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StGB § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst

Strafgesetzbuch

(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 427/14
16. April 2015
24 K 427/14 16. April 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 703/14
30. Mai 2014
5 V 703/14 30. Mai 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 Ws 223/10
9. Dezember 2010
5 Ws 223/10 9. Dezember 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-2 Ausl 65/10
11. Mai 2010
III-2 Ausl 65/10 11. Mai 2010