Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 32/17

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

2

Der am ... geborene Kläger ist seit dem ... 1997 als Steuerberater (damals von der Finanzbehörde Hamburg) bestellt. Seit 2015 hatte er seine berufliche Niederlassung in A und gehörte der dortigen Steuerberaterkammer B an.

3

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 unterrichtete das Versorgungswerk der Steuerberater im Land C die Steuerberaterkammer B darüber, dass sie aufgrund von Beitragsrückständen in Höhe von ... Euro das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet habe. Der Kläger reagierte auf mehrfache Nachfrage der Steuerberaterkammer zu diesem Sachverhalt nicht.

4

Die Steuerberaterkammer B holte daraufhin eine Auskunft von der Oberfinanzdirektion C ein, die ergab, dass am 25. Mai 2016 Steuerrückstände von ... Euro bestanden. Die Oberfinanzdirektion teilte mit, dass der Kläger am 22. März 2016 vergeblich zur Abgabe einer Vermögensauskunft geladen worden sei und sie Haftbefehl beantragt habe. Gegen die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis habe er Einspruch eingelegt und darauf verwiesen, dass er bereits ... Euro geleistet habe und weitere Steuerschulden kurzfristig werde tilgen können.

5

Auf weitere Anfrage der Steuerberaterkammer beim Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts D gab dieser mit Schreiben vom 18. Mai 2016 an, dass ein Haftauftrag gegen den Kläger sowie ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft vorliege. Diese seien in Bearbeitung. Eine Vermögensauskunft sei nicht abgegeben. Aus der vom Gerichtsvollzieher eingereichten Aufstellung über Zwangsvollstreckungsaufträge ergaben sich offene Forderungen in Höhe von ca. ... Euro. Ein Auskunftsersuchen der Steuerberaterkammer beim Schuldnerverzeichnis vom 17. Juni 2016 ergab drei Einträge wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft (12. April 2015, 4. Dezember 2015, 15. Dezember 2015).

6

Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 teilte die Steuerberaterkammer B dem Kläger mit, aus den von ihr eingeholten Auskünften ergebe sich, dass der Verdacht des Vermögensverfalls bestehe. Es bestünden aktuelle Rückstände beim Versorgungswerk in Höhe von ... Euro. Aus denen dem Kläger mitübersandten Zwangsvollstreckungsaufträgen beim Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts D ergäben sich offene Forderungen in Höhe von ... Euro. Zudem bestünden Steuerrückstände in Höhe von ... Euro. Insoweit übersende sie das Schreiben der Oberfinanzdirektion C. Des Weiteren übersende sie die Ausdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis. Sie gebe dem Kläger hiermit die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör.

7

Mit Schreiben vom 24. August 2016 übersandte die Steuerberaterkammer B dem Kläger das Schreiben des Versorgungswerks, wonach zum 5. August 2016 Beitragsrückstände in Höhe von ... Euro bestanden und die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis angeordnet sei. Zudem ließ sie dem Kläger eine Auflistung von Zwangsvollstreckungsvorgängen beim Amtsgericht Hamburg-... vom 8. August 2016 zukommen und legte die bereits übersandten Schreiben nochmals bei. Sie bat den Kläger um Stellungnahme zum drohenden Widerruf der Bestellung.

8

Nachdem dem Kläger einmal eine einmonatige Fristverlängerung gewährt worden war, wurde sein weiterer Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt. In dem weiteren Antrag auf Fristverlängerung vom 11. Oktober 2016 führte der Kläger u. a. aus, dass er sich in einem Honorarstreit in eigener Sache in Höhe von rund ... Euro befinde.

9

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 teilte der Kläger der Steuerberaterkammer B mit, dass sich seine berufliche Niederlassung nunmehr in Hamburg befinde. Daraufhin gab diese den Vorgang an die Beklagte ab und löschte den dortigen Eintrag ins Berufsregister zum ... Dezember 2016.

10

Die Beklagte fragte am 29. Dezember 2016 das Schuldnerverzeichnis ab. Danach ergaben sich sieben Einträge, in denen der Kläger die Vermögensauskunft nicht abgegeben hatte (12. April 2015, 4. Dezember 2015, 15. Dezember 2015, 2. Juni 2016, 22. Juni 2016, 18. Juli 2016 und 3. November 2016).

11

Mit Schreiben vom gleichen Tage - zugestellt am 30. Dezember 2016 - drohte die Beklagte dem Kläger den Widerruf der Bestellung als Steuerberater an. Wie sich aus dem mitübersandten Schuldnerverzeichnis ergebe, sei der Kläger in sieben Fällen wegen der Nichtabgabe einer Vermögensauskunft eingetragen. Daraus ergebe sich die Vermutung eines Vermögensverfalls. Der Kläger habe Steuerschulden in Höhe von ... Euro. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Steuerberaterkammer B habe er sich zum drohenden Widerruf nicht geäußert. Sie gebe letztmalig bis zum 13. Januar 2017 die Gelegenheit zur Äußerung.

12

Mit E-Mail vom 13. Januar 2017 erklärte der Kläger, er bezweifele, dass er Mitglied der Beklagten sei, weil eine förmliche Aufnahme fehle. Insoweit sei die Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben. Er erbitte Aufklärung, ob es sich um ein förmliches Auskunftsersuchen nach § 80 StBerG handele. Er könne zu den Tatsachen und Rechtsfragen erst dann Stellung nehmen, wenn er sämtliche Beweismittel und Beweisergebnisse kenne. Er bitte daher zunächst um Akteneinsicht bzw. Übersendung sämtlicher Beweismittel.

13

Am 16. Januar 2017 beschloss der Vorstand der Beklagten die Bestellung des Klägers zu widerrufen.

14

Mit Bescheid vom 24. Januar 2017 widerrief die Beklagte dem Kläger seine Bestellung als Steuerberater. Durch den Umstand, dass der Kläger mit sieben Einträgen in das Vermögensverzeichnis eingetragen sei, werde sein Vermögensverfall vermutet. Im Übrigen habe der Kläger Steuerschulden in Höhe von ... Euro. Er gehöre ihr als Beklagte an, weil die Mitgliedschaft in der Kammer mit der beruflichen Niederlassung in dem Bezirk der Kammer zustande komme. Damit sei sie für den Widerruf zuständig. Ein formelles Auskunftsersuchen liege nicht vor und sei auch nicht notwendig im Rahmen der Anhörung zum Widerruf. Ein Rechtschutzinteresse für das Akteneinsichtsgesuch bestehe nicht, weil der Kläger bereits ausführliche Informationen erhalten habe und er vor der Steuerberaterkammer B mehrere Monate Gelegenheit gehabt habe, Stellung zu nehmen.

15

Der Kläger hat am 23. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Zuständigkeit der Beklagten im Zeitpunkt der Anhörung am 29. Dezember 2016 sei nicht gegeben. Zum einen habe die Steuerberaterkammer B die vollen Mitgliedsbeiträge für 2016 gefordert. Des Weiteren habe er keine Mitteilung über die Eintragung in das Hamburger Berufsregister erhalten. Es sei niemals ein förmliches Auskunftsersuchen nach § 80 StBerG an ihn gerichtet worden. Bevor dieses erfolgt sei, könne kein Widerruf erfolgen. Sachlich zuständig für den Widerruf der Bestellung sei der Kammervorstand. Von diesem sei er nicht angehört worden. In dem Schreiben vom 29. Dezember 2016 sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Einräumung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Widerrufs gehandelt habe. Es fehle eine ordnungsgemäße Belehrung. Die gesetzte Frist im Schreiben vom 29. Dezember 2016 sei aufgrund der Jahreszeit unangemessen kurz gewesen. Der Widerrufsbescheid sei überraschend und verletze sein Recht auf ein faires Verfahren. Ihm hätte Akteneinsicht gewährt werden müssen. Dieser Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör könne nicht geheilt oder nachgeholt werden. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn der Fehler geheilt werden könne, weil ihm anders als den Rechtsanwälten kein Widerspruchsverfahren zur Verfügung stehe. Der Widerrufsbescheid verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

16

Mit Schreiben vom 9. und 13. Februar 2018 hat der Kläger mitgeteilt, dass die Einträge im Schuldnerverzeichnis mit dem Datum vom 12. April 2015, 4. Dezember 2015, 15. Dezember 2015, 2. Juni 2016 und 18. Juli 2016 gelöscht seien. Entsprechende Löschungsbewilligungen seien beigefügt. Die übrigen Einträge befänden sich kurz vor der Löschung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlagen zu den genannten Schreiben. Bezüglich der Steuerschulden bei der Oberfinanzdirektion C weise er darauf hin, dass diesbezüglich unter dem Az. ... ein Verfahren beim Finanzgericht B anhängig sei.

17

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, Hintergrund des Klageverfahrens sei, dass sich das Finanzamt A in Bezug auf einen Erlassantrag absprachewidrig verhalten habe. Er habe bislang auch noch keinen Abrechnungsbescheid erhalten. Es liege ein Übertragungsfehler vom Finanzamt A an das Finanzamt Hamburg-... vor. Er bestreite, dass überhaupt offene Steuerforderungen bestünden.

18

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24. Januar 2017 aufzuheben.

19

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen im Widerrufsbescheid und führt ergänzend aus: Der Kläger habe sowohl von der Steuerberaterkammer B als auch von ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er sich nicht im Vermögensverfall befinde, noch, dass ausnahmsweise Mandanteninteressen nicht gefährdet seien. Er sei nunmehr in acht Fällen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und habe Schulden beim Versorgungswerk in Höhe von ... Euro. Dem Kläger hätten sämtliche entscheidungserhebliche Informationen zum drohenden Widerruf vorgelegen. Ihm sei ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Er sei im Anhörungsschreiben vom 29. Dezember 2016 darauf hingewiesen worden, dass er damit Gelegenheit erhalte, zum drohenden Widerruf der Bestellung Stellung zu nehmen.

21

Das Gericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2018 eine Ausschlussfrist bis zum 9. Februar 2018 gesetzt. Insoweit wird Bezug genommen auf Bl. 38 d. A.

22

Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 hat das Versorgungswerk der Steuerberater im Land C mitgeteilt, dass der Kläger aktuell keinen Beitragsrückstand habe. Der Kläger habe dem Versorgungswerk am 29. Januar 2018 einen entsprechenden Befreiungsbescheid des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land E vorgelegt.

23

Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 hat das Finanzamt Hamburg-... dem Gericht eine Forderungsaufstellung sowie eine Darstellung der seit dem 14. Mai 2015 ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen übersandt. Danach beliefen sich die Steuerforderungen gegen den Kläger auf insgesamt ... Euro.

24

Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 hat das Finanzamt Hamburg-... dem Gericht die Klagschrift an das Finanzgericht B zum Aktenzeichen ... zur Kenntnis übersandt.

25

Das Gericht hat am Tag der mündlichen Verhandlung das Schuldnerverzeichnis abgefragt. Darin befanden sich drei Einträge (22. Juni 2016, 3. November 2016 und 31. Januar 2017).

26

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2018 und die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Sachakten der Beklagten (Widerrufsverfahren Steuerberaterkammer Hamburg, Widerrufsverfahren Steuerberaterkammer B) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

I. Die - ohne Vorverfahren gemäß § 164a des Steuerberatergesetzes (StBerG), § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) - zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 24. Januar 2018 über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gestützte Bescheid ist formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig.

28

1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte zuständig (a)) und das notwendige Anhörungsverfahren ist eingehalten worden (b)). § 80 StBerG ist nicht einschlägig (c)).

29

a) Die Beklagte war sachlich (aa)) und örtlich (bb)) zuständig.

30

aa) Die Beklagte war sachlich zuständig.

31

Gemäß § 46 Abs. 4 StBerG wird die Bestellung als Steuerberater durch die Steuerberaterkammer widerrufen. Innerhalb der Steuerberaterkammer ist nach § 11 Nr. 1 der Satzung der Steuerberaterkammer Hamburg (Satzung) der Vorstand für den Widerruf zuständig, weil ihm nach dieser Vorschrift alle Aufgaben obliegen, soweit sie nicht der Kammerversammlung vorbehalten sind. Nach § 6 der Satzung ist der Widerruf nicht der Kammerversammlung vorbehalten.

32

bb) Die Beklagte war örtlich zuständig.

33

Die Beklagte war auch örtlich zuständig. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 StBerG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der beruflichen Niederlassung. Im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung mit Bescheid vom 24. Januar 2017 befand sich die berufliche Niederlassung des Klägers in Hamburg. Er selbst hatte mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 seinen Umzug nach Hamburg mitgeteilt. Unerheblich ist, dass die vorher zuständige Steuerberaterkammer B die vollständigen Mitgliedsbeiträge für 2016 erhoben hat. Wem die Mitgliedsbeiträge im Falle eines unterjährigen Wechsels der beruflichen Niederlassung zustehen, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht von Belang. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an die berufliche Niederlassung an und nicht an die Erhebung der Mitgliedsbeiträge. Des Weiteren sieht das Gesetz in § 46 Abs. 4 Satz 2 StBerG nicht vor, dass eine förmliche Aufnahme bei der nunmehr zuständigen Kammer erfolgen muss. Alleinige Voraussetzung der Norm für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit ist die berufliche Niederlassung. Diese befand sich - wie bereits erwähnt - im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides in Hamburg.

34

b) Die nach § 46 Abs. 4 Satz 5 StBerG erforderliche Anhörung des Klägers ist erfolgt.

35

Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 5 StBerG ist der Betroffene vor dem Widerruf zu hören. Dies ist geschehen. In dem Schreiben vom 29. Dezember 2016 hat die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anders als der Kläger vorträgt, ist er in diesem Schreiben im Betreff und im Text auch explizit auf den drohenden Widerruf hingewiesen worden, so dass er sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, es habe sich bei dem anschließenden Bescheid um eine Überraschungsentscheidung gehandelt.

36

Die gesetzte Frist bis zum 13. Januar 2017 war auch vor dem Hintergrund des Jahreswechsels nicht zu kurz bemessen. Denn insoweit darf berücksichtigt werden, dass der Kläger zum nahezu identischen Sachverhalt bereits vor der Steuerberaterkammer B angehört worden war. Der Kläger hatte damit bereits dort schon ausreichend Zeit, sich mit dem Sachverhalt vertraut zu machen. Dies gilt umso mehr, als ihm von der Steuerberaterkammer B bereits alle entscheidungserheblichen Unterlagen - zum Teil mehrfach - übersandt worden waren. Zum einzig neuen Aspekt - weitere Einträge im Schuldnerverzeichnis - übersandte ihm die Beklagte des Weiteren mit dem Anhörungsschreiben den Ausdruck aus dem Schuldnerverzeichnis.

37

Unerheblich ist weiter, dass das Anhörungsschreiben nicht vom Vorstand unterschrieben war. Nach § 17 Nr. 1 Satz 1 der Satzung führt der Geschäftsführer - der das Schreiben hier unterschrieben hat - nämlich die Geschäfte der Kammer. Im Übrigen ist dem Vorstand in der anschließenden Sitzung der Sachverhalt vorgetragen worden.

38

Auch spielen die vom Kläger aufgezeigten Bedenken zu Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb keine Rolle, weil die Anhörung ordnungsgemäß erfolgte.

39

c) Schließlich ist ein förmliches Auskunftsersuchen nach § 80 StBerG keine Voraussetzung für den Widerruf.

40

Nach dieser Vorschrift haben die Mitglieder der Steuerberaterkammer in Aufsichts- und Beschwerdesachen u. a. dem Vorstand Auskunft zu geben. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt ihre Anwendung bei einem Widerruf nicht in Betracht, weil dieser dort gerade nicht erwähnt ist. Vielmehr ist dort nur von "Aufsichts- und Beschwerdesachen" die Rede. Des Weiteren steht die Norm systematisch in einem anderen Abschnitt des Steuerberatergesetzes. Auch spricht die Detailliertheit der Regelung in § 46 StBerG für eine bereits abschließende Regelung des Verfahrens in dieser Norm. Wäre § 80 StBerG zusätzlich heranzuziehen, wäre zu erwarten gewesen, dass § 46 StBerG einen expliziten Verweis - wie auch bei anderen Normen, z. B. verweist § 46 StBerG auf § 40 Abs. 1 Satz 3 StBerG - enthält. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Sinn von § 80 StBerG. Diese Vorschrift räumt der Steuerberaterkammer Auskunftsrechte ein, nicht aber sollen damit Rechte des Steuerberaters in anderen Verfahren begründet werden. Dies wird schon an der Überschrift "Pflicht" deutlich.

41

2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

42

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO)) eingetragen ist. Im finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist zum einen zu prüfen, ob dieser nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909).

43

Die in der Norm genannten Voraussetzungen für den Widerruf liegen vor. Der Kläger ist in Vermögensverfall geraten (a)) und hat nicht dargelegt, dass dadurch die Interessen der Arbeitgeber nicht gefährdet wären (b)). Schließlich ist keine Änderung der Verhältnisse erkennbar, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Wiederbestellung rechtfertigen würden (c)).

44

a) Der Kläger ist im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG in Vermögensverfall geraten. Zum einen greift die Vermutung der Vorschrift (aa)) und zum anderen ergibt sich auch aus den weiteren Tatsachen, dass ein Vermögensverfall vorliegt (bb)).

45

aa) Der Vermögensverfall beim Kläger wird vermutet, weil er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist ((1)) und er diese Vermutung nicht widerlegt hat ((2)).

46

(1) Der Kläger war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides in sieben Fällen wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.

47

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der Vermögensverfall bei einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis lediglich wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft nicht vermutet werden darf. Dies lässt sich nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig verneinen. Die Vorschrift differenziert nicht nach den Gründen für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Nach dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist der Vermögensverfall bei einer Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis des § 882b ZPO unabhängig von den Gründen, die zu der Anordnung der Eintragung geführt haben, zu vermuten (zum Ganzen: BFH-Beschluss vom 22. August 2017 VII B 23/17, BFH/NV 2017, 1633; BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598).

48

(2) Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt.

49

Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung kann nur gelingen, wenn der Berufsträger, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741). Der Kläger hat dazu nichts vorgetragen. Der angegebene Honorarstreit über ... Euro ist in keinster Weise belegt.

50

bb) Auch im Übrigen ist das Gericht überzeugt, dass ein Vermögensverfall vorliegt.

51

Ein Vermögensverfall liegt unabhängig von der Vermutung vor, wenn der Schuldner (hier: der Steuerberater) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741). Ein Vermögensverfall ist insbesondere gegeben angesichts erheblicher Schulden (u. a. Steuerschulden), wenn keine Aktiva festgestellt werden können, die es dem Schuldner ermöglichen, die Schulden zu bezahlen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017 6 K 53/17, juris). Ein Vermögensverfall ist erst dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741 m. w. N.).

52

Vorliegend hatte der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides umfangreiche Schulden. So hatte er Steuerschulden in Höhe von ... Euro. Außerdem gab es Forderungen gegen ihn beim Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts D in Höhe von ca. .... Euro und beim Gerichtsvollzieher in Hamburg in Höhe von ca. ... Euro.

53

b) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären.

54

Aus dem Vermögensverfall des Klägers ergibt sich eine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber. Der Widerrufstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist indes nicht schon mit der Tatsache des Vermögensverfalls oder mit der Begründung der Vermutung für den Vermögensverfall erfüllt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist vielmehr der Nachweis gestattet, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber im konkreten Fall nicht gegeben ist. Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand aber obliegt dem Steuerberater (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; BFH-Urteil vom6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741 m. w. N.). Insoweit hat der Kläger nichts vorgetragen.

55

c) Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist eine Wiederbestellung als Steuerberater nicht gerechtfertigt.

56

Die nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG im Fall von Eintragungen des Steuerberaters im Schuldnerverzeichnis bestehende Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, wenn der Steuerberater, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist. Insoweit muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nachhaltig gebessert haben und er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Darlegungslast liegt insoweit beim Kläger. Der Steuerberater hat hierfür seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können. Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen (zum Ganzen: BFH-Beschluss vom 22. August 2017, VII B 23/17 BFH/NV 2017, 1633).

57

Sollte die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geltend gemacht werden, muss grundsätzlich die Löschungsbestätigung vorgelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598). Steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis materiellrechtlich nicht mehr begründet sind, wäre es im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen des Widerrufs der Steuerberaterbestellung für die Berufsausübung unverhältnismäßig, an dem Widerruf alleine und ausschließlich wegen der noch nicht erfolgten Löschung der Eintragungen festzuhalten (offen gelassen vom BFH-Beschluss vom 22. August 2017 VII B 23/17, BFH/NV 2017, 1633).

58

Selbst wenn im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des Widerrufs der Bestellung Eintragungen nachweislich gelöscht bzw. Forderungen getilgt werden, reicht diese Entwicklung alleine noch nicht aus, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598 m. w. N.). Auch aus dem Nachweis getilgter Forderungen und der dadurch bewirkten Löschung der Eintragung ergibt sich nicht automatisch, dass der Steuerberater wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Es können weiterhin Schulden vorhanden sein, die (noch) nicht zu einer Eintragung ins Register geführt haben (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598). Deshalb hat der Steuerberater im Falle des Nachweises der Löschung der Eintragungen bzw. deren Löschungsreife im Schuldnerverzeichnis darzulegen und zu belegen, dass er wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

59

Nach diesen Grundsätzen ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Wiederbestellung des Klägers nicht gerechtfertigt. So hat der Kläger zwar nachgewiesen, dass die drei Einträge im Schuldnerverzeichnis löschungsreif sind (aa)), aber ihm ist es nicht gelungen darzulegen und zu belegen, dass er wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (bb)). Er hat schließlich nicht nachgewiesen, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären (cc)).

60

aa) Die Vermutung des Vermögensverfalls greift nicht, denn die drei noch bestehenden Einträge im Schuldnerverzeichnis sind löschungsreif.

61

Wie sich aus der Abfrage des Schuldnerverzeichnisses des Senats am Tag der mündlichen Verhandlung ergeben hat, bestehen dort weiterhin drei Einträge (22. Juni 2016, 3. November 2016 und 31. Januar 2017). Der Kläger hat dem Gericht allerdings nachgewiesen, dass die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen sämtlich bezahlt sind. So hat der Kläger hinsichtlich des Eintrages vom 22. Juni 2016 dem Gericht einen Antrag auf Löschung vom 2. Februar 2018 zusammen mit einer Bestätigung der Gläubigerin darüber, dass die zugrundeliegenden Forderungen bezahlt seien, vorgelegt. Hinsichtlich des Eintrags vom 3. November 2016 hat der Kläger eine E-Mail der Gerichtsvollzieherin vorgelegt, wonach diese das vom Kläger eingezahlte Geld an den Gläubiger überwiesen hatte und darauf hinweist, dass für die Löschung nur noch das Erledigungsschreiben der Gegenseite fehle. Bezüglich des Eintrags vom 31. Januar 2017 hat der Kläger dem Gericht eine Bestätigung des Gläubigers vom 13. Februar 2018 vorgelegt, wonach die zugrundeliegende Forderung vollständig bezahlt ist.

62

Die vorgelegten Nachweise sind geeignet, das Gericht von der Löschungsreife der Eintragungen zu überzeugen. Vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG wäre es im Streitfall unverhältnismäßig, dem Kläger die formal noch bestehenden Einträge zur Last zu legen.

63

bb) Der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast trifft, hat dem Gericht aber nicht nachweisen können, dass sich seine Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert hätten und er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

64

Der Kläger hat keine aktuelle Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt, so dass das Gericht nicht beurteilen kann, ob bzw. welche Schulden der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung hat und wie sich seine wirtschaftliche Situation darstellt. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Insoweit bestehen vielmehr erhebliche Zweifel. Den Kläger trifft die Feststellungslast. Zweifel gehen zu seinen Lasten.

65

Die vorgelegten Gewinnermittlungen für 2015 und 2016 sowie die weiteren Unterlagen stellen keine geordnete Aufstellung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse dar, aus denen sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers ablesen ließe.

66

Vielmehr begründet die Aufstellung des Finanzamtes Hamburg-... erhebliche Zweifel an der Besserung der Vermögensverhältnisse. Danach bestehen Steuerschulden in einer Höhe von über ... Euro. Das pauschale Bestreiten dieser Steuerforderungen genügt insoweit nicht. Vereinbarungen mit dem Finanzamt zur geordneten Schuldentilgung hat der Kläger dem Gericht nicht zur Kenntnis gebracht. Die Belege über nachgewiesene Bareinzahlungen zur Tilgung von Steuerschulden summieren sich auf knapp über ... Euro (...) und sind damit nicht geeignet, die vom Finanzamt aufgelisteten Steuerschulden in Höhe von über ... Euro zu begleichen. Auch das vom Kläger aufgezeigte Gerichtsverfahren vor dem Finanzgericht B überzeugt das Gericht nicht von einer nachhaltigen Verbesserung der Vermögensverhältnisse. So hat das Verfahren nach der dem Gericht vorliegenden Klageschrift eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis zum Gegenstand und ist damit schon aufgrund des Streitgegenstandes nicht geeignet, die aufgeführten Schulden beim Finanzamt aus der Welt zu schaffen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände des Klägers gegen die Steuerschulden sowie die dazu dem Gericht überreichten verschiedentlichen Anträge und Einsprüche sind kein ausreichender Nachweis dafür, dass der Kläger in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Der geltend gemachte Übertragungsfehler zwischen den Finanzämtern ist zum einen nicht nachgewiesen und könnte zum anderen die Steuerschuld lediglich teilweise verringern. Zwar zweifelt der Kläger das materiellrechtliche Bestehen der Forderungen an, aber er hat auf diese Weise nicht dargelegt, dass die Schulden nicht bestünden bzw. getilgt wären oder Vereinbarungen mit dem Finanzamt zur geordneten Tilgung getroffen worden wären. Dass Schulden bestritten werden und hierzu Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden, sind kein Nachweis für deren Nichtbestehen bzw. eine geordnete Schuldentilgung. Es ist nicht Aufgabe des Senats, den Ausgang zu prognostizieren. Dafür bestehen zu viele Unwägbarkeiten und Unsicherheiten wie die Streitigkeiten ausgehen könnten.

67

Gegen geordnete Vermögensverhältnisse spricht schließlich, dass es einen weiteren Vollstreckungsauftrag gegen den Kläger vom 15. Januar 2018 gibt. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er die Forderung zahlen werde, Nachweise zu seiner Zahlungsfähigkeit aber nicht erbracht.

68

cc) Der Kläger hat schließlich nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären. Wie oben ausgeführt, ergibt sich eine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber aus dem Vermögensverfall des Klägers. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was dies widerlegen könnte.

II.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III.

70

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen