StGB § 167 Störung der Religionsausübung

Strafgesetzbuch

(1) Wer

1.
den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2.
an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 156 Ns 23/15
2. Juni 2015
156 Ns 23/15 2. Juni 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 160/14
14. August 2014
5 Sa 160/14 14. August 2014