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StBGebV § 36 Steuerliches Revisionswesen

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.

(2) Der Steuerberater erhält

1.
für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;
2.
für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 167/10
30. August 2011
I-23 U 167/10 30. August 2011
Urteil vom Landgericht Kleve - 2 O 463/98
8. März 2000
2 O 463/98 8. März 2000