Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 5386/10

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. vom 12. November 2010 verpflichtet, dem Kläger Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für die Zeit vom 8. Dezember 2010 bis zum 10. Dezember 2010, für den 26. Januar 2011 (0,5 Arbeitstage), für den 18. März 2011 sowie für den 1. April 2011 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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