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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kl hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung, denn diesem Begehren steht § 35 Abs.4 StBerG - wonach die Prüfung (nur) zweimal wiederholt werden kann - entgegen. Diese Vorschrift gilt - im Gegensatz zur Auffassung des Kl - auch für die Eignungsprüfung.
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Bereits nach dem Wortlaut des § 37a StBerG stellt die Eignungsprüfung eine "Prüfung in Sonderfällen" dar. Das Gesetz geht also nicht von zwei nebeneinander existierenden Prüfungen, sondern von einer Steuerberaterprüfung, die in verschiedenen Formen abgehalten werden kann, aus. Dies belegt auch die Formulierung in § 37a Abs.1 S.1 StBerG, wonach u.a. Wirtschaftprüfer die Steuerberaterprüfung "in verkürzter Form" ablegen können. Zudem gelten für die Eignungsprüfung "im Übrigen die Vorschriften für die Steuerberaterprüfung" (§ 37a Abs.5 StBerG), mithin die §§ 35 ff. StBerG, insbesondere also auch § 35 Abs.4 StBerG mit der Folge, dass 37a Abs.5 StBerG daher - im Gegensatz zum Vortrag des Kl - nicht nur die sinngemäße Anwendung der übrigen Vorschriften regelt.
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Auch die Gesetzessystematik spricht für diese Auslegung. Der "Zweite Abschnitt. Voraussetzungen für die Berufsausübung" regelt in "Erster Unterabschnitt. Persönliche Voraussetzungen" die Zulassungsvoraussetzungen (§§ 35, 36StBerG), die Prüfung (§ 37 StBerG) nebst Prüfung in Sonderfällen (§ 37a StBerG), sowie in § 37b StBerG die Zuständigkeit für die Prüfung. Das Gesetz geht auch hier von der Prüfung aus, welche lediglich Besonderheiten, z.B. die Prüfungserleichterungen gemäß § 37a Abs.4 StBerG, aufweist.
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Die Eignungsprüfung findet nach § 37a Abs.2 S.1 StBerG u.a. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Diplom statt, das in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt. Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1989 Nr. L 19 S.16). Sie soll also, entsprechend den Erwägungsgründen dieser Richtlinie, europäischen Bürgern, die Hochschuldiplome besitzen, welche eine Berufsausbildung abschließen und in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Beruf ausüben wollen, ausgestellt wurden, die Ausübung ihrer Berufstätigkeit ermöglichen. Dies soll möglich sein, ohne diese Bürger aufgrund der unterschiedlichen, die Berufsausbildung betreffenden Reglements darauf zu verweisen, erneut in der auf Absolventen einer in Deutschland durchgeführten Ausbildung zugeschnittenen Prüfung nach § 37 StBerG unter Beweis stellen zu müssen, dass sie durch ihre Ausbildung die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. Als Diplom im Sinne von Absatz 2 gelten alle Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat von der zuständigen Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht, dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/84 EWG erfolgreich abgeschlossen hat und sofern von der zuständigen Stelle bestätigt wird, dass er damit in diesem anderen Mitgliedstaat zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist (§ 37 a Abs.3 S.1 StBerG).
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Nur der Wortlaut, nicht jedoch dieser gemeinschaftsrechtliche Hintergrund des § 37a Abs.2 StBerG lassen daher die - in Wahrheit sinnwidrige - Annahme zu, auch Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 36 StBerG haben, könnten allein deshalb zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs.2 StBerG zugelassen werden, weil diese Ausbildung (auch) in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt oder weil sie aufgrund jener Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich selbständige Hilfe in Steuersachen geleistet haben.
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Dass zu der in § 37a Abs.2 StBerG vorgesehenen Eignungsprüfung deutsche Staatsangehörige nicht zugelassen werden könnten (so Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 21. November 1994 2 K 4475/94 StB, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 342, sowie Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, StBerG, 2. Aufl., § 37a Rdnr. 4), ist allerdings weder dem Wortlaut des nationalen oder des Richtlinienrechts zu entnehmen, noch entspräche es vorgenannter Zielsetzung der Richtlinie und des § 37a Abs.2 StBerG . Dieser verlangt lediglich, dass der Diplomand Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates - nicht: eines anderen Mitgliedstaates - oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, schließt also Bürger von Drittstaaten von dem privilegierten Zugang zum Beruf des Steuerberaters insoweit aus. Im Übrigen ist die Staatsangehörigkeit desjenigen, der in Deutschland die Tätigkeit eines Steuerberaters ausüben will, völlig belanglos; es kommt nur darauf an, ob er das - seine Berufsausbildung abschließende - Diplom in Deutschland erworben hat und damit den Zulassungsregeln des § 36 StBerG unterliegt oder in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland, in welchem Falle ihm § 37a Abs.2 StBerG einen privilegierten Zugang zum Beruf des Steuerberaters ermöglicht, sofern das in dem anderen Mitgliedstaat erworbene Diplom zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt. Ob in einem solchen Falle die Teilnahme an der Eignungsprüfung auch dann möglich wäre, wenn dessen Ausbildung auch die Voraussetzungen des § 36 StBerG erfüllt (dazu Urteil des BFH vom 8. Juni 1993 VII R 125/92, BFHE 172, 261 , BStBl II 1994, 665 ), bedarf hier keiner Erörterung.
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Der Kl gehört zu der ersten Gruppe. Er hat seine Berufsausbildung in Deutschland erhalten und besitzt ein berufsqualifizierendes Diplom einer deutschen Fachhochschule. Ein in einem anderen Mitgliedstaat - hier in Belgien - erworbenes Diplom, das dort zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, besitzt er nicht. Dass er in Belgien Hilfe in Steuersachen leisten darf, beruht nicht auf einem dort erworbenen Diplom und einer dort absolvierten Berufsausbildung, sondern ebenfalls auf der in Deutschland erworbenen beruflichen Qualifikation. Bei der Teilnahme an Berufspraktika sowie der Eignungsprüfung in Belgien handelt es sich - was auch der Kl nicht bestreitet - ersichtlich nicht um ein Hochschuldiplom, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt, und auch nicht um einen auf einer Berufsausbildung beruhenden berufsqualifizierenden Abschluss, sondern lediglich um eine Bestätigung der - sei es durch die in Deutschland absolvierte Berufsausbildung, sei es durch berufspraktische Erfahrung - erworbenen beruflichen Qualifikation des Kl. Um die Anerkennung solcher Bestätigungen in einem anderen Mitgliedstaat geht es aber weder in der Richtlinie 89/48/EWG noch in § 37a Abs.2 StBerG .
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Der Kl kann sich gegenüber dieser Rechtslage, wie sie sich aus § 37a Abs.2 StBerG unter Berücksichtigung der vorgenannten Richtlinie ergibt, auch nicht auf Art. 14 Abs. 2 EG-Vertrag berufen. Der Kl wird in Deutschland nicht deshalb diskriminiert oder schlechter behandelt als andere Bürger, weil er in Belgien berufstätig war oder dort eine Berufsausbildung absolviert hat. Seine dortige Tätigkeit spielt für seine künftige Berufstätigkeit im Inland vielmehr weder positiv noch negativ irgendeine Rolle. Der Kl ist lediglich im Hinblick auf den Zugang zu dem Beruf des Steuerberaters in Deutschland den gleichen Bedingungen unterworfen wie andere, denen eine langjährige berufliche Tätigkeit den Zugang zum Beruf des Steuerberaters ohne Ablegung der in § 37 StBerG vorgesehenen Prüfung ebenfalls nicht ermöglicht, es sei denn, sie besitzen - anders als der Kl - ein ausländisches Diplom, was ihnen den Zugang zu diesem Beruf über die Eignungsprüfung nach § 37a Abs.2 StBerG eröffnet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
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