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StGB § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

Strafgesetzbuch

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 109/24
2. Februar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 68/25 VS-NfD
7. Januar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 115/25
7. Januar 2026
AK 115/25 7. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 116/25
10. Dezember 2025
AK 116/25 10. Dezember 2025
Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 4 KLs 11A Js 100516/24 (59/25)
9. Dezember 2025
4 KLs 11A Js 100516/24 (59/25) 9. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 94/25
4. November 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 50/25
30. Oktober 2025
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Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 4 St 1/25
17. September 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 76/25
17. September 2025
AK 76/25 17. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 77/25
10. September 2025
AK 77/25 10. September 2025