StBerG § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses

Steuerberatungsgesetz

(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Diesem gehören drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft.

(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung.

(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gegeben. Das Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu bescheinigen.

(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(5) Die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammer. Die Abnahme der Prüfung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 26/17
8. Mai 2018
II ZB 26/17 8. Mai 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 27/17
8. Mai 2018
II ZB 27/17 8. Mai 2018
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (1. Senat) - 1 K 54/15
12. Oktober 2017
1 K 54/15 12. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 119/10
27. Oktober 2010
VII B 119/10 27. Oktober 2010
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 4 K 73/04
12. Dezember 2006
4 K 73/04 12. Dezember 2006