StGB § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

Strafgesetzbuch

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2580/19
9. Dezember 2019
1 S 2580/19 9. Dezember 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (2. Zivilsenat) - 2 W 76/19
22. Oktober 2019
2 W 76/19 22. Oktober 2019