Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
StBGebV § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 118/16
16. Mai 2017
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2 K 118/16 | 16. Mai 2017 |
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 16 O 250/11
25. Juni 2015
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16 O 250/11 | 25. Juni 2015 |
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 497/11
19. August 2014
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1 O 497/11 | 19. August 2014 |