StGB § 154 Meineid

Strafgesetzbuch

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Großer Senat für Strafsachen) - GSSt 1/16
15. Juli 2016
GSSt 1/16 15. Juli 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 ARs 64/14
27. Januar 2015
5 ARs 64/14 27. Januar 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 22/09
28. April 2010
3 C 22/09 28. April 2010