben Tag hat der Schuldner dem Gericht den Entwurf eines Restrukturierungsplans vorgelegt und den Erlass einer Stabilisierungsanordnung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG beantragt. Das Gericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 18.01.2022 (AG Hamburg ZRI 2022, 234) entsprochen und eine Stabilisierungsanordnung zu Gunsten des Schuldners erlassen.
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Das Gericht hat sodann in Abstimmung mit dem Schuldner gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StaRUG in Anbetracht der Überschaubarkeit der Sache zunächst darauf verzichtet, einen Restrukturierungsbeauftragten gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StaRUG zu bestellen. Nach Vorlage des Restrukturierungsplanes, nämlich mit Beschluss vom 10.03.2021, hat das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten als Sachverständigen gemäß § 73 Abs. 3 StaRUG eingesetzt und mit der Begutachtung der Frage betraut, ob der Schuldner bei Antragstellung oder im Verlaufe des Verfahrens zahlungsunfähig war bzw. geworden ist und seine Pflichten aus § 32 StaRUG verletzt haben könnte. Dabei wurde das Gesamtbudget auf 2.000 € festgesetzt, verbunden mit der Aufforderung, eine etwaige Überschreitung dem Gericht anzuzeigen.
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Der Restrukturierungsbeauftragte hat sein Gutachten fristgemäß und beanstandungsfrei erstellt. Mit Schreiben vom 21.04.2022 hat der Restrukturierungsbeauftragte beantragt, sein Honorar wie beschlossen festzusetzen. Dem Schreiben hat der Restrukturierungsbeauftragte eine Begründung sowie eine Tätigkeitsaufstellung mit Stundenerfassung beigefügt.
II.
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Der Restrukturierungsbeauftragte hat einen gegen die Staatskasse gerichteten Anspruch auf die beantragte Vergütung. Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten setzt sich zusammen aus einem Honorar und dem Ersatz getätigter Auslagen, § 80 S. 1 StaRUG. Der Restrukturierungsbeauftragte kann im vorliegenden Verfahren ein Honorar für eigene Tätigkeit in Höhe von netto 1.100 € (1.), für die Mitarbeit eines qualifizierten Mitarbeiters ein Honorar in Höhe von netto 800 € (2.) sowie Auslagen in Höhe von netto 83,50 € (4.) geltend machen. Zudem sind auf das Honorar und die Auslagen des Restrukturierungsbeauftragten Umsatzsteuer in Höhe von 19 % zu entrichten (5.). Die „Auslagen“ (gemeint ist die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragen nebst Umsatzsteuer) trägt der Schuldner (6.).
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Übersicht
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Honorar
1.100,00 EUR
Honorar für qualifizierte Mitarbeiter
800,00 EUR
Auslagen
83,50 EUR
Zwischensumme
1.983,50 EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf 1.983,50 EUR
376,87 EUR
Endbetrag:
2.360,37 EUR
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1. Das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten für eigene Tätigkeiten beläuft sich in der vorliegenden Sache auf netto 1.100 €.
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Der Restrukturierungsbeauftragte hat in dieser Sache ein Honorar für eigene Tätigkeiten in Höhe von 1.100 € veranschlagt. Der Honorarbetrag ergibt sich aus einem Stundensatz von 200 € bei veranschlagten 5,5 Arbeitsstunden. Sowohl der Stundensatz als auch die veranschlagten Arbeitsstunden bewegen sich innerhalb des vom Restrukturierungsgericht festgesetzten Rahmens.
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Die veranschlagte Stundensatz von 200 € ist im vorliegenden Fall angemessen. Nach § 81 Abs. 3 S. 2 StaRUG beläuft sich der Stundensatz eines Restrukturierungsbeauftragten auf bis zu 350 € und derjenige für qualifizierte Mitarbeiter auf bis zu 200 €. Der Restrukturierungsbeauftragte selbst ist hier zu einem Stundensatz von 200 € tätig geworden. Dieser Stundensatz wäre nach der Regelvermutung selbst für einen qualifizierten Mitarbeiter angemessen. Insofern bestehen erst recht keine Bedenken gegen die Angemessenheit für den Restrukturierungsbeauftragten selbst. Bei der Bemessung der Stundensätze sind insbesondere die Qualifikation des Beauftragten, die Unternehmensgröße und die Komplexität des Verfahrens zu berücksichtigen, § 81 Abs. 3 S. 1 StaRUG (vgl. dazu auch: Wolf, in: Braun, StaRUG, § 81, Rn. 5; Kluth, in: Kluth/Harder/Harig/Kunz, § 15, Rn. 67). Gegenstand des vorliegenden Restrukturierungsverfahrens ist eine kleine Salatbar mit einer sehr übersichtlichen Gläubigerstruktur. Insofern handelt es sich um ein wenig komplexes Verfahren, sodass allenfalls moderate Stundensätze veranschlagt werden können. Eine Untergrenze für den Stundensatz sieht das StaRUG nicht vor (richtig: Hänel, in: BeckOK StaRUG, § 81, Rn. 5). Soweit in der Literatur gefordert wird, dass ein Stundensatz von 220 € als Untergrenze für den Restrukturierungsbeauftragten gelten möge (so: Zimmer, ZInsO 2020, 2117, 2124), so findet dies im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzeswortlaut des § 81 Abs. 3 StaRUG ist auch nicht so zu verstehen, als gelte die Höchstgrenze der Vergütung für qualifizierte Mitarbeiter von 200 € als Untergrenze für die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten.
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Die geleisteten 5,5 Arbeitsstunden sind auch dem Umfang nach bedenkenlos angemessen. Der Restrukturierungsbeauftragte hat den Stundenaufwand durch eine Zeiterfassung mit genauer Tätigkeitsaufstellung plausibilisiert, sodass das Gericht anhand dessen den Arbeitsaufwand nachvollziehen kann.
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2. Das Honorar für den Einsatz eines qualifizierten Mitarbeiters beläuft sich in dieser Sache auf netto 800 €. Gemäß § 81 Abs. 2 StaRUG erhält der Restrukturierungsbeauftragte auch ein Honorar für den Einsatz qualifizierter Mitarbeiter, soweit dieser unterstützende Einsatz erforderlich ist. Das Honorar ergibt sich aus einem Zeitaufwand von 4 Stunden zu einem Stundensatz von 200 €. Dies hält sich im Rahmen des vom Gericht festgesetzten Budgets.
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Der eingesetzte Mitarbeiter ist „qualifiziert“ im Sinne des § 81 Abs. 2 StaRUG. Bei dem eingesetzten Mitarbeiter handelt es sich um einen Rechtsanwalt und Partner aus der Kanzlei des Restrukturierungsbeauftragten, der selbst seit 13 Jahren im Bereich der Sanierung und Restrukturierung tätig ist. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei qualifizierten Mitarbeitern um solche, „deren Aufgaben über rein administrative Tätigkeiten hinausgehen und sich auf spezifisch im Rahmen der Restrukturierung zu erfüllende Tätigkeiten beziehen, welche besondere rechtliche oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen, und die solche Kenntnisse auch aufgrund einer entsprechenden Ausbildung nachweislich besitzen“ (BT-Drs. 19/24181, S. 176).
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Auch die Stunden eines Kanzleipartners können als Honorar in Rechnung gestellt werden. Anders als der Wortlaut suggeriert, verlangt das Tatbestandsmerkmal des „Mitarbeiters“ kein Über- und Unterordnungsverhältnis zum Beauftragten (richtig: Flöther/Erdmann, in: Flöther, StaRUG, § 81, Rn. 7). Ein anderes Verständnis der Norm führte dazu, dass komplexe Restrukturierungsverfahren für den Restrukturierungsbeauftragten praktischerweise nicht zu bewältigen wären. Dürfte er sich für die Bearbeitung des Mandates nur untergeordneter Mitarbeiter bedienen und könnte für die Unterstützung durch Sozien kein separates Honorar verlangen, könnte er anspruchsvolle Fragestellungen des Restrukturierungsfalles stets ausschließlich allein bearbeiten. Ein enges Wortlautverständnis führte also dazu, dass hoch komplexe Restrukturierungsverfahren für den Restrukturierungsbeauftragten schlicht nicht zu bewältigen wären oder jedenfalls nicht angemessen vergütet werden könnten.
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Der Einsatz des qualifizierten Mitarbeiters war erforderlich. Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Restrukturierungsbeauftragte einen Honoraranspruch für den Einsatz eines qualifizierten Mitarbeiters nur dann geltend machen, soweit dieser erforderlich ist. Allerdings sollten an die Erforderlichkeit keine überspitzen Anforderungen gestellt werden. Ziel des Restrukturierungsverfahrens ist eine schnelle und effiziente Bewältigung einer Unternehmenskrise. Nach der Gesetzesbegründung ist durch die Möglichkeit des Einsatzes qualifizierter Mitarbeiter bezweckt, auch solche Verfahren sachgerecht abbilden zu können, in denen mehr qualifizierte Tätigkeiten anfallen, als der Restrukturierungsbeauftragte selbst in der knappen Zeit bewältigen kann (vgl. BT-Drs. 19/24181, S. 176). Dem steht im vorliegenden Fall die geringe Komplexität des Verfahrens nicht entgegen. Das Gericht hat dem Restrukturierungsbeauftragten im Sinne der Effizienz des Verfahrens eine knappe Frist von drei Wochen zur Erstellung des Gutachtens gesetzt. Es ist nachvollziehbar, dass der Restrukturierungsbeauftragte für die Vorbereitung des Gutachtens einen qualifizierten Mitarbeiter einsetze, um das Gutachten in der veranschlagten Zeit erstatten zu können.
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Der Stundensatz für den qualifizierten Mitarbeiter ist auch der Höhe nach angemessen. Der veranlagte Stundensatz reizt mit einem Betrag von 200 € zwar den Stundensatz für qualifizierte Mitarbeiter aus, § 81 Abs. 3 S. 2 StaRUG, jedoch ist die konkrete Qualifikation des Mitarbeiters auch bei der Festsetzung von dessen Stundensatz zu berücksichtigen, § 81 Abs. 4 S. 2 StaRUG. Für einen Rechtsanwalt und Partner einer spezialisierten Sozietät, der bereits seit längerer Zeit im Restrukturierungsbereich tätig ist und deshalb über einschlägige Berufserfahrung verfügt, ist ein entsprechender Stundensatz nicht unangemessen hoch. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass für den Restrukturierungsbeauftragten prinzipiell ein höherer Stundensatz zu veranschlagen wäre, als für den qualifizierten Mitarbeiter. Abstufungen ergeben sich nur im Höchstbetrag. Daraus folgt aber nicht, dass stets ein unterschiedlicher Stundensatz veranschlagt werden muss. Es wäre künstlich, den qualifizierten Mitarbeiter rein deshalb schlechter zu vergüten, weil er das Amt des Restrukturierungsbeauftragten nicht innehat, obwohl aber beide Personen auf dem Papier über dieselbe Qualifikation verfügen.
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3. Der Restrukturierungsbeauftragte erhält für seine persönliche Tätigkeit ein Honorar auf der Grundlage angemessener Stundensätze, § 81 Abs. 1 StaRUG. Entsprechendes gilt für qualifizierte Mitarbeiter, § 81 Abs.2 StaRUG. Die vom Restrukturierungsbeauftragten eingereichte Rechnung bewegt sich innerhalb des vom Gericht vorgegebenen Budgets. Bei überschaubaren Verfahren wie dem vorliegenden und einer vergleichsweisen geringen Gesamtvergütung erscheint die Festsetzung eines Gesamtbudgets hinreichend. Der Festsetzung eines genauen Stundensatzes sowie eines genauen Stundenbudgets (vgl. § 81 Abs. 4 StaRUG) bedarf es hingegen nicht. Dies gilt unabhängig davon, dass es ohnehin schwierig sein dürfte, den sowohl den Stundensatz als auch das Stundenbudget des Restrukturierungsbeauftragten bereits bei dessen Bestellung festzulegen, § 82 Abs. 4 S. 1 StaRUG, zumal ohnehin eine nachträgliche Anpassung des Höchstbetrages gemäß § 81 Abs. 6 möglich ist, sofern der ursprünglich veranlagte Stundenumfang für die Erledigung der Aufgaben des Beauftragten nicht ausreichend ist. Darauf, ob in diesem Rahmen ausschließlich das Stundenbudget angepasst werden kann, die vom Restrukturierungsgericht festgelegten Stundensätze dagegen nicht (vgl. BT-Drs. 19/24181, S. 176; Flöther/Erdmann, in: Flöther, StaRUG, § 81, Rn. 28; a.A.: Hänel, in: BeckOK StaRUG, § 81, Rn. 5), kommt es mithin bei der hier praktizierten vereinfachten Handhabung nicht an.
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4. Die zu erstattenden Auslagen belaufen sich auf netto 83,50 €. Gemäß § 81 Abs. 7 StaRUG gelten insofern der § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und die §§ 6, 7 und 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG entsprechend.
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Nach § 81 Abs. 7 StaRUG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG kann der Restrukturierungsbeauftragte für die Erstellung des Gutachtens 18,90 € an Auslagen veranschlagen. Nach der Vorschrift erhält stehen ihm für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens je angefangene 1000 Anschläge 0,90 € zu. Das Gutachten beläuft sich 21.086 Anschläge.
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Nach § 81 Abs. 7 StaRUG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG kann der Restrukturierungsbeauftragte für in diesem Verfahren getätigte Fotokopien 64,60 € ersetzt verlangen. Nach der Norm stehen dem Restrukturierungsbeauftragten für die ersten kopierten Seiten 0,50 € zu, für jede weitere Seite 0,15 €. Der Restrukturierungsbeauftragte hat im vorliegenden Verfahren 314 Seiten der Verfahrensakte kopiert.
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5. Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten ist einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer i.H.v. 19 % zu entrichten, § 81 Abs. 7 StaRUG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JVEG.
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6. Der Schuldner trägt die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Diese Auslagen sind im Regelfall vom Schuldner zu tragen, § 82 Abs. 2 S. 2 StaRUG. Abweichend davon, tragen die Auslagen ausnahmsweise die Gläubiger, sofern diese die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten beantragt haben. Dies ist hier nicht der Fall. Der Auslagenbegriff des § 82 Abs. 2 StaRUG ist unglücklich formuliert und deshalb missverständlich. Mit der Vorschrift gemeint sind die Auslagen der Staatskasse, die ihr für die Vergütung (Honorar und Auslagen, § 80 S. 1 StaRUG) des Restrukturierungsbeauftragten entstehen, weil der Vergütungsanspruch des Restrukturierungsbeauftragten sich unmittelbar gegen die Staatskasse richtet (vgl. BT-Drs. 19/24181, S. 176; Kluth, in: Kluth/Harder/Harig/Kunz, § 15, Rn. 67). Nicht gemeint sind hingegen die bloßen Auslagen des Restrukturierungsbeauftragten nach § 81 Abs. 7 StaRUG (richtig: Flöther/Erdmann, in: Flöther, StaRUG, § 82, Rn. 4).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StaRUG § 31 Anzeige des Restrukturierungsvorhabens 1x
- StaRUG § 49 Stabilisierungsanordnung 1x
- StaRUG § 73 Bestellung von Amts wegen 3x
- StaRUG § 32 Pflichten des Schuldners 1x
- StaRUG § 80 Vergütungsanspruch 2x
- StaRUG § 81 Regelvergütung 15x
- StaRUG § 82 Festsetzung der Vergütung 3x
- JVEG § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen 2x
- JVEG § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen 1x