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StGB § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst

Strafgesetzbuch

(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 703/14
30. Mai 2014
5 V 703/14 30. Mai 2014