(1) Wer
- 1.
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ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, - 2.
-
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder - 3.
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die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.