StBGebV § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 118/16
16. Mai 2017
2 K 118/16 16. Mai 2017
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 16 O 250/11
25. Juni 2015
16 O 250/11 25. Juni 2015
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 497/11
19. August 2014
1 O 497/11 19. August 2014