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StGB § 160 Verleitung zur Falschaussage

Strafgesetzbuch

(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 470/23
5. Februar 2024
3 StR 470/23 5. Februar 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 59/18
18. September 2019
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Urteil vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen - P.St. 2323
16. November 2011
P.St. 2323 16. November 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 4 Ausl (A) 335/02 - 50 u. 51/03 III
21. Februar 2003
4 Ausl (A) 335/02 - 50 u. 51/03 III 21. Februar 2003