StGB § 105 Nötigung von Verfassungsorganen

Strafgesetzbuch

(1) Wer

1.
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2.
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3.
die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 1 Ausl (A) 18/18 (20/18)
12. Juli 2018
1 Ausl (A) 18/18 (20/18) 12. Juli 2018
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LC 177/17
23. Februar 2018
11 LC 177/17 23. Februar 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 2 K 1409/12
25. September 2014
2 K 1409/12 25. September 2014