StGB § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Strafgesetzbuch

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 577/17.MZ
11. Januar 2018
1 K 577/17.MZ 11. Januar 2018
Urteil vom Amtsgericht Lüdinghausen - 9 Ds-81 Js 3303/15-174/15
25. Februar 2016
9 Ds-81 Js 3303/15-174/15 25. Februar 2016
Urteil vom Landgericht Köln - 156 Ns 23/15
2. Juni 2015
156 Ns 23/15 2. Juni 2015