Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
StGB § 101 Nebenfolgen
Strafgesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1240/16
21. Juli 2017
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1 S 1240/16 | 21. Juli 2017 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 1302/11.TR
8. Mai 2012
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1 K 1302/11.TR | 8. Mai 2012 |