StGB § 108c Nebenfolgen

Strafgesetzbuch

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1240/16
21. Juli 2017
1 S 1240/16 21. Juli 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 1302/11.TR
8. Mai 2012
1 K 1302/11.TR 8. Mai 2012