StBerG § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer

Steuerberatungsgesetz

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder einem Beauftragten des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) Sofern Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 204/17
17. August 2018
6 K 204/17 17. August 2018
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 32/17
14. Februar 2018
6 K 32/17 14. Februar 2018
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 199/17
14. Februar 2018
6 K 199/17 14. Februar 2018
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 53/17
27. September 2017
6 K 53/17 27. September 2017
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 4 K 49/05
20. Juni 2005
4 K 49/05 20. Juni 2005