In der Anschuldigungsschrift (§ 114 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsache zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht zu eröffnen.
StBerG § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift
Steuerberatungsgesetz
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 154/13
8. Mai 2014
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I-6 U 154/13 | 8. Mai 2014 |