Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1273/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 19 K 3623/19 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 03.05.2019 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Gericht ordnet nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn bei einer Abwägung das private Interesse des Adressaten an der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ergeben. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.
6Nach diesen Grundsätzen fällt die Entscheidung hier zu Lasten des Antragstellers aus.
7Die unter dem 03.05.2019 verfügte Untersagung einer Nebentätigkeit bei der Firma „F. & T. GmbH“ im Ermittlungsdienst erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
8Die Untersagungsverfügung findet ihre rechtliche Grundlage in § 41 Satz 2 BeamtStG.
9Nach §§ 41 Satz 2 BeamtStG, 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW ist einem Ruhestandsbeamten mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht, diese Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
10Die Regelung in § 61 StBerG, die ehemaligen G. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst die Übernahme von t.
11Mandaten verbietet, mit denen sie vor dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst materiell befasst waren, hindert die Anwendung von § 41 Satz 2 BeamtStG nicht. § 61 StBerG ist insoweit nicht lex specialis. Wenn ein T1. nicht in derselben Rechtssache tätig wird, in der er bereits als Angehöriger des öffentlichen Dienstes tätig geworden ist, dann ist durch § 61 StBerG, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, der Bereich einer möglichen Gefährdung dienstlicher Belange durch eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung der aktiven Dienstzeit als Beamter nicht umfassend abgesichert. Die Vorschrift des § 41 Satz 2 LBG NRW wird durch berufsrechtliche Normen, die deren Adressaten ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Tätigkeit untersagen, nicht berührt.
12Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 06. 06. 1990 - 2 A 119/89 -, juris m.X. .N..
13§ 41 Satz 2 BeamtStG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Das Tätigkeitsverbot ist auf die in Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG statuierten institutionellen Garantien und Schutznormen zurückzuführen, die u.a. eine integere und funktionsfähige Verwaltung sicherstellen sollen. Derartige Berufsausübungsregelungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts statthaft und bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsauftrags, wenn sie durch hinreichende (sachgerechte und vernünftige) Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn das gewählte Mittel zum Erreichen des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Diesen Anforderungen wird der Untersagungstatbestand des § 41 BeamtStG gerecht. Durch ihn soll die Integrität des öffentlichen Dienstes gewahrt werden. Es handelt sich um sachgerechte und vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Dadurch wird das Recht des Ruhestandsbeamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seiner Berufsfreiheit, die ihn grundsätzlich zu einer beruflichen Tätigkeit nach dem Eintritt in den Ruhestand berechtigen, bei sachgerechter Auslegung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
14BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 2 C 37.95 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 05. 09. 2012 - 3 CS 12.1241 -, juris.
15Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, indem sie ein befristetes Tätigkeitsverbot nur für Ruhestandsbeamte vorsieht. Denn Ruhestandsbeamte sind pensionberechtigt und auch grundsätzlich angemessen alimentiert, während andere Beamte, die aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, nicht pensionsberechtigt und deshalb auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ungleich mehr angewiesen sind. Da schon kein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt vorliegt, scheidet ein Verstoß gegen Art. 3 GG aus.
16Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Zwar ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW grundsätzlich erforderliche Anhörung bisher unterblieben. Die Anhörung ist aber noch nachholbar, § 45 Abs. 2 VwVfG NRW. Unabhängig davon ist gemäß § 46 VwVfG NRW die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegend auch unbeachtlich, da eine andere Entscheidung als die vorgenommene Untersagung nicht in Betracht kam. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Entscheidung nach § 41 Satz 2 BeamtStG um eine gebundene Entscheidung handelt, die der Behörde kein Ermessen einräumt, und dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, wie nachstehend ausgeführt werden wird, vorliegen.
17Die Untersagungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG liegen vor. Es ist zu besorgen, dass durch die t. Tätigkeit des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des G1. H. dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
18Zum Schutz dienstlicher Interessen normiert die Bestimmung des § 41 Satz 2 BeamtStG Pflichten, die aus dem aktiven Beamtenverhältnis nachwirken. Zu den zu schützenden dienstlichen Interessen zählt zum einen der Schutz der derzeitigen Bediensteten vor Loyalitätskonflikten und zum anderen der Schutz des Ansehens der Verwaltung in der Öffentlichkeit. Der frühere Dienstherr hat ein berechtigtes dienstliches Interesse daran, dass nicht auf Grund der früheren Autorität des Betroffenen - die sich vorliegend aus der vormaligen Stellung des Antragstellers als Sachgebietsleiter im G2. H. ergibt - Nachwirkungen auf die Amtsausübung der Bediensteten bestehen oder in der Öffentlichkeit jedenfalls dieser Eindruck entstehen könnte.
19Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05. 09. 2012 - 3 CS 12.1241 -, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 06. 06. 1990 - 2 A 119/89 -, juris.
20Es ist deshalb nicht zu beanstanden und dient den von § 41 Satz 2 BeamtStG zu schützenden dienstlichen Interessen, dass der Antragsgegner dem Eindruck vorbeugen möchte, dass die früheren Beziehungen des Antragstellers zu den Bediensteten des G1. H. eine dort anhängige Sache in unsachgemäßer Weise beeinflussen könnten.
21Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, ob im Einzelfall eine Beeinflussung oder ein Loyalitätskonflikt tatsächlich besteht, sondern, ob eine derartige Sachlage generell möglich ist, denn bereits der Anschein einer solchen Gefahr beeinträchtigt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Objektivität der G3. .
22Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 16. 07. 2012 - 2 L 419/12 -, juris.
23Ein Anschein im vorgenannten Sinne ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass der Antragsteller während seiner aktiven Dienstzeit keine nur untergeordnete Position in der behördlichen Hierarchie innehatte. Für die mit Blick auf diese Interessen des früheren Dienstherrn vorzunehmende Prognose kommt der Frage, an welcher Stelle der Betroffene in der Verwaltungshierarchie seines früheren Dienstherrn eingeordnet war, ein ganz erhebliches Gewicht zu. Je höher der Betroffene in der Verwaltungshierarchie seines früheren Dienstherrn stand, desto eher besteht bei typisierender Betrachtung die Wahrscheinlichkeit, dass die abzuwehrenden Beeinträchtigungen eintreten können.
24Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 06. 06. 1990 - 2 A 119/89 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23. 11. 2010 - 6 K 2145/10 -.
25Vorliegend übte der Antragsteller als mit A13 besoldeter Sachgebietsleiter bis zum Eintritt in den Ruhestand 14 Jahre eine Vorgesetztenfunktion aus, seine Stellung in der Verwaltungshierarchie des G4. H. war damit herausgehoben. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist von einer nicht unerheblichen Nachwirkung der Autorität gegenüber vormaligen Mitarbeitern auszugehen. Es ist eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen. Konkrete Zweifel an der persönlichen Integrität des Antragstellers müssen nicht bestehen,
26Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05. 09. 2012 - 3 CS 12.1241 -, juris.
27Hinzu kommt die Möglichkeit, dass bei den T2. im Zuständigkeitsbereich des G4. H. der Eindruck hervorgerufen werden kann, es könnte ratsam sein, sich in T3. gerade von dem Antragsteller vertreten zu lassen, weil dieser zuvor das Amt eines Sachgebietsleiters im G2. H. innehatte. Insoweit mögen die tatsächlichen Möglichkeiten des Antragstellers, aufgrund seiner früheren Amtsstellung etwas zugunsten der T2. zu bewirken, und deren dahingehende Erwartungen durchaus nicht deckungsgleich sein. Dass aus einer solchen Motivation heraus Mandate erteilt werden, soll durch die Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG indessen gerade auch verhindert werden. Zugleich soll damit der nicht von der Hand zu weisenden Gefahr begegnet werden, dass die Öffentlichkeit, insbesondere die an einer effektiven Vertretung interessierten T2. und der auf dem Gebiet der T4. tätige Personenkreis, in ihrem Vertrauen auf eine integere (T5. -) Verwaltung erschüttert werden. Dies wäre die Folge, würde dem Antragsteller die in Rede stehende Betätigung trotz der damit möglicherweise verbundenen Loyalitätskonflikte bei Finanzamtsbediensteten erlaubt.
28Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 06. 06. 1990 - 2 A 119/89 -, juris.
29Da die Entscheidung nach § 41 Satz 2 BeamtStG eine gebundene Entscheidung ist, scheidet die von dem Antragsteller geltend gemachte Ermessensüberschreitung von vorneherein aus.
30In der Gesamtschau liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass durch die Erwerbstätigkeit des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des G1. H. dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
31Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der Dauer der Untersagung (bis 31.12.2015) rechtlich nicht zu beanstanden. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Befristung entspricht den Vorgaben des § 41 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW.
32Auch das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende besondere Vollzugsinteresse liegt vor. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, durch die einem früheren Beamten eine bestimmte Erwerbstätigkeit wegen Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt wird, deckt sich weitgehend mit dem die Verfügung selbst rechtfertigenden Interesse; gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsverfolgung verdient es regelmäßig den Vorzug,
33Vgl. - zu § 20 a SG - OVG NRW, Beschluss vom 08. 02. 1991 - 1 B 3117/90 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. 06. 2010 - 5 ME 78/10 -, juris.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der festgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
38Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
39Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
40Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
41Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
42Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
43Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
44Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
45Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwGO § 80 1x
- LBG § 41 2x
- LBG § 52 2x
- §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- StBerG § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung 3x
- BeamtStG § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 11x
- VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- SG § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst 1x
- VwGO § 55a 3x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 2x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 19 K 3623/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 119/89 4x (nicht zugeordnet)
- 2 L 419/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 2145/10 1x (nicht zugeordnet)
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- 5 ME 78/10 1x (nicht zugeordnet)