StGB § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

Strafgesetzbuch

(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1849/21
5. Juni 2021
1 S 1849/21 5. Juni 2021