Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 1 Ausl (A) 18/18 (20/18)

Tenor

1.) Die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland an das Königreich Spanien zur Strafverfolgung wegen des im Europäischen Haftbefehl der Zweiten Kammer des Obersten Spanischen Gerichtshofes vom 23. März 2018 genannten Vorwurfes der „Veruntreuung öffentlicher Gelder“ („Korruption“) wird für zulässig erklärt.

2.) Die Auslieferung wegen des ebenfalls dort genannten Vorwurfes der „Rebellion“ wird für unzulässig erklärt.

3.) Gegen die Absicht des Generalstaatsanwalts, die Auslieferung des Verfolgten zu bewilligen, werden im Umfang der Zulässigkeit der Auslieferung keine Bedenken erhoben.

4.) Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 5. April 2018 bleibt aufrechterhalten. Der Antrag, diesen wieder in Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Auflagen aus dem Verschonungsbeschluss in seiner derzeit gültigen Fassung bleiben bestehen.

5.) Die Staatskasse hat dem Verfolgten zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Unter Vorlage eines Europäischen Haftbefehls der Zweiten Kammer des Obersten Spanischen Gerichtshofes in Madrid vom 23. März 2018 (Az.: 20907/2017) ersuchen die Behörden des Königreichs Spanien um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung.

2

Aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die spanischen Behörden dem Verfolgten als dem damaligen Präsidenten der katalanischen Regionalregierung im Zusammenhang mit der Durchführung und der Finanzierung eines Referendums über die zukünftige Rechtsstellung Kataloniens am 1. Oktober 2017 vorwerfen, durch sein Verhalten sowohl eine „Rebellion“, als auch eine „Veruntreuung öffentlicher Gelder“ bzw. „Korruption“ begangen zu haben. Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 5. April 2018, durch den er zwar gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet, deren Vollzug aber sogleich gegen Auflagen ausgesetzt hat. Unter Beachtung der Auflagen befindet sich der Verfolgte zurzeit an einem dem Senat bekannten Ort in Deutschland auf freiem Fuß.

3

Der Verfolgte hat sich mit dem vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt und hat nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet.

4

Der Generalstaatsanwalt hält die Auslieferung des Verfolgten wegen beider Vorwürfe für zulässig. Hinsichtlich des Vorwurfes der „Rebellion“ ergebe die Prüfung, dass dieses Verhalten auch nach deutschem Recht, nämlich als Hochverrat gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 StGB, jedenfalls aber als schwerer Landfriedensbruch gemäß §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125 a Satz 1 StGB, strafbar wäre. Hinsichtlich des Vorwurfes der „Korruption“ handele es sich um eine „Katalogtat“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl, so dass über diese Feststellung hinausgehende weitere Prüfungen zu unterbleiben hätten; im Übrigen sei dieses Verhalten auch nach deutschem Recht als Untreue gemäß § 266 StGB strafbar.

5

Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein beantragt,

6

1. die Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 5. April 2018 zurückzuweisen,

7

2. die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Spanien wegen der im Europäischen Haftbefehl des Obersten Spanischen Gerichtshofes in Madrid vom 23. März 2018 bezeichneten strafbaren Handlungen für zulässig zu erklären,

8

3. gegen die Absicht der Bewilligungsbehörde, Bewilligungshindernisse nicht geltend zu machen, keine Bedenken zu erheben,

9

4. den Auslieferungshaftbefehl vom 5. April 2018 neu zu fassen und den Vollzug der Auslieferungshaft anzuordnen.

10

Der Verfolgte beantragt,

11

die Auslieferung für unzulässig zu erklären und

12

den Auslieferungshaftbefehl nebst dazugehörigen Auflagen aufzuheben.

13

Er ist der Auffassung, das von den spanischen Behörden geschilderte Geschehen, welches als „Rebellion“ bezeichnet werde, erfülle keinen deutschen Straftatbestand. Der Vorwurf der „Korruption“ sei zwar so bezeichnet, erfülle aber tatsächlich allenfalls den Vorwurf der Untreue und stelle als solcher keine „Katalogtat“ dar, so dass die Strafbarkeit nach deutschem Recht zu prüfen sei. Diese Prüfung führe jedenfalls zur Unschlüssigkeit der erhobenen Vorwürfe, weil durch nachgereichte widersprüchliche Informationen der spanischen Behörden nicht mehr feststellbar sei, welcher Vorwurf gegen den Verfolgten genau erhoben werde. Letztlich argwöhnt der Verfolgte, der spanische Staat werde ein Strafverfahren missbrauchen, um ihn in Wahrheit aus politischen Gründen zu verfolgen.

II.

14

Wie schon in seinem Beschluss vom 5. April 2018 sieht der Senat sich auch jetzt zu einer Vorbemerkung veranlasst:

15

Der von den spanischen Behörden vorgelegte Europäische Haftbefehl darf nach der langjährigen Erfahrung des Senats in Auslieferungssachen als durchaus untypisch bezeichnet werden. In der Rubrik, in der im Rahmen des Formulars des Europäischen Haftbefehls die Straftat nach „Tatzeit, Tatort und Art der Beteiligung der gesuchten Person“ zu bezeichnen ist, beginnt eine immerhin 17seitige Schilderung der historischen Entwicklung der Unabhängigkeitsbemühungen Kataloniens und der Beteiligung verschiedener öffentlicher und politischer Organisationen bzw. Institutionen an diesem Prozess. Die Schilderung der Ereignisse setzt im Frühjahr 2015 ein, obwohl der Verfolgte die ihm vorgeworfenen beiden Straftaten zwischen dem 6. September 2017 und dem 1. Oktober 2017 begangen haben soll.

16

Der laut Bezugnahme im Europäischen Haftbefehl für diesen als nationale Grundlage dienende Beschluss des Obersten Spanischen Gerichtshofes vom 21. März 2018 über „die Anklagerhebung und weitere Maßnahmen“, der zum Verständnis der gegen den Verfolgten erhobenen Vorwürfe zwingend heranzuziehen ist, umfasst 70 Seiten. In ihm wird wiederum zunächst die historische Entwicklung - diesmal ausgehend bereits vom Jahr 2012 - geschildert. Zudem betrifft dieser Beschluss nicht nur den Verfolgten, sondern es werden insgesamt 25 Personen unterschiedlicher Vergehen beschuldigt, die sie zu unterschiedlichen Zeiten und durch unterschiedliche Handlungen begangen haben sollen. Dreizehn von ihnen - darunter der Verfolgte - sollen sich wegen „Rebellion“ schuldig gemacht haben. Weitere zwölf sollen „Ungehorsam“ begangen haben. Von diesen 25 Personen wiederum sollen 14 - darunter ebenfalls der Verfolgte - tatmehrheitlich eine „Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder“ begangen haben.

17

Zusätzlich zu diesen Ausgangsdokumenten haben die spanischen Behörden im Laufe des Verfahrens weitere Informationen nachgetragen. Dies geschah zunächst auch auf Bitten des Senats, nachdem ein spanisches Dokument zweimal übersetzt worden und es zwischen den deutschen Übersetzungen zu Abweichungen gekommen war. In diesem Zusammenhang ist aus Sicht des Senats hervor zu heben, dass sich der Generalstaatsanwalt in anerkennenswerter Weise umgehend um die erforderliche Ergänzung und Erklärung bemüht hat. Gleiches gilt für die Bereitwilligkeit der spanischen Justiz, mit der sie die gestellte Frage beantwortet hat.

18

Vor diesem Hintergrund liegt es allerdings nahe und ist es verständlich, dass alle Verfahrensbeteiligten für die Sichtung, Prüfung und Bewertung des vorgelegten Materials deutlich mehr Zeit benötigten, als man es aus „üblichen“ Auslieferungsverfahren auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls kennt. Dies erklärt die Überschreitung der in Art. 17 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RB-EUHb) und in § 83c Abs. 1 IRG genannten Regelfrist von 60 Tagen bis zu einer Entscheidung über die Auslieferung.

III.

19

Mit dem Europäischen Haftbefehl des Obersten Spanischen Gerichtshofes vom 23. März 2018 haben die spanischen Behörden die erforderlichen Auslieferungsunterlagen (§ 83 a IRG) vorgelegt. Dieser Europäische Haftbefehl ist insbesondere auch nicht deshalb unwirksam, weil ihm eine zugrundeliegende nationale Haftentscheidung fehlte. In der entsprechenden Rubrik des Formulars des Europäischen Haftbefehls wird - wie bereits erwähnt - als Grundlage die „Anklageerhebung vom 21. März 2018“ genannt. Dabei handelt es sich um den mit dem Europäischen Haftbefehl übersandten - und später als solchen bezeichneten - Eröffnungsbeschluss des Obersten Spanischen Gerichtshofes. Nach den ergänzenden Erklärungen des Obersten Spanischen Gerichtshofes vom 17. Mai 2018 und vom 28. Mai 2018 beinhaltet dieser hinsichtlich des Verfolgten auch eine Haftfortdauerentscheidung. Damit liegt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 c des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RB-EUHb) eine „andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ (wie ein Haftbefehl) vor. Der Senat hat keinen Anlass, diese Erklärung des Obersten Spanischen Gerichtshofes anzuzweifeln. Fraglos stammt diese Entscheidung von einer für den Erlass derartiger Entscheidungen zuständigen justiziellen Stelle (vgl. zu diesem Erfordernis auch Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Rn. 9 zu § 83a IRG). Im Übrigen ist diese rechtliche Einordnung für den Senat ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar, kennt doch die deutsche Strafprozessordnung mit § 207 Abs. 4 StPO eine parallele Regelung. Nach dieser Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zugleich über die Anordnung oder die Fortdauer von Untersuchungshaft gegen einen Angeklagten zu entscheiden.

20

Die Anordnung der Untersuchungshaft in der Form der Aufrechterhaltung des erlassenen Haftbefehls wiederum bezieht sich auf den nationalen Haftbefehl des zentralen Ermittlungsgerichts Nr. 3 in Madrid vom 3. November 2017. Diese Entscheidung ist es, die im Sinne des Eröffnungsbeschlusses als „vorsorgliche personenbezogene Maßnahme“ bezeichnet wird. Dabei ist auch unschädlich, dass der damals gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf in Einzelheiten anders lautete, als er sich jetzt im Eröffnungsbeschluss wieder findet. Es ist eine aus der täglichen Arbeit des Senats bekannte Erfahrung, dass ein zu Beginn von Ermittlungen bestehender Anfangsverdacht im Laufe der weiteren Ermittlungen ausgeweitet, geändert oder aber auch abgeschwächt werden kann. Dem ist dann jeweils durch Neufassung der Vorwürfe in der zu treffenden Haftfortdauerentscheidung Rechnung zu tragen.

21

So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen, wie sich aus der ergänzenden Information des Obersten Spanischen Gerichtshofes vom 28. Mai 2018 ergibt. Festzuhalten bleibt, dass es im Kern immer im Sinne einer prozessualen Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) um denselben Vorwurf ging, nämlich das Verhalten des Verfolgten im Zusammenhang mit dem Referendum vom 1. Oktober 2017.

IV.

22

In der Sache sieht sich der Senat nach abschließender umfassender Prüfung des Ersuchens in seiner vorläufigen Beurteilung des Falles bestätigt, wie sie ihren Niederschlag in dem Beschluss vom 5. April 2018 gefunden hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:

23

1. Soweit die spanischen Behörden dem Verfolgten vorwerfen, an einer „Rebellion“ teilgenommen zu haben, erweist sich seine Auslieferung als unzulässig.

24

a) Nach § 3 Abs. 1 IRG ist eine Auslieferung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die sogenannte „beiderseitige Strafbarkeit“ vorliegt, d. h. wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat wäre, die den Tatbestand eines (deutschen) Strafgesetzes verwirklichte. Schon die Gesetzesformulierung verdeutlicht, dass es nicht ausreicht, wenn das vorgeworfene Tatgeschehen sich nur in der Nähe einer Strafbarkeit nach deutschem Recht befindet. Diese muss vielmehr auch gegeben sein. Würde man dies im Sinne einer - wie in der öffentlichen Diskussion erwogen worden ist - „weniger strengen“ Betrachtung anders sehen wollen, wäre eine verschärfte „ordre public“- Kontrolle gemäß § 73 IRG die Folge; eine Konsequenz, welche das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) gerade vermeiden will (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 IRG-E, BT-Drs. 9/1338, S. 36 f.)

25

Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit steht auch im Einklang mit den Anforderungen der Art. 2 Abs. 4, 4 Abs. 1 RB-EUHb, weil und soweit die vorgeworfene Straftat keine Katalogtat im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RB-EUHb darstellt und außerhalb des Bereichs dieser Straftaten der Rahmenbeschluss dem nationalen Recht die Anknüpfung an das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gestattet, was in Deutschland mit § 81 Nr. 4 IRG geschehen ist. Zum Bereich der Katalogtaten gehört aber die vorgeworfene Rebellion ebenso wenig wie der auch denkbare Straftatbestand eines Landfriedensbruchs. Zu einer gemeinschaftsrechtlichen Erweiterung des Kataloges auf diese dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten, die nach Art. 2 Abs. 3 RB-EUHb möglich wäre, ist es bisher nicht gekommen.

26

Um die damit notwendige Prüfung zu ermöglichen, ist allerdings eine sogenannte „sinngemäße Umstellung“ (§ 3 Abs. 1 2. Variante IRG) vorzunehmen (vgl. zur Vornahme der Umstellung Senatsbeschluss vom 5. April 2018, dort S. 6,7). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rechtsordnung des ersuchenden - spanischen - Staates und die Rechtsordnung des ersuchten - deutschen - Staates den identischen Sachverhalt strafrechtlich nicht in voller Identität bewerten. Dies bedeutet, dass der dem Europäischen Haftbefehl und dem Auslieferungsersuchen zugrunde gelegte Sachverhalt daraufhin am Maßstab des deutschen Strafrechts zu bewerten ist, ob sich hiernach eine Strafbarkeit auch aufgrund einer dem spanischen Recht jedenfalls entsprechenden deutschen Strafrechtsnorm ergibt.

27

Hierbei erweisen sich die strengen Maßstäbe etwa des deutschen Revisionsrechts im Falle der Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge hin als unbrauchbar für die Prüfung beiderseitiger Strafbarkeit, weil sie der dem Auslieferungsrecht eigenen Situation des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Rechtsordnungen nicht gerecht werden (BGHSt 27, 168, 173). Ob andererseits die Subsumtionsfähigkeit des Sachverhalts unter „irgendeine“ Strafrechtsnorm ausreicht (so Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Rn. 13 zu § 3 IRG), ob doch eine rechtliche Kongruenz der Strafvorschriften zu fordern ist (Kubiciel in Ambos u. a., Rechtshilferecht in Strafsachen, Rn. 26 zu § 3 IRG) oder ob mit der Rechtsauffassung des Verfolgten erforderlichenfalls eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen wäre, braucht der Senat für den vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Deshalb ist auch eine hilfsweise vom Generalstaatsanwalt gemäß § 42 Abs. 2 IRG beantragte oder gemäß § 42 Abs. 1 IRG vom Senat von Amts wegen zu veranlassende Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht erforderlich.

28

Denn der Senat beschränkt vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Verpflichtung zur Auslieferung (§ 79 Abs. 1 IRG, Art. 3, 4 RB-EUHb) und der generell gemeinschaftsrechtfreundlichen Auslegung nationaler Normen zwar die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht auf den Gesichtspunkt des Hochverrats, sondern erstreckt sie darauf, ob der mitgeteilte Sachverhalt nach „irgendeiner“ deutschen Norm strafbar sein kann, auch wenn zwischen den Delikten des Hochverrats und etwa des Landfriedensbruchs eine (vollständige) wertungsmäßige Kongruenz nicht besteht. Gleichwohl hat auch die nochmalige Überprüfung durch den Senat auf der Grundlage des von den spanischen Behörden und vom Generalstaatsanwalt unterbreiteten Sachverhalts ergeben, dass dem Verfolgten nach deutschem Recht weder eine Straftat des Hochverrats noch des Landfriedensbruchs vorgeworfen werden kann:

29

b) Eine Straftat des Hochverrats muss nach Art. 472 des spanischen Strafgesetzbuches „gewaltsam und öffentlich“ und nach der korrespondierenden deutschen Strafvorschrift des § 81 StGB „mit Gewalt“ durchgeführt werden.

30

Es ist schon zweifelhaft, ob der Verfolgte das Ziel der Loslösung Kataloniens aus dem spanischen Zentralstaat in diesem Sinne „mit Gewalt“ verfolgt hat. Aus den überreichten Unterlagen ergibt sich, dass der Verfolgte die Legitimierung einer Abspaltung gerade mit demokratischen Mitteln, nämlich durch Durchführung einer Abstimmung, erreichen wollte. Entsprechend räumt auch der Eröffnungsbeschluss vom 21. März 2018 (S. 57, Seitenzahlen hier und nachfolgend zitiert nach der deutschen Übersetzung) ein, dass es nicht um den Vorwurf von Gewaltanwendung ging, „die von Beginn als Instrument für das Erreichen der Unabhängigkeit geplant“ war. In diesem Zusammenhang (Eröffnungsbeschluss, S. 31,) wird auch erwähnt, dass noch bis zum 28. (!) September 2017 sich „ein stillschweigender Pakt der Gewaltlosigkeit durchgesetzt“ habe. Die von autonomen Gruppen (Eröffnungsbeschluss, ebd.) in Teile der Abstimmung hineingetragene Gewalt war nicht das Mittel, mit dem der Verfolgte die Unabhängigkeit Kataloniens erreichen wollte. Dass der Verfolgte zu diesem Zeitpunkt etwa erkannt hätte, es sei aussichtslos, die Unabhängigkeit Kataloniens mit demokratischen und legalen Mitteln wie einer Volksabstimmung zu erreichen, so dass als einziger Ausweg ein gewalttätiger Umsturz verbliebe, ist nicht ersichtlich.

31

Jedenfalls aber scheitert eine Strafbarkeit wegen Hochverrats daran, dass die Ereignisse des 1. Oktober 2017 nicht das Ausmaß von Gewalttätigkeit erreicht haben, das zur Erfüllung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der „Eignung“ der Gewalt zur Zweckerreichung erforderlich wäre. Dabei ist dieses Erfordernis der Eignung nicht nur im deutschen § 81 StGB zu finden, sondern offenbar gleichermaßen auch im spanischen Strafrecht, wie die Ausführungen zur „Geeignetheit“ der Gewaltanwendung im Eröffnungsbeschluss (S. 56) zeigen.

32

Was eine Strafbarkeit wegen Hochverrats gemäß § 81 StGB anbelangt, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. April 2018 darauf hingewiesen, dass der in § 105 StGB und § 81 StGB gleichermaßen verwendete Gewaltbegriff ein qualifiziertes Niveau an Gewalt voraussetzt, welches in seiner beabsichtigten Wirkung geeignet ist, die Staatsgewalt dazu zu zwingen, auf die Forderungen der Täter einzugehen (so im Anschluss an BGHSt 32, 165 ff - „Startbahn West“).

33

Hintergrund ist, dass zum einen in einer demokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung das Strafrecht bei politischen Auseinandersetzungen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen Zurückhaltung üben muss und dass zum anderen im Vergleich zum Schutz individueller Rechtsgüter mit dem Staat und seinen Institutionen potentiellen Tätern ein ungleich schwerer zu beeinflussender Adressat gegenüber steht (Laufhütte/Kuschel in Leipziger Kommentar-StGB, 12. Aufl., Rn. 17 zu § 81 StGB). Deshalb hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits frühzeitig zwar den beabsichtigten „revolutionären Kampf“ mit Opfern und der Verursachung chaotischer Zustände als Fall des Hochverrats angenommen (BGHSt 6, 336, 340), nicht aber etwa Demonstrationen, Boykottaufrufe oder Streiks schlechthin, sondern nur dann, wenn diese zur Lähmung des gesamten öffentlichen Lebens geführt hätten (BGHSt 8, 102, 106). Diese Rechtsprechung hat der BGH in seiner „Startbahn-West“-Entscheidung fortgesetzt.

34

Hierbei steht außer Frage, dass der Tatbestand des Hochverrats ein Unternehmensdelikt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB darstellt und es deshalb nicht auf einen eingetretenen Erfolg eines hochverräterischen Angriffs ankommen kann. Zu Recht bemerkt der Generalstaatsanwalt, dass eine derart verstandene Strafvorschrift ineffektiv wäre, weil ihr letztlich nur noch symbolischer Charakter zukäme. Andererseits birgt die mit einem Unternehmensdelikt verbundene Vorverlagerung der Strafbarkeitsschwelle die Gefahr, den öffentlichen Diskurs frühzeitig zu kriminalisieren, dies auch dann, wenn etwa Demonstrationen und der von ihnen zweifelsohne ausgehende (auch politische) Druck grundrechtlich geschützt sind. Denn Demonstrationen sind immer auch ein Element der Druckausübung. Daher kommt es bei der Abschätzung der Wirkung eingesetzter Zwangsmittel gerade auch auf die Pflichtenstellung des Staates und seiner Institutionen sowie die Eignung der eingesetzten Zwangsmittel zur Folgenverursachung an; diese - im Sinne eines potentiellen Gewalterfolgs positive - Bewertung ist nicht nur faktische, sondern normative Tatbestandsvoraussetzung (BGHSt 32, 165, 174). Dass - so der Generalstaatsanwalt - vorliegend keine eindeutige Aussage darüber getroffen werden könne, dass der aufgewendeten Gewalt eine derartige Eignung gefehlt habe, reicht damit gerade nicht aus.

35

Auch nach nochmaliger Prüfung vermag der Senat aber keine positive Bewertung dahin vorzunehmen, dass die Institutionen Spaniens dem durch die Ereignisse am Wahltag ausgeübten Druck nicht hätten standhalten können:

36

Soweit das Auslieferungsersuchen auf tumultartige Szenen an einer Reihe von Wahllokalen abstellt, ist schon nicht erkennbar, dass diese Szenen geeignet waren, ein derartiges Szenario aufzubauen. Zwar spricht vieles dafür, dass die auf dem überlassenen Bildmaterial erkennbaren einzelnen Handlungen an den dargestellten Orten und weitere vom Untersuchungsbericht dargestellte Verletzungshandlungen zum Nachteil der Nationalpolizei für sich genommen jeweils andere Straftatbestände - namentlich Körperverletzungsdelikte, Widerstandsdelikte oder auch Landfriedensbuch - verwirklichten. Über die annehmbar gegebene Strafbarkeit der einzelnen Vorfälle und der etwa auf den vorgelegten Video-Aufnahmen erkennbaren Täter hinaus sieht der Senat aber nicht, dass und weshalb die verfassungsmäßige Ordnung des spanischen Staates schon durch diese Einzelaktionen ernsthaft bedroht worden wäre.

37

Am Wahltag selbst gab es nach den mitgeteilten Informationen über das ganze Land verteilt 2.259 Wahllokale. Vor 17 dieser Wahllokale kam es auf den Straßen zu Auseinandersetzungen. Es sind dann an diesem Tag im ganzen Land auch nur 58 von 6.000 eingesetzten Nationalpolizisten bei diesen Auseinandersetzungen verletzt worden. Über diese Vorgänge hinaus teilen weder der Europäische Haftbefehl noch der Eröffnungsbeschluss Ereignisse des Wahltages mit, die als zur Herbeiführung eines Umsturzes geeignet bezeichnet werden könnten. Jedenfalls nach dem Inhalt dieser Auslieferungsunterlagen hat es - unmittelbar ausgelöst durch das Referendum am 1. Oktober 2017 - keine großflächigen Straßenschlachten, keine Brandstiftungen oder Plünderungen gegeben. Weder Tränengas noch Wasserwerfer mussten eingesetzt werden. Zum Gebrauch von Schusswaffen ist es nicht gekommen.

38

Anderes folgt auch nicht daraus, dass den ergänzenden Informationen des Obersten Spanischen Gerichtshofes vom 26. April 2018 zufolge es landesweit in Katalonien „an den letzten Septembertagen und den ersten Tagen im Oktober des Jahres 2017“ zu verschiedenartigen Ausschreitungen kam. So soll es etwa Großdemonstrationen und Bedrohungen von Unternehmern, die die Nationalpolizei beherbergten oder belieferten, gegeben haben. Auch sollen Straßen- und Schienenwege - unter anderem mit Hilfe hunderter Traktoren oder durch brennende Barrikaden - landesweit blockiert worden sein.

39

Diese Ereignisse werden nämlich von der spanischen Justiz weder zeitlich noch ursächlich direkt mit dem Referendum vom 1. Oktober 2017 in Zusammenhang gebracht. Sie werden auch weder zur Begründung des Eröffnungsbeschlusses noch des Europäischen Haftbefehls heran gezogen. Sie werden nicht dazu benutzt, die persönliche strafrechtliche Verantwortung des Verfolgten zu begründen. Insoweit heißt es vielmehr - wie erwähnt - im Eröffnungsbeschluss (S. 57) lediglich, der Verfolgte und die übrigen Initiatoren hätten zwar nicht von Beginn an Gewalt als Instrument für das Erreichen der Unabhängigkeit eingeplant, hätten aber - trotz der Warnung durch die Ereignisse des 20. September 2017 - an der Durchführung des Referendums festgehalten und dabei das Risiko in Kauf genommen, dass es im Zusammenhang mit der Durchführung des Referendums auch zu Gewalttaten kommen könne.

40

Schließlich führt es auch nicht weiter, dass dem Verfolgten und anderen katalanischen Politikern vorgeworfen wird, die katalanische Regionalpolizei dazu angehalten zu haben, die Durchführung des Referendums „sicherzustellen“. Soweit hierin die Aufforderung eines Blockierens der Polizeikräfte der Zentralregierung gesehen werden könnte, ist bereits nicht ersichtlich, dass der Verfolgte und andere tatsächlich die katalanische Regionalpolizei zum Angriff auf die Guardia Civil oder die Nationalpolizei angehalten hätten; von derartigen Vorfällen teilen der Europäische Haftbefehl und der Eröffnungsbeschluss vom 21. März 2018 auch nichts mit. Insofern wird man auch - anders als es der Generalstaatsanwalt in seiner Antragsschrift sieht - nicht die Behauptung aufstellen können, der Verfolgte habe durch Einsatz einer Übermacht von 17.000 Regionalpolizisten gegenüber 6.000 Nationalpolizisten gewaltsame Rechtsbrüche durchsetzen wollen. Zunächst dürfte die Zahl von 17.000 Polizeibeamten in diesem Zusammenhang wohl nicht zutreffen. Nach dem Inhalt des nationalen spanischen Haftbefehls vom 3. November 2017 (dort S. 4) handelte es sich dabei vielmehr um die Gesamtstärke der katalanischen Regionalpolizei. Aus dem Eröffnungsbeschluss vom 21. März 2018 (dort Fn. 52, Buchstabe e, S. 34) wiederum ergibt sich, dass am 1. Oktober 2017 lediglich 7.000 Regionalpolizisten eingesetzt waren, wobei zusätzlich danach der Vorwurf der spanischen Justiz gegen den Verfolgten gerade darin liegt, er habe bewusst weniger (als die sonst bei Wahlen üblichen 12.000) Polizisten eingesetzt, um Kontrollen möglichst ineffektiv zu gestalten.

41

Soweit die regionale Polizei sich lediglich passiv oder unkooperativ verhielt, mögen auf diese Weise im Einzelfall Einsätze der Zentralkräfte gegenüber Demonstranten und Besuchern der Wahllokale und daher die Erreichung des Ziels, die Abhaltung des Referendums zu verhindern, erschwert worden sein. Insoweit sieht der Senat aber nicht, dass bereits die Abhaltung des Referendums - mag es auch verfassungswidrig gewesen sein - selbst zwangsläufig eine Abspaltung Kataloniens oder auch nur ein über diese Situation hinausgehendes Aushebeln spanischer Staatlichkeit bedeuten musste. Es mag sein, dass Mitstreiter des Verfolgten hierin einen notwendigen Zwischenschritt in die vollkommene Unabhängigkeit gesehen haben. Gerade der Verfolgte selbst hat hierin aber nur den Auftakt zu Verhandlungen sehen wollen.

42

c) Was eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs anbelangt, sieht der Senat sehr wohl, dass eine Reihe von Geschehnissen vor Ort diesen Straftatbestand erfüllen könnten. Ebenso ist es grundsätzlich richtig, dass auch nach deutschem Recht der (Mit-)Täter und Organisator derartiger Taten nicht zwangsläufig vor Ort sein muss.

43

aa) Allerdings ist - zumindest nach deutschem Recht - bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Organisator eines Großereignisses wegen Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat, zunächst schon danach zu unterscheiden, ob die eigentliche Veranstaltung, aus der heraus oder in deren Zusammenhang es zu späteren Gewalttätigkeiten kam, ihrerseits erlaubt oder verboten war.

44

Der Bundesgerichtshof hat hierzu u.a. in der bereits erwähnten „Startbahn West“-Entscheidung ausgeführt (BGHSt 32, 165, 179): „Allerdings darf derjenige, der ernsthaft zu einer friedlichen Demonstration aufruft, nicht schon deswegen als Täter eines Landfriedensbruchs bestraft werden, weil sich der Veranstaltung gewalttätige Gruppen anschließen und zwar auch dann nicht, wenn er schon bei seinem Aufruf mit deren Auftreten gerechnet hat, er aber die Veranstaltung, um deren von der Rechtsordnung gedeckten Ziele willen auf jeden Fall, also auch unter Hinnahme von Ausschreitungen durchführen wollte.“ Dies ist auch der Standpunkt des Senats. Läge es anders, dürften nämlich viele von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich wie politisch erwünschte Großveranstaltungen - wie etwa Fußballspiele oder in Deutschland auch der G-20-Gipfel in Hamburg - nicht mehr organisiert werden, weil am Rande dieser Veranstaltungen Ausschreitungen nicht auszuschließen sind.

45

Was die rechtliche Qualifikation des für den 1. Oktober 2017 angesetzten Referendums anbelangt, teilt der Europäische Haftbefehl ( S. 6) hierzu mit, dass das Gesetz 19/2017 über die Abhaltung des Referendums vom 6. September 2017 am Tag danach, also am 7. September 2017, durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts „ausgesetzt“ worden sei. Erst am 17. Oktober 2017, also rund zweieinhalb Wochen nach dem Wahltag, hat das Verfassungsgericht durch Urteil das Referendum für „verfassungswidrig und nichtig“ erklärt.

46

Wollte man in der vorläufigen Entscheidung des Verfassungsgerichts nur die Ankündigung sehen, das Referendum sei „schwebend unwirksam“ und sein Ergebnis könne daher nicht ohne weiteres als gültig angesehen werden, könnte man die Durchführung des Referendums selbst trotz dieser Entscheidung als höchst wahrscheinlich sinnlos, aber noch erlaubt ansehen. In diesem Fall bliebe der Verfolgte nach deutschem Recht bei Anlegung des dargestellten Maßstabs ohne weiteres straffrei. Denn - wie oben unter b) dargelegt - nicht mehr als bei der Durchführung des Referendums Ausschreitungen und Gewalttaten in Kauf genommen zu haben, legen die spanischen Behörden dem Verfolgten zur Last.

47

Wollte man hingegen - und so scheint es das Verständnis der spanischen Justiz und wohl auch näherliegend zu sein - davon ausgehen, dass mit der einstweiligen Anordnung nicht bloß das mögliche Wahlergebnis für bedeutungslos erklärt wurde, sondern diese zugleich auch ein Verbot enthielt, das Referendum selbst tatsächlich durchzuführen, so müsste man davon ausgehen, dass es sich bei der Abstimmung am 1. Oktober 2017 um einen illegalen Vorgang handelte.

48

bb) Für diesen Fall würde sich die Frage nach der Strafbarkeit des Verfolgten wegen Landfriedensbruchs nach den weiteren Grundsätzen beantworten, die der Bundesgerichtshof u.a in der bereits erwähnten „Startbahn West“-Entscheidung formuliert hat.

49

Danach erfasst die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch auch den „ortsabwesenden Befehlsgeber, Organisator oder geistigen Anführer“ der Gewalttätigkeiten, jedenfalls dann, „wenn und soweit aus der Menge verübte Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen seinem Tatwillen entsprechen und unter seiner Tatherrschaft begangen werden, ihm also nach allgemeinen Grundsätzen als eigene Tat zuzurechnen“ sind (BGHSt 32, 165, 178 f.). Insoweit macht sich auch „derjenige, der von außen steuere, der also z. B. den ganzen Schlachtplan der Gewalttätigkeiten entworfen habe, nachher jedoch nicht mit gehe“, ebenfalls wegen Landfriedensbruchs strafbar (a.a.O. unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung). Diese Strafbarkeit umfasst auch eine die Ausschreitungen vorbereitende und in die Tatausführung weiter wirkende Tätigkeit des „Drahtziehers, Befehlsgebers oder geistigen Anführers“ (Krauß in Leipziger Kommentar- StGB, 12. Aufl., Rn. 70 zu § 125 StGB).

50

Auch an diesem Maßstab gemessen hat sich der Verfolgte aber nicht wegen Landfriedensbruchs strafbar gemacht. Im vorgenannten Fall konnte der Bundesgerichtshof zur inneren Einstellung des eine Totalblockade des Frankfurter Flughafens beabsichtigenden Angeklagten feststellen: „Der Vollzug der Totalblockade war sein persönliches Anliegen. Dieses Ziel hatte er seinen Anhängern mit beschwörenden Worten gewiesen“ (BGHSt 32, 165, 180). Und zuvor: „Der Angeklagte wusste, dass er eine solch andauernde Blockade der zahlreichen Zu-und Abfahrten allein durch passive Anwesenheit der von ihm erwarteten 5000 bis 10000 Teilnehmer nicht würde erreichen können. Er nahm daher, um die Blockade bis in die Abendstunden wirkungsvoll durchsetzen zu können, billigend in Kauf, dass die seinem Aufruf folgenden Menge Barrikaden errichten, diese gegen die zur Räumung eingesetzten Ordnungskräfte verteidigen und Polizeibeamten, die die Zugänge freihalten wollten, aktiven Widerstand leisten würde“ (a.a.O.).

51

Vorliegend verhielt es sich anders. Schon einen Tatwillen zur Begehung von Ausschreitungen besaß der Verfolgte nicht. Vielmehr hat er wiederholt die unbedingte Notwendigkeit friedlichen Vorgehens betont. Er war kein „geistiger Anführer“ von Gewalttätigkeiten. Einen von ihm stammenden „Schlachtplan der Gewalttätigkeiten“ gab es auch nach der Darstellung der spanischen Behörden nicht. Ihm und seinen Mitstreitern ging es nicht um eine Blockade der Nationalpolizei oder gar die Herbeiführung bürgerkriegsähnlicher Zustände auf den Straßen, sondern allein darum, möglichst vielen Wählerinnen und Wählern die Teilnahme an einem Referendum zu ermöglichen, welches - wie erörtert - lediglich vorbereitenden Charakter für weitere politische Verhandlungen haben sollte. Zwar mag dieses als solches verfassungs- und damit rechtswidrig gewesen sein. Und auch der Senat geht davon aus, dass die Zentralkräfte aus ihrer Sicht dies rechtmäßig verhindern wollten. Allerdings musste dies aus Sicht des Initiators eines Referendums nicht die Zwangsläufigkeit von Gewaltszenarien im Sinne eines Landfriedensbruchs bedeuten. Er hätte nämlich auch annehmen dürfen, dass die Zentralgewalt es hätte ausreichen lassen können, die Ergebnisse eines derartigen Referendums schlicht für rechtswidrig und unwirksam zu erklären oder allenfalls deeskalierende Polizeieinsätze vorzunehmen.

52

Auch fehlte dem Verfolgten die für die Strafbarkeit des „Organisators“ erforderliche Möglichkeit der Kontrolle des Geschehens. Dies ist für eine täterschaftliche Beteiligung die schon nach allgemeinen Grundsätzen erforderliche Tatherrschaft dahin, dass „die aus der Menge verübten Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen …“ dem Täter „nach allgemeinen Grundsätzen als eigene Tat zuzurechnen sind“ (so gerade auch der BGH in der „Startbahn West“-Entscheidung BGHSt 32, 165, 178). Dies ist für die nach heutiger Fassung des § 125 StGB der täterschaftlichen Begehung im Wesentlichen gleichgestellte Teilnahme der objektiv fördernde und als solcher subjektiv erkennbare Charakter des geleisteten Tatbeitrags. Gerade wegen der durch die heutige Fassung der §§ 125 ff. StGB erfolgten Vorverlagerung der Strafbarkeit sind wirksame Grenzziehungen auf diesen Ebenen erforderlich, soll nicht § 125 StGB ein bloßes Gefährdungsdelikt darstellen.

53

Dieser Weg wird in der Praxis der deutschen Rechtsprechung auch nicht gegangen, sind doch veröffentlichte Entscheidungen nicht ersichtlich, welche schon die lediglich abstrakte Unterstützung oder Ermöglichung von Geschehnissen, aus denen heraus Gewalthandlungen entstehen könnten, unter Strafe stellen. Stets geht es vielmehr um die Frage, in welchem Verhältnis selbst ein bloßer Teilnehmer zu konkreten Gewalthandlungen stand (so etwa BGH NStZ 2009, 28 f; BGHSt 62, 178 ff.).

54

Auch danach fehlt es aber an einer Strafbarkeit des Verfolgten. Auf der Basis der mitgeteilten Informationen war er nicht der Planer, Organisator oder auch nur Unterstützer eines voraussehbaren konkreten Gewaltgeschehens. Eben weil die späteren Ereignisse am Wahltag nicht (von ihm) geplant und organisiert waren, fanden sie spontan und nach Ort, Zeit und Ablauf unvorhersehbar statt. Deshalb konnte der Verfolgte sie auch nicht steuern oder anderweitig beeinflussen.

55

2. Soweit es den Vorwurf der „Korruption“ in Form der „Veruntreuung öffentlicher Gelder“ betrifft, ist die Auslieferung hingegen zulässig.

56

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. April 2018 darauf hingewiesen, dass und warum seine Prüfungskompetenz in diesem Punkt eingeschränkt ist. An dieser Einschätzung hält der Senat fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er auf den genannten Beschluss Bezug. Lediglich zusammenfassend soll hier noch einmal darauf hingewiesen werden, dass es sich bei diesem Vorwurf um eine „Katalogtat“ im Sinne des § 81 Nr. 4 IRG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl handelt. In einem solchen Fall ist das Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit grundsätzlich nicht zu prüfen. Vielmehr beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob die Zuordnung des Geschehens zu der entsprechenden Deliktsgruppe plausibel ist und allenfalls auf die weitere Frage, ob der geschilderte Geschehensablauf schlüssig ist (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2007, 376).

57

Maßgeblich für die Zuordnung eines Tatvorwurfes zu bestimmten Deliktsgruppen ist im Ausgangspunkt die Ansicht des ersuchenden Staates. Dies räumt auch der Verfolgte ein, trägt jedoch vor, dass eine solche Einordnung dann unverbindlich sei, wenn sie „willkürlich oder mit den zugrundeliegenden Tatsachen unvereinbar“ erscheine. Derartiges vermag der Senat aber nicht festzustellen. Für die Klassifizierung eines Sachverhalts als Katalogtat gibt es weder eine genaue Definition noch eine einheitliche Begrifflichkeit (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 341). Sowohl Korruption als auch Veruntreuung sind gleichermaßen gekennzeichnet durch den Missbrauch der Befugnisse eines übertragenen öffentlichen Amtes. Es würde dem Grundgedanken des gemeinsamen europäischen Rechtsraums widersprechen, wollte man in diesem Zusammenhang allein nationale Begriffe und Kategorien gelten lassen. Die europäischen Staaten haben sich im Bewusstsein der Ungenauigkeiten und mancher Abgrenzungsschwierigkeiten dennoch entschlossen, diesen Katalog von Straftaten aufzustellen, die jedenfalls in ihrem Kern so weit in den einzelnen Ländern vergleichbar sind, dass auf eine ausdrückliche Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit verzichtet werden kann.

58

Wollte man dies anders sehen, so merkt der Senat lediglich vorsorglich an, dass nach abschließender Prüfung hinsichtlich der insoweit erhobenen Vorwürfe sich der Verfolgte auch nach dem deutschen Maßstab wegen Untreue gemäß § 266 StGB strafbar gemacht haben dürfte.

59

Auch die zugrundeliegende Sachverhaltsschilderung ist - gemessen an dem dargestellten eingeschränkten Prüfungsumfang - schlüssig. Der Verfolgte wollte - selbstverständlich - die mit der Durchführung des Referendums verbundenen Kosten aus Mitteln des öffentlichen Haushalts begleichen, wie das Gesetz 4/2017 und die „Zusatzbestimmung 40“ zeigen. Diese Regelungen wurden durch Urteil des spanischen Verfassungsgerichts (Az.: STC 90/2017) vom 5. Juli 2017 für nichtig und verfassungswidrig erklärt. Trotzdem hat die katalanische Regierung - und mit ihr an erster Stelle der Verfolgte - durch Beschluss vom 7. September 2017 die verschiedenen Behörden ermächtigt, „alle notwendigen Maßnahmen und Verträge abzuschließen, um das Referendum durchzuführen“ (Darstellung laut Eröffnungsbeschluss vom 21. März 2018, S. 28). Dies beinhaltet natürlich auch die Zusage der Kostenübernahme durch die öffentlichen Haushalte. Wie und wodurch diese entstehen würden, war dem Beschluss zu entnehmen, weil im Einzelnen die von den verschiedenen Behörden vorzunehmenden Maßnahmen aufgelistet wurden. Mit dieser Anordnung hat sich der Verfolgte über die Entscheidung des Verfassungsgerichts hinweggesetzt. Dass die Vorbereitung und die Durchführung des Referendums nicht möglich sein würden, ohne dass hierdurch Kosten entstanden, liegt auf der Hand und war im Übrigen den Beteiligten durch die juristischen Auseinandersetzungen um vorangegangene vergleichbare Geschehnisse bekannt. Diese boten auch in etwa einen Anhaltspunkt dafür, wie hoch die Kosten im Zusammenhang mit dem Referendum sein würden.

60

Im Laufe des Verfahrens haben die spanischen Behörden mehrfach weiteres umfangreiches Material nachgereicht, durch das die Aufschlüsselung der verursachten Kosten auf einzelne Verpflichtungen, Verträge und Ausgaben belegt werden soll. Die hierzu gemachten Angaben waren - was in einem laufenden Ermittlungsverfahren nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit ist - nicht immer konstant. Dies führt jedoch nicht etwa - wie der Verfolgte annimmt - dazu, das Vorbringen der spanischen Behörden zu diesem Punkt müsse (inzwischen) als in Gänze unschlüssig betrachtet werden, so dass es als Grundlage für ein Auslieferungsverfahren nicht mehr dienen könne.

61

So läge es nur, wenn - wie entschieden worden ist (OLG Celle NStZ-RR 2009, 313) - „die wesentlichen Bestandteile der Ausschreibung sich gleich einem Mosaik erst mühsam aus einem Konvolut von Mitteilungen erschließen“ würden. So verhält es sich hier aber nicht. Denn zum einen entspricht die nachgängig zum Eröffnungsbeschluss vom 21. März 2018 voranschreitende Präzisierung der Vorwürfe der erwähnten Dynamik eines noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens. Zum anderen haben die spanischen Behörden die einzelnen Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Mittel offenbar in der Annahme ergänzend übersandt, der Senat halte sich für verpflichtet, auch diese Details zu überprüfen. Dem ist jedoch nicht so. Die einzige Nachfrage, die der Senat - ausgehend von einer mehrdeutigen Übersetzung der Unterlagen - hatte, war die Frage, ob nach spanischem Recht der Vorwurf der Untreue bereits dann begründet sei, wenn zu Lasten des öffentlichen Haushalts Verpflichtungen eingegangen werden, diese aber noch nicht erfüllt wurden. Diese Frage hat die spanische Justiz bejahend beantwortet. Dem Senat erscheint dies plausibel, denn auch im deutschen Recht reicht für die Erfüllung des Tatbestands der Untreue der Eintritt eines Gefährdungsschadens zur Vollendung der Tat aus. Der Begriff der sogenannten „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ wird von der Rechtsprechung in Deutschland seit Jahrzehnten anerkannt.

62

Zumindest eine solche - und dem Verfolgten aus seiner damaligen Position heraus auch zurechenbare - Vermögensgefährdung ist durch die spanische Justiz plausibel vorgetragen. Anders läge es nur, wenn Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich wären, dass öffentliche Gelder bisher überhaupt nicht geflossen sind und auch künftig keine Verpflichtungen drohen, weil etwa - wie von vornherein geplant - sämtliche Ausgaben durch Dritte finanziert wurden oder finanziert werden sollen. Hiervon kann aber auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Verfolgten keine Rede sein. Die Frage, wie die Kosten im Einzelnen verursacht und auf welche Ressorts sie verteilt wurden, sowie die Frage, ob und in welcher Höhe hierdurch tatsächlich finanzielle Schäden eingetreten sind, berührt den Umfang des Tatverdachts und möglicherweise das Ausmaß der Schuld des Verfolgten. Dies zu klären, ist ausschließlich Sache der spanischen Justiz. Der Senat hat sich hiermit nicht zu befassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Senat wegen besonderer Umstände ausnahmsweise eine Tatverdachtsprüfung vorzunehmen hätte (§ 10 Abs. 2 IRG), liegen nicht vor.

63

Andere Umstände, die gegen die Zulässigkeit der Auslieferung sprechen könnten (§§ 80, 81 Nr. 1, 83 IRG), liegen nicht vor und werden nicht geltend gemacht.

V.

64

Gegen die vom Generalstaatsanwalt angekündigte Absicht, bei positiver Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung diese auch zu bewilligen, bestehen keine Bedenken.

65

Bewilligungshindernisse aus dem Katalog des § 83 b IRG sind nicht ersichtlich und werden vom Verfolgten auch nicht geltend gemacht.

66

Die Bewilligung hat auch nicht etwa deshalb zu unterbleiben, weil sich der Verfolgte „politischer“ Verfolgung ausgesetzt sähe. Dies ist nicht der Fall. Auch hierzu hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. April 2018 geäußert. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

67

Das in allen Staaten gleichermaßen „politische“ Delikt des Hochverrats, also einer Straftat gegen die politische Grundordnung und den Bestand des Staates selbst, steht im Rahmen der Auslieferung - wie dargelegt - ohnehin nicht zur Debatte. Bei dem Vorwurf der Untreue handelt es sich um einen allein strafrechtlich relevanten Sachverhalt, der „politische“ Dimensionen nicht aufweist.

68

Die Vorstellung, der spanische Staat als Mitglied der Wertegemeinschaft und des gemeinsamen Rechtsraumes der Europäischen Union könne ein Strafverfahren missbrauchen, um durch lediglich vorgeschobene Vorwürfe oder durch vom Normalfall abweichende härtere Sanktionen den Verfolgten letztlich wegen politischer Überzeugungen zu bestrafen, hält der Senat für abwegig. Daher ist es für den Senat auch unvorstellbar, dass - wie der Verfolgte offenbar befürchtet - die spanische Justiz unter Missachtung des Spezialitätsgrundsatzes den Verfolgten bei einer Auslieferung trotz der Senatsentscheidung wegen „Rebellion“ belangen könnte. Der Senat hat sich bemüht, bei seiner Entscheidung sowohl den Anforderungen des deutschen Strafrechts, als auch denen der gemeinschaftsrechtlichen Normen gerecht zu werden. Er hat uneingeschränktes Vertrauen darin, dass die spanische Justiz nicht anders handeln wird.

VI.

69

Der Antrag des Generalstaatsanwalts, den Haftbefehl des Senats erneut in Vollzug zu setzen, war abzulehnen.

70

Mit der heutigen Senatsentscheidung hat sich die Situation für den Verfolgten nicht signifikant gegenüber der bisherigen Lage verschlechtert. Vielmehr steht jetzt fest, dass es zu einer Auslieferung wegen „Rebellion“ nicht kommen wird. Damit hat sich hinsichtlich des Ergebnisses des Auslieferungsverfahrens die vorläufige Einschätzung des Senats bestätigt. Der Anreiz für den Verfolgten, sich dem weiteren Verfahren durch Flucht zu entziehen, hat sich nicht erhöht. Der Verfolgte hat sich bisher dem Auslieferungsverfahren gestellt. Er hat die ihm auferlegten Beschränkungen peinlich genau beachtet. Er hat wiederholt betont, er werde sich dem Verfahren stellen und der Entscheidung der deutschen Justiz beugen. Der Senat nimmt den Verfolgten, der sich wohl auch als Person der politischen Zeitgeschichte kaum den mit einer Flucht verbundenen „Gesichtsverlust“ leisten könnte, bei seinem Wort.

VII.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1 IRG, 467 Abs. 1, 464 d StPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen