StGB § 155 Eidesgleiche Bekräftigungen

Strafgesetzbuch

Dem Eid stehen gleich

1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Strafsenat) - 20 Ws 75/16
25. April 2016
20 Ws 75/16 25. April 2016