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StBerG § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung

Steuerberatungsgesetz

(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. Gleiches gilt, wenn ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 oder § 59j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung verstößt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Gegen eine anerkannte Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder
2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Berufsgerichtbarkeit unterstand.

(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 StL 6/26
8. September 2026
18 StL 6/26 8. September 2026
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 StL 6/23
22. Februar 2024
18 StL 6/23 22. Februar 2024
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 StL 4/23
7. Februar 2024
18 StL 4/23 7. Februar 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 938/23
20. Oktober 2023
19 B 938/23 20. Oktober 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 638/23
10. August 2023
4 L 638/23 10. August 2023
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (35. Strafkammer) - 5-35 StL 4/16
24. Juni 2018
5-35 StL 4/16 24. Juni 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) - 1 StO 1/16
6. Februar 2017
1 StO 1/16 6. Februar 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VIII-1 StO 1/14
13. Januar 2015
VIII-1 StO 1/14 13. Januar 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 25/14
25. September 2014
IX ZR 25/14 25. September 2014
Urteil vom Landgericht Freiburg - StL 4/13; StL 4/13 - 3 StV 10/13
9. Mai 2014
StL 4/13; StL 4/13 - 3 StV 10/13 9. Mai 2014