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StBerG § 73 Steuerberaterkammer

Steuerberatungsgesetz

(1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. Diese führt die Bezeichnung „Steuerberaterkammer“.

(2) Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Kammerbezirk. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen. Der vormalige Geschäftsbereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

(4) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 1126/21 SN
4. November 2025
3 A 1126/21 SN 4. November 2025
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (22. Senat) - L 22 R 171/17
26. Juli 2018
L 22 R 171/17 26. Juli 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 5386/10
22. Februar 2012
1 K 5386/10 22. Februar 2012
Urteil vom Landgericht Duisburg - 41 O 17/99
31. Juli 2008
41 O 17/99 31. Juli 2008
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 (4) R 158/05
17. Januar 2007
L 8 (4) R 158/05 17. Januar 2007
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 3063/00 H(L)
3. April 2003
10 K 3063/00 H(L) 3. April 2003