Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 240/22
Az.: 6 B 240/22 6 L 462/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Widerrufs waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse; Antrag nach§ 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 6. Oktober 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. August 2022 - 6 L 462/22 - geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wird im Hinblick auf Nummern 1 bis 3 sowie 8 bis 10 des Bescheids des Antragsgegners vom 7. Juni 2022 angeordnet und hinsichtlich Nummern 4 bis 6 dieses Bescheids wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 10.375,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juni 2022 getroffenen Verfügungen in den Nummern 1 bis 3 sowie 8 bis 10 anzuordnen und hinsichtlich der Verfügungen in den Nummern 4 bis 6 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid widerrief der Antragsgegner den kleinen Waffenschein des Antragstellers Nr. 00000/15 vom 2015 (Nummer 1) und nahm die Waffenbesitzkarten Nummern 00000/17 und 00000/17 jeweils vom 2017, den europäischen Feuerwaffenpass Nr. 0000000 vom 2020 (Nummer 2) sowie die Erlaubnis nach § 27 SprengG Nr. 00000/18 vom 2018 (Nummer 3) zurück. Der Antragsgegner verpflichtete den Antragsteller zugleich, ihm diese Erlaubnisse innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides zu übergeben (Nummer 4). Zudem wurde ihm auferlegt, die im einzelnen bezeichneten 10 Schusswaffen und ein Waffenteil sowie die Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu übergeben und dies nachzuweisen (Nummer 5), ebenso innerhalb der gleichen Frist die bei ihm vorhandenen explosionsgefährlichen Stoffe (Nummer 6). Für die Nummern 4 bis 6 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nummer 7). Für 1 2
3 den Fall der Nichterfüllung der Nummer 4 wurde ein Zwangsgeld (Nummer 8) und für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen aus Nummern 5 und 6 des Bescheides die Sicherstellung von Waffen und Munition (Nummer 9) bzw. der explosionsgefährlichen Stoffe (Nummer 10) angedroht. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr in Höhe von 574,44 € nebst Auslagen in Höhe von 2,63 € erhoben (Nummer 11). Dieser Bescheid erging vor dem Hintergrund, dass dem Antragsgegner, nachdem dieser die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse erteilt hatte, durch das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 28. September 2021 mitgeteilt wurde, dass der Antragsteller in den Jahren 1996 und 1997 über einen Dritten einem NSU-Mitglied Sprengstoff (TNT) geliefert habe, welcher bei einer Durchsuchung im Jahr 1998 in einer Garage in J... aufgefunden worden sei. Des Weiteren sei der Antragsteller Mitglied der seit dem Jahr 2000 verbotenen rechtsextremistischen Organisation ”B............." gewesen. Die Lieferung des Sprengstoffs als auch die Mitgliedschaft in der genannten Organisation könnten wegen Zeitablaufs nicht mehr bei der Bewertung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG berücksichtigt werden, die Übermittlung der Daten erfolge zur Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Mit weiterem Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz vom 5. April 2022 informierte es den Antragsgegner darüber, dass der Antragsteller seit dem 28. September 2016 bis mindestens 10. Februar 2022 auf seinem Telegram-Account ein Bild hinterlegt habe, auf dem ein kleines unbekleidetes Kind zu sehen sei, welches auf einer israelischen Flagge stehe und darauf uriniere. Es handele sich um ein antizionistisches bzw. antiisraelisches Bild. Unter Bezugnahme auf die im Schreiben vom 28. September 2021 übermittelten Erkenntnisse und der nunmehr aus dem Bild abzuleitenden antisemitischen Überzeugungen werde erneut der Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse angeregt. Seinen nach Anhörung des Antragstellers erlassenen Bescheid stützte der Antragsgegner bzgl. Nummer 1 auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen seien, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Bedingung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei u. a. die Zuverlässigkeit, § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 WaffG. Die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, 3 4
4 insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. Bei dem auf dem Telegram-Account im Zeitraum 28. September 2016 bis mindestens 10. Februar 2022 hinterlegten Bild handele es sich um eine Bestrebung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist. Bei dem Bild handele es sich um ein antizionistisches bzw. antiisraelisches Bild, das im Kontext des Nahost-Konflikts zu interpretieren sei; es stelle eine Äußerung mit einer Bestrebung zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar. Dieses Bild sei eigenständig geeignet, eine Unzuverlässigkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG zu begründen. Im Rahmen der in die Zukunft gerichteten Prognose der Zuverlässigkeit sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach in dieser Richtung auffällig geworden sei, so habe er in den Jahren 1996 und 1997 über einen Dritten einem NSU-Mitglied Sprengstoff geliefert und sei Mitglied der seit dem Jahr 2000 verbotenen rechtsextremistischen Organisation "B............." gewesen. Auch wenn diese Sachverhalte außerhalb der 5- Jahresfrist lägen, sei die Einbeziehung unproblematisch möglich, da sie ein fortwährendes Verhalten belegen würden. Der Antragsteller habe sich nicht glaubhaft davon distanziert, sondern vielmehr versucht, deren Gehalt herunterzuspielen. Zu beachten seien auch strafrechtliche Verfahren wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aus den Jahren 1993, 1998 und 2002, Bildung krimineller Vereinigungen aus dem Jahr 1998, Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen sowie Volksverhetzung jeweils im Jahr 2000, Vereinigungsverbot aus dem Jahr 2004 und Landfriedensbruch aus dem Jahr 2006. Die Rücknahme der Erlaubnisse in Nummern 2 und 3 des Bescheides stützte der Antragsgegner gemäß § 45 Abs. 1 WaffG bzw. § 34 Abs. 1 SprengG darauf, dass nachträglich bekannt geworden sei, dass die jeweilige Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Dies treffe wegen der nachträglich bekannt gewordenen Unzuverlässigkeit auf die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse aus den Jahren 2017 und 2018 zu. Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller erhobenen Eilantrag, der sinngemäß auf die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 18. Juni 2022 im Hinblick auf die Nummern 1 bis 10 des Bescheides ziele, mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. August 2022 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsgegner die in Nummer 1 getroffene Regelung maßgeblich auf das auf dem Telegram-Account des Antragstellers hinterlegte Bild gestützt und lediglich ergänzend die erweiterte Historie der Entwicklung des Antragstellers herangezogen habe, sodass die Anordnung 5
5 maßgeblich auf eine Tatsache gestützt worden sei, die erst nachträglich, also nach der Erteilung der Erlaubnis, eingetreten sei. Insofern sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner Nummer 1 des Bescheides auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt habe. Der Antragsteller sei im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzuverlässig i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG. Die Verwendung und Hinterlegung des Bildes eines auf die israelische Flagge urinierenden Kindes auf dem Telegram-Account des Antragstellers stelle eine Bestrebung dar, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sei. Unter Rückgriff auf Art. 9 Abs. 2 GG umfasse das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung, wie auch die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG, die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Die Menschenwürde sei hierbei egalitär; sie gründe ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person sei die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde seien daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte seien damit nicht vereinbar und verstießen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ließen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürften Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden. Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG wirke sich aber bei der Prüfung aus, ob sich die verfassungsfeindliche Bestrebung in der Äußerung manifestiere. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen sei zwar ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Bei der Nutzung des oben beschriebenen Bildes handele es sich aber nicht lediglich um eine von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung, sondern im Kontext betrachtet bringe dies eine antisemitische Grundhaltung zum Ausdruck. Der Antragsgegner habe bei der Wertung des Kontextes des Bildes auch die Entwicklungsgeschichte der Person des Antragstellers heranziehen dürfen. Die Vorgeschichte des Antragstellers sei vom Antragsgegner nur insofern berücksichtigt worden, als sich hieraus bei der unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu bestimmenden Bedeutung des Bildes der Schluss ziehen lasse, dass dem Bild keine beliebige Meinungsäußerung zugrunde liege, sondern eine mit der Menschenwürde und der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbare antisemitische Grundhaltung. Aufgrund der
6 Entwicklungsgeschichte des Antragstellers habe der Antragsgegner ohne Rechtsfehler davon ausgehen können, dass der Antragsteller sich nicht von der radikalen Gesinnung seiner Vergangenheit distanziert habe, sondern die Verwendung des besagten Bildes Ausdruck einer fortbestehenden Grundhaltung sei. Insoweit sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Verfahren ergänzend vorgetragen habe, dass der Antragsteller sich lange Zeit der E-Mail-Adresse "[email protected]" bedient habe - wobei das Kürzel szenetypisch für "Heil Hitler" stehe - und ergänzend ausführt, dass gegen den Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrere Strafverfahren wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen anhängig gewesen seien. Diese Umstände hätten als kumulative Indizien durchaus Eingang bei der Entscheidungsbildung finden können. Die Einbeziehung sämtlicher Umstände sei unproblematisch möglich, da sie ein fortwährendes Verhalten des Antragstellers belegten, das sich in der Verwendung des besagten Bildes neuerlich manifestiert habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich bis heute nicht von den Inhalten und Aussagen glaubhaft distanziert habe. Sämtliche genannten Umstände seien daher geeignet, ein umfangreiches Bild seiner Gesinnung als Grundlage für die anzustellende Prognose zu zeichnen. Das angeführte Bild auf dem Telegram-Account des Antragstellers innerhalb des 5-Jahreszeitraumes sei insofern eigenständig geeignet, eine Unzuverlässigkeit anzunehmen. Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht haltbar und allenfalls politisch nachvollziehbar sei. Das Verwaltungsgericht bringe zum Ausdruck, dass er sich nicht auf Meinungsfreiheit berufen könne, wenn er vor 20 Jahren Fehler begangen habe, obwohl er seitdem gesetzestreuer Bürger sei. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen u. a. für die Löschung von Einträgen und die Berücksichtigung von Vorstrafen würden ignoriert. Der Geltungsbereich eines Grundrechtes sei auf der Grundrechtsebene nicht durch die ”Entwicklungsgeschichte der Person" zu bestimmen. Dies sei verfassungswidrig. Dieser Vortrag rechtfertigt es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummern 1 bis 3 und 8 bis 10 des Bescheids des Antragsgegners vom 7. Juni 2022 anzuordnen und hinsichtlich Nummern 4 bis 6 dieses Bescheids wiederherzustellen. 6 7
7 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sein Widerspruch im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sein wird. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners wird sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen. Sowohl in Fällen des durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten Sofortvollzugs (vorliegend ausweislich Nummer 7 des Bescheides die Nummern 4 bis 6 des Bescheides betreffend) als auch in Fällen, in denen durch Bundes- oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen wird (wie vorliegend nach § 45 Abs. 5 WaffG und § 34 Abs. 5 SprengG für Nummern 1 bis 3 des Bescheides bzw. § 11 Satz 1 SächsVwVG für Nummern 8 bis 10 des Bescheides), trifft das Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erfolgreich sein, so ist grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen oder wiederherzustellen. Am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche und ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13). Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19). 8 9
8 Nach der gebotenen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins und die Zurücknahme weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht vor. Die festgestellten Tatsachen genügen nicht für eine negative Prognose im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG. Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. Diese Vorschrift nimmt den "Einzelverfassungsfeind" in den Blick. Der Begriff des "Verfolgens" setzt eine aktive individuelle Betätigung voraus. Neben Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist auch der Gedanke der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker, womit auf Art. 26 Abs. 1 GG Bezug genommen wird, zu beachten (Steindorf/Papsthart, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 52 f.). Für die Auslegung des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Für ein "Richten" gegen diese elementaren Grundsätze genügt nicht bereits, dass sich eine Person oder eine Vereinigung kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei "darauf ausgeht", die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob nach außen eine 10 11 12
9 kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung eingenommen wird. Dazu genügt, dass die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben werden soll, wobei eine durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen beabsichtigte Verwirklichung der Ziele nicht erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Der "Gedanke der Völkerverständigung" reicht weiter als das "friedliche Zusammenleben der Völker", wie schon durch die unterschiedlichen Formulierungen deutlich wird. Er nimmt auch Bezug auf die Idee der friedlichen Verständigung der Völker bei der Lösung ihrer Interessengegensätze. Gegen den Gedanken der Völkerverständigung ist eine Tätigkeit gerichtet, die der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen wird (BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Diese Begriffe Völkerverständigung sowie das friedliche Zusammenleben der Völker finden sich auch in § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG, Art. 9 Abs. 2 GG und Art. 26 Abs. 1 GG. Zur Erfüllung des Tatbestands muss das vorwerfbare Verhalten darauf abzielen, in aggressiv-kämpferischer Weise den Frieden zwischen den Völkern zu stören. Allein die Kritik an fremden Staaten oder das Ablehnen von Kontakten der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten genügen nicht. Der Tatbestand ist beispielsweise erfüllt bei einem Aufruf zum Führen eines Angriffskrieges oder zur Bekämpfung des „Weltjudentums“ sowie bei Straftaten nach den §§ 102 und 104 StGB (vgl. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 026/21 S. 5 f.). Die im Einzelfall zu treffende Entscheidung ist allein durch die Unterordnung des festgestellten einschlägigen Sachverhalts unter die gesetzlich festgelegten Tatbestandsmerkmale zu treffen; die Behörde darf sich nur auf Tatsachen, nicht auf Vermutungen stützen; ihr bleibt keine Möglichkeit, Ermessen walten zu lassen (Steindorf/Papsthart a. a. O. Rn. 12 m. w. N.). Einhergehend mit diesen Grundsätzen sind die waffenrechtlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit auch am Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) zu messen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite der Meinungsfreiheit (dort im Zusammenhang mit der Störung des öffentlichen Friedens durch Volksverhetzung i. S. v. § 130 StGB) ist das Schutzgut des öffentlichen Friedens mit Blick auf die grundrechtlich verankerte Meinungsfreiheit auszulegen. Nicht tragfähig wäre ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung als grundlegend angesehener sozialer oder ethischer Anschauungen zielt. Eine Eignung zur Störung des öffentlichen 13
10 Friedens kann erst dann angenommen werden, wenn Meinungsäußerungen über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiver Emotionalisierung oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können; Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen im Sinne einer "Vergiftung des geistigen Klimas" oder einer "Kränkung des Rechtsbewusstseins" rechtfertigen keinen Eingriff in die Meinungsfreiheit. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt werden. Vielmehr sind von ihr auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen. Der Schutz solcher Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt damit nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris Rn. 25 ff.). Da die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch bereits bei Handlungen ohne strafrechtliche Relevanz vorliegen kann, so hindert z. B. die Einstellung eines Strafverfahrens Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten Tatsachen unter sicherheitsrechtlichen Aspekten anders als im Strafrecht zu bewerten und zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 24 f.; SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2022 - 6 B 72/22 -, juris Rn. 13 f.), sind unter präventiven sicherheitsrechtlichen Aspekten möglicherweise auch nicht strafbare Verhaltensweisen waffenrechtlich bedeutsam. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann ein Waffenbesitzer dann nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, wenn die Äußerungen auf Realwirkungen angelegt sind (z. B. Appelle zum Rechtsbruch, aggressive Emotionalisierung) und dementsprechend "Bestrebungen" i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG darstellen. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf eine zur Sanktion führende Bedeutung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn vorher alle anderen möglichen Deutungsmöglichkeiten mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266, 295 f. m. w. N., st. Rspr.).
11 14 Da ausgehend vom Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nur diejenigen Tatsachen maßgeblich sind, aus denen sich Bestrebungen in den letzten fünf Jahren ergeben, finden bezogen auf den Fall des Antragstellers Umstände aus der Zeit vor 2017 grundsätzlich keine Berücksichtigung. Für die Zeit ab 2017 ist daher als "Tatsache" i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG allein auf das vom Antragsteller als Profilbild in seinem Telegram-Account verwendete Bild abzustellen. Gemessen an den dargelegten Anforderungen erfüllt dieses Bild aus sich heraus keinen Tatbestand von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG, vielmehr ist dessen Verwendung noch als vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) umfasst anzusehen. Der Senat verkennt nicht, dass dieses Bild in absolut unmissverständlicher Weise ein Sympathisieren mit antiisraelischem Gedankengut zum Ausdruck bringt. Dem Bild ist aber nicht zwingend eine antisemitische oder rassistische Bedeutung zugrunde zu legen. Vielmehr lässt das Bild auch eine Deutung als überspitzte und herabwürdigende Kritik am Staat Israel und seiner Politik zu. Es ist zwar zweifelsfrei völlig ungeeignet, die Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker zu fördern. Das bildlich dokumentierte Beschmutzen der Flagge eines anderen Staates durch ein Kind mag als anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen wahrgenommen werden, erreicht aber nicht die Schwelle einer nach außen erkennbaren kämpferisch-aggressiven Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung; ebenso wenig lässt sich eine Störung des Friedens zwischen den Völkern in aggressiv-kämpferischer Weise daraus ableiten. In dem Bild sind weder Elemente vorhanden, die Gewalt und Zerstörung zum Ausdruck bringen, noch ergibt sich aus ihm ein irgendwie gearteter Aufruf zu kämpferischen, kriegerischen oder sonst aggressiven Handlungen. Auch wenn der Antragsteller das Profilbild nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz über mehrere Jahre verwendete, ist daraus nicht abzuleiten, dass mit der Verwendung die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben wurde. Dass der das Profilbild wahrnehmende Personenkreis regelmäßig wechselte oder die Telefonnummer des Antragstellers öffentlich bekannt war (z. B. wegen einer beruflichen Tätigkeit des Antragstellers - vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. November 2021 - 6 B 367/21 -, juris Rn. 4) erschließt sich aus dem Akteninhalt nicht. Dass die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zurücktritt, da durch die erfolgte Meinungsäußerung strafbare Handlungen begangen werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. November 2021 - 6 B 367/21 -, juris Rn. 6), hat vorliegend weder der Antragsgegner dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere erfüllt 14 15
12 das Veröffentlichen des Bildes nicht den Straftatbestand von § 104 StGB (Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten), da die Tathandlung einen physischen Zugriff auf die Flagge voraussetzt (Kreß, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 104 Rn. 14), an dem es vorliegend fehlt. Die Einbeziehung weiterer Umstände zur Beurteilung der Zuverlässigkeit i. S. v. § 5 WaffG - entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners - scheidet vorliegend aus, da diese außerhalb des in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG gesetzlich bezeichneten Zeitraums von fünf Jahren liegen. Die vom Verfassungsschutz mitgeteilten - auch strafrechtlich relevanten - Handlungen datieren auf den Zeitraum von 1996 bis 2006 und umfassen mithin einen Zeitraum von ca. 10 Jahren. Für die sich anschließende Zeit bis 2016 (wiederum ca. 10 Jahre) liegen - bis zum Einstellen des vorliegend fraglichen Profilbildes - keine Erkenntnisse vor. Soweit der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht aus den aktenkundigen Umständen den Schluss eines fortwährenden rechtsextremistischen Verhaltens ziehen und eine glaubhafte Distanzierung verneinen, kann darauf keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG gestützt werden. Die Einbeziehung mehr als fünf Jahre zurückliegender Tatsachen im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verstößt gegen den Wortlaut des Gesetzes. Eine Handlung kann dem Antragsteller nicht mehr entgegengehalten werden, wenn sie nicht innerhalb des gesetzlich normierten Fünfjahreszeitraums stattgefunden hat (VGH BW, Beschl. v. 4. Juli 2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 18). Gegen die Einbeziehung selbst strafrechtlich relevanter Umstände spricht dabei auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG. Nach dieser Vorschrift dürfen dann, wenn die Eintragung im Bundeszentralregister über eine strafgerichtliche Verurteilung getilgt worden oder zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung nicht zum Nachteil des Betroffenen im Rechtsverkehr verwertet werden. Dem Verwertungsverbot steht die Ausnahme des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG unter anderem berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die Erteilung einer Waffenbesitzkarte beantragt, falls die Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Im vorliegenden Falle geht es nicht um die Erteilung, sondern um den Widerruf und die Zurücknahme waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse. Darauf bezieht sich die Ausnahmevorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 14 ff.). Soweit das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 16 17 18
13 BZRG nicht greift, weil es im Bundeszentralregister getilgte oder tilgungsreife Eintragungen von Verurteilungen voraussetzt und eine analoge Anwendung des Verwertungsverbots in Fällen, in denen es nicht zu einer Verurteilung gekommen ist oder die Ordnungswidrigkeiten betreffen, ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 a. a. O. Rn. 19), ist es für die Zulässigkeit der Verwertung solcher Verfehlungen gleichwohl nicht bedeutungslos, ob bereits Tilgungsreife eingetreten wäre, wenn eine ihretwegen erfolgte Ahndung in das Bundeszentralregister hätte eingetragen werden können. Dem Schutzzweck des § 51 Abs. 1 BZRG, die Eingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft nicht unnötig zu gefährden, entspricht es, auch eine Straftat, die nicht zu einer Verurteilung geführt hat und nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und im Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten wäre. Für Ordnungswidrigkeiten ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung sie in anderen Zusammenhängen nach einer gewissen Zeit ebenfalls einem Verwertungsverbot unterwirft. Angesichts dieser gesetzlichen Wertungen ist es gerechtfertigt, solchen Verfehlungen bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit aus Gründen der Bewährung regelmäßig kein Gewicht mehr beizumessen, sobald sie länger zurückliegen, wobei eine Orientierung an den mutmaßlichen Ablauf von Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes sachgerecht erscheint. Der Gesichtspunkt der Bewährung greift jedoch nicht durch, wenn und soweit sich ein die Bagatellschwelle überschreitendes Verhalten des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis über einen längeren Zeitraum bis in die Gegenwart hinzieht (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 a. a. O. Rn. 20 f.). Vorliegend ergibt sich aus der in der Verwaltungsakte des Antragsgegners enthaltenen Aufstellung über durchgeführte Ermittlungsverfahren eine Verurteilung des Antragstellers wegen Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen im Jahr 2000 (40 Tagessätze zu je 50 DM). Für die weiteren Verfahren werden keine Verurteilungen mitgeteilt. Hieraus würde gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG eine Tilgungsfrist von 5 Jahren resultieren. Bei Beachtung der für das Jahr 2006 aufgeführten Ermittlungsverfahren wegen Haus- und Landfriedensbruchs (Verfahrensabschluss jeweils 2007) bzw. Verstoßes gegen das Waffengesetz (Verfahrensabschluss 2010) wäre selbst bei Annahme einer zehnjährigen Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG (für die Annahme einer längeren Tilgungsfrist fehlen jedwede Anhaltspunkte) bereits vor dem Jahr 2022 vom Eintritt der Tilgungsreife auszugehen. Das Fehlen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für Taten nach 2006 spricht im Fall des Antragstellers für den vom Bundesverwaltungsgericht 19
14 herausgearbeiteten Bewährungsgedanken, zumal die Verwendung des hier fraglichen Profilbildes im Zeitraum 2016 bis 2022 (10 Jahre nach den letzten zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führenden Handlungen aus dem Jahr 2006) für sich genommen keine erkennbare strafrechtliche Relevanz hat. Die Einstufung des Antragstellers durch das Landesamt für Verfassungsschutz als Rechtsextremist allein rechtfertigt eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Selbst wenn die Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller weiterhin dem rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnen ist, zwingt dies nicht zur Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Selbst rechtsextremistische Parteien oder Vereine weisen nicht generell Strukturmerkmale auf, die ohne weitere Anhaltspunkte den Schluss erlauben, ein Mitglied, Unterstützer oder Sympathisant einer solchen Partei oder eines solchen Vereins werde im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen (VGH BW, Beschl. v. 4. Juli 2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 14). Ohne die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit stellen sich neben dem Widerruf und der Zurücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides) auch die Verpflichtungen, die Erlaubnisse an den Antragsgegner zu übergeben (Nummer 4 des Bescheides) sowie die aufgrund der Erlaubnisse in seinem Besitz befindlichen Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu übergeben (Nummer 5 des Bescheides) und die nachgehenden Zwangsmaßnahmen (Nummer 8 und 9 des Bescheides) als voraussichtlich rechtswidrig dar. Da die sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeitstatbestände ausweislich des Wortlauts von § 8a SprengG den waffenrechtlichen in § 5 WaffG entsprechen, folgt aus den dargelegten Gründen auch die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Zurücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nummer 3 des Bescheides), der auf die Erlaubnis bezogenen Rückgabeverpflichtung (Nummer 4 des Bescheides), der Verpflichtung zum Unbrauchbarmachen der noch vorhandenen explosionsgefährlichen Stoffe oder deren Übergabe an einen Berechtigten (Nummern 6 des Bescheides) sowie der nachgehenden Zwangsmaßnahmen (Nummer 8 und 10 des Bescheides). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. 20 21 22 23
15 25 Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigen Nummern 1.5, 1.7.2, 50.1, 50.2 und 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Senat hat den kleinen Waffenschein (7.500,00 €) und (ausgehend von zehn in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie eines Waffenteils) neben einer von den Waffenbesitzkarten (Auffangwert = 5.000,00 €) umfassten Waffe 9 weitere Waffen mit jeweils 750,00 € (mithin 6.750,00 €) in Ansatz gebracht. Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis, die sich auf Vorderladerschützen, Böllerschützen sowie das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bezieht und je 25 kg Schwarzpulver, Böllerpulver, NC-Pulver und Pyrotex umfasst, hat der Senat nicht den Auffangwert herangezogen, sondern wegen der Vergleichbarkeit mit einer Munitionserwerbsberechtigung nach Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 1.500,00 € in Ansatz gebracht (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2022 - 6 B 183/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 -, juris Rn. 24). Die Summe (20.750,00 €) war aufgrund der Vorläufigkeit der Eilentscheidung auf 10.375,00 € zu halbieren. Eine werterhöhende Berücksichtigung jeder weiteren Waffenbesitzkarte bzw. des europäischen Feuerwaffenpasses mit jeweils 5.000,00 € war nicht veranlasst, da die Anzahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten nicht wertbestimmend ist und der Widerruf des europäischen Feuerwaffenpasses lediglich Folge des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist und daher neben diesem keine eigenständige wertbestimmende Bedeutung hat (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2022 - 6 B 182/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 23; VGH BW, Beschl. v. 8. Januar 2020 - 1 S 2212/19 -, juris Rn. 4 f.; HessVGH, Streitwertbeschl. zum Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris nach Rn. 65; BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 -, juris Rn. 24 bezogen auf mehrere Waffenbesitzkarten). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm erledigt sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung des Senats gerichtete Antrag. gez. Dehoust Drehwald Guericke 26 27
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 B 240/22 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 462/22 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 27 SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 3x (nicht zugeordnet)
- § 5 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 9 5x
- Grundgesetz Artikel 21 3x
- Grundgesetz Artikel 1 2x
- Grundgesetz Artikel 5 6x
- VwGO § 80 3x
- § 45 Abs. 5 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 5 SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Satz 1 SächsVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 314/21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 204/21 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 229/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 26 2x
- 6 C 9.18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 10.02 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfSchG § 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden 1x
- StGB § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten 1x
- StGB § 130 Volksverhetzung 1x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 2083/15 1x
- 1 C 12.95 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 72/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1476/91 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 93, 266, 295 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 4x (nicht zugeordnet)
- 6 B 367/21 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten 1x
- 6 S 988/22 2x (nicht zugeordnet)
- BZRG § 51 Verwertungsverbot 3x
- BZRG § 52 Ausnahmen 1x
- BZRG § 46 Länge der Tilgungsfrist 1x
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8a SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 183/22 1x (nicht zugeordnet)
- 21 CS 17.13 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 182/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 2212/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 626/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)