Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 109/24

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des erstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. April 2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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