StBerG § 88 Staatsaufsicht

Steuerberatungsgesetz

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über die Steuerberaterkammern, die den Sitz im Lande haben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen führt die Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer.

(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Steuerberaterkammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 21/09
15. September 2010
8 C 21/09 15. September 2010
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 371/08
4. März 2009
9 S 371/08 4. März 2009