Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren.
StBerG § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
Steuerberatungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1273/19
26. August 2019
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19 L 1273/19 | 26. August 2019 |