Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 160/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2014, Az. 7 Ca 2888/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Verlust des Arbeitsplatzes und der Mietwohnung.

2

Der Kläger (geb. 1962, schwerbehindert, Rentner) war aufgrund eines Mietvertrags ab 01.09.2008 Mieter einer Wohnung im Mehrparteienwohnhaus der Vermieterin T.. Die Kaltmiete betrug € 215,-. Mit Wirkung ab 01.03.2011 schloss er mit der Vermieterin einen schriftlichen Hausmeistervertrag zu einem Monatslohn von € 200,- netto. Der Beklagte (geb. 1972) war ebenfalls Mieter in diesem Wohnhaus und ab Juni 2012 Hausmeister. Der Beklagte verfasste für die Vermieterin/Arbeitgeberin (im Folgenden: Frau T.) schriftliche Protokolle über das Verhalten des Klägers am 09.05., 06.06. sowie am 23. und 24.06.2012.

3

Der Kläger führte vor dem Arbeitsgericht Koblenz drei Prozesse gegen Frau T.: Im Rechtsstreit 7 Ca 1617/12 (Klageerhebung 27.04.2012) machte er Lohnzahlungsansprüche geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 11.10.2012 abgewiesen. Im Rechtsstreit 7 Ca 1703/12 (Klageerhebung 07.05.2012) wehrte er sich gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 19.04. zum 31.05.2012. Da die Kündigung mangels Zustimmung des Integrationsamts unwirksam war, hat Frau T. am 31.05.2012 ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Im Rechtsstreit 7 Ca 2271/12 (Klageerhebung 19.06.2012) wehrte sich der Kläger gegen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 06.06.2012, eine fristgerechte Kündigung vom 18.06. zum 31.07.2012, eine fristlose Kündigung vom 05.07.2012 und eine fristlose Kündigung vom 16.07.2012, denen das Integrationsamt jeweils zugestimmt hatte. Der Kläger einigte sich mit Frau T. in einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht am 15.11.2012 antragsgemäß gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, wie folgt:

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Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 30.06.2012.

5

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die restliche offenstehende Vergütung des Klägers einen Betrag von € 200,- (Gehalt Juni 2012) ausmacht. Dieser Betrag ist fällig und zahlbar binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Vergleichs an eine der Bankverbindungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

6

Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien - mit Ausnahme des Zeugnisanspruchs - abgegolten."

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Im Rechtsstreit 31 C 474/12 vor dem Amtsgericht B-Stadt (Klageerhebung 06.07.2012) hat Frau T. eine Räumungsklage gegen den Kläger erhoben, die sich erledigt hat, weil der Kläger die Wohnung am 10.01.2013 vollständig geräumt herausgegeben hat. Nunmehr begehrt Frau T. Nutzungsentschädigung und Ersatz der Renovierungskosten, während der Kläger widerklagend die Rückzahlung der Mietkaution und überzahlter Nebenkosten seit 2008 geltend macht.

8

Mit der vorliegenden Klage, die am 09.08.2012 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, verlangt der Kläger vom Beklagten - als ehemaligem Arbeitskollegen - wegen Mobbings Schadensersatz und Schmerzensgeld iHv. € 7.700,-. Das Arbeitsgericht hat auf die Rüge des Beklagten mit Beschluss vom 16.03.2013 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei. Der Kläger behauptet, wegen sittenwidrigem und vorwerfbarem Verhalten des Beklagten sei ihm ein Schaden wie folgt entstanden:

9

Verlust des Arbeitsplatzes (12 Mon. x € 200,-)

€ 2.400,-

Verlust der Wohnung (12 Mon. x € 275,-)

€ 3.300,-

Schmerzensgeld

€ 2.000,-

Summe 

€ 7.700,-

10

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2014 Bezug genommen.

11

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 17.10.2013 abgewiesen und dieses nach Einspruch des Klägers mit Urteil vom 30.01.2014 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes zu. Der Kläger habe sich im Rechtsstreit 7 Ca 2271/12 mit Frau T. gütlich geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung geendet hat. Der Arbeitsplatzverlust sei folglich durch Abschluss des Vergleichs vom 15.11.2012 eingetreten. Der behauptete Schaden sei damit nicht durch die behaupteten falschen Angaben des Beklagten in den Protokollen über das Verhalten des Klägers entstanden, sondern durch eigenes Mitwirken. Sollte man dem nicht folgen, hätte der Kläger gleichwohl keinen Schadensersatzanspruch iHv. € 2.400,-. Es erschließe sich nicht, weshalb sich der Schaden auf 12 Monatslöhne á € 200,- belaufe. Die Berechnung sei völlig willkürlich und aus der Luft gegriffen. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch für den Verlust der Wohnung iHv. € 3.300,- zu, denn er sei letztlich freiwillig aus der Wohnung ausgezogen. Deshalb sei nicht ersichtlich, dass der Wohnungsverlust durch adäquat kausales Verhalten des Beklagten entstanden sei. Hinsichtlich der Höhe des behaupteten Schadens (12 Monatsmieten á € 275,-) gelte das zuvor Gesagte.

12

Schließlich könne der Kläger auch kein Schmerzensgeld iHv. € 2.000,- beanspruchen, weil er ein Mobbingverhalten des Beklagten nicht substantiiert und schlüssig dargelegt habe. Der notwendige Fortsetzungszusammenhang bestehe nicht darin, dass der Beklagte schriftliche Protokolle für Frau T. verfasst habe. Außerdem fehle es an einem schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Nach dem Inhalt der Protokolle gebe der Beklagte dort seine eigenen subjektiv eingefärbten Wahrnehmungen wieder. Der Umstand, dass der Inhalt der Protokolle nach Meinung des Klägers objektiv falsch sei, rechtfertige nicht die Annahme, es handele sich hier um eine Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung durch den Beklagten. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 30.01.2014 Bezug genommen.

13

Gegen das am 17.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 08.04.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 16.05.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Der Kläger stützt die Berufung auf neue Angriffsmittel. Im Februar 2014 habe er zufällig die Zeugin B. B. im Krankenhaus in Bad N. getroffen. Die Zeugin habe ihm erstmalig offenbart, dass der Beklagte die Protokolle mit wahrheitswidrigem Inhalt verfasst habe, damit er seine Arbeitsstelle und seine Mietwohnung verliere. Der Inhalt der Protokolle, die der Beklagte für Frau T. verfasst habe, sei in erheblichen Punkten wahrheitswidrig. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass in den Protokollen kein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander zu sehen sei. Der Beklagte habe durch seine wahrheitswidrigen Behauptungen, die er in Form von Protokollen verfasst und an Frau T. weitergeleitet habe, den Grundstein für einen Vertrauensbruch zwischen ihm und der Arbeitgeberin gesetzt. Dieser Vertrauensbruch habe er nicht mehr aus eigener Kraft wiederherstellen können, so dass der arbeitsvertragsauflösende Vergleich im Rechtsstreit 7 Ca 2171/12 zwingend gewesen sei, weil das Kündigungsschutzgesetz ohnehin nicht anwendbar gewesen sei. Zudem habe sich Frau T. geweigert, die Kündigungserklärung zurückzunehmen. Der Beklagte sei verantwortlich für den Verlust des vertragswesentlichen Vertrauens zwischen ihm und Frau T. Hätte das Arbeitsgericht das Verhalten des Beklagten als Mobbinghandlungen erkannt, dann hätte es ihm auch den nachvollziehbar geltend gemachten Schadensersatzanspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes und der Mietwohnung sowie Schmerzensgeld zuerkannt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 13.05.2014 Bezug genommen.

15

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2014, Az. 7 Ca 2888/12, abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.10.2013 zu verurteilen, an ihn € 7.700,- nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2012 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 26.06.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Behauptung des Klägers zu der angeblichen Offenbarung der Tatsache, dass er sämtliche Protokolle bewusst wahrheitswidrig verfasst habe, sei mit Ausnahme des Umstandes, dass der Kläger die Zeugin B. (seine getrennt lebende Ehefrau) im Krankenhaus getroffen habe, frei erfunden. Der Kläger sei auf die Zeugin zugegangen und habe sie gefragt, ob sie nicht ihm und Frau T. "einen reinwürgen" wolle. Sie brauche dazu nur in seinem Sinne auszusagen und anzugeben, dass die Protokolle sämtlich gefälscht worden seien. Die Zeugin habe dieses Ansinnen zurückgewiesen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 7 Ca 1617/12, 7 Ca 1703/12, 7 Ca 2271/12 des Arbeitsgerichts Koblenz und 31 C 474/12 des Amtsgericht B-Stadt (Stand 05.06.2014).

Entscheidungsgründe

I.

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Der Kläger hat gerade noch ausreichend aufgezeigt, in welchen Punkten er das arbeitsgerichtliche Urteil aus welchen Gründen für unrichtig hält, obwohl er auf eine Vielzahl der rechtlichen und tatsächlichen Argumente des angefochtenen Urteils nicht eingegangen ist. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Berufungsbegründung setzt § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus.

II.

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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld iHv. € 7.700,- wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes und der Mietwohnung.

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Die Berufungskammer folgt der überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das Vorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

24

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes als Hausmeister im Mehrparteienwohnhaus der Vermieterin T. nicht zu. Die Klage ist unbegründet.

25

Ein Anspruch des Klägers wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und des daraus resultierenden Verlustes der Vergütung gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Recht am Arbeitsplatz ein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB ist. Mit den Protokollen, die der Beklagte für Frau T. verfasst hat, hat er nämlich nicht ein eventuelles Recht des Klägers an seinem Arbeitsplatz verletzt, sondern aus seiner subjektiven Sicht das Benehmen des Klägers am 09.05., 06.06., 23. und 24.06.2012 geschildert. Diese Schilderungen waren - ohne dass es darauf ankommt, ob sie wahrheitsgemäß sind - nicht ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Frau T. hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits am 19.04.2012 gekündigt. Diese Kündigung, die an der fehlenden Zustimmung des Integrationsamts scheiterte, zeigt, dass das Arbeitsverhältnis bereits erheblich belastet war, bevor der Beklagte die Protokolle für Frau T. angefertigt hat. Hinzu kommt, dass Frau T. den Kläger mit Schreiben vom 13.04., 20.04., 27.04., 28.04. und 04.05.2012 wegen Verletzung seiner Hausmeisterpflichten fünfmal abgemahnt hatte, bevor der Beklagte in den Protokollen ab 09.05.2012 seine Wahrnehmungen und Eindrücke über das Verhalten des Kläger schriftlich festgehalten hat. Eine Monokausalität der angefertigten Protokolle für den Verlust des Arbeitsplatzes lässt sich somit nicht feststellen.

26

Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen des Verdienstausfalls auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 164, 167 StGB wegen Schutzgesetzverletzung oder gemäß § 824 BGB. Selbst wenn der Beklagte Straftatbestände verwirklicht haben sollte, weil seine Schilderungen in den Protokollen, die er für Frau T. angefertigt hat, nicht der Wahrheit entsprechen und rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sein sollten, um dem Kläger "einen reinzuwürgen", scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitskollegen aus.

27

Der Kläger hat die maßgebliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst gesetzt. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Die in den angefertigten Protokollen des Beklagten geschilderten Vorkommnisse mögen zwar mitursächlich für den Ausspruch der Kündigungen des Hausmeistervertrages gewesen sein, sie waren aber nicht Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat sich im Rechtsstreit 7 Ca 2271/12 mit Frau T. in einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht am 15.11.2012 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2012 verglichen. In jedem Fall fehlt angesichts des Vergleichsabschlusses mit Frau T. die haftungsausfüllende Kausalität (vgl. LAG Schleswig Holstein 30.01.2007 - 2 Sa 399/06 - Juris).

28

Schließlich scheidet auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung aus, da sich im Anwendungsbereich dieser Norm der Vorsatz auch auf den Eintritt des Schadens erstrecken muss. Das kann für den hier geltend gemachten Schaden, der durch den Vergleichsabschluss des Klägers mit Frau T. entstanden ist, nicht angenommen werden (zum Ganzen vgl. BAG 18.01.2007 - 8 AZR 234/06 - NZA 2007, 1167). Der Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers ist kein Schaden, den der Arbeitskollege ersetzen muss.

29

Soweit die Berufung geltend macht, der Abschluss des Vergleichs mit Frau T. sei "zwingend" gewesen, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung gefunden habe, steht diese Behauptung im Gegensatz zum Vortrag des Klägers in den Rechtsstreiten 7 Ca 1703/12 und 7 Ca 2171/12. Dort hat der Kläger behauptet, das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, weil Frau T. insgesamt über 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftige. Der Kläger hätte also den Kündigungsschutzprozess 7 Ca 2171/12 durchführen können. Ihm stand die Möglichkeit zur Verfügung, sich im Kündigungsschutzverfahren gegenüber den aus seiner Sicht unberechtigten Vorwürfen zur Wehr zu setzen, für welche die seinerzeit verklagte Frau T. die Beweislast traf. Wenn sich der Kläger für eine Erledigung des Kündigungsrechtsstreits durch gerichtlich festgestellten Vergleich entschied, kann er seinen Arbeitskollegen nicht wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes in Anspruch nehmen.

30

Im Übrigen ist die Schadenersatzforderung des Klägers iHv. 12 Monatslöhnen á € 200,- - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - völlig aus der Luft gegriffen. Die Schadensberechnung entbehrt jeder Grundlage. Der Kläger hat die Höhe des angeblichen Schadens auch zweitinstanzlich nicht ansatzweise dargetan.

31

2. Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen des Verlustes der Mietwohnung im Mehrparteienwohnhaus der Vermieterin T. nicht zu. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

32

Der Kläger hat die Mietwohnung am 10.01.2013 vollständig geräumt herausgegeben. Die Räumung erfolgte freiwillig, obwohl sich Frau T. nicht auf das im Rechtsstreit 31 C 474/12 unterbreitete Vergleichsangebot des Klägers (dort Beklagten) vom 08.11.2012 eingelassen hatte, die geleistete Mietkaution iHv. € 430,- bei freiwilliger Räumung ungekürzt zurückzuzahlen. Wenn sich der Kläger gegenüber Frau T. bereit erklärt hat, die Wohnung gegen Rückzahlung der Kaution iHv. € 430,- zu räumen, ist es ihm verwehrt, den Beklagten auf Zahlung von € 3.300,- für den Verlust der Mietwohnung in Anspruch zu nehmen.

33

Im Übrigen ist die Forderung iHv. € 3.300,- unschlüssig. Welche Kosten und Schäden dem Kläger im Zusammenhang mit dem Wohnungsverlust entstanden sind, hat er auch zweitinstanzlich nicht ansatzweise vorgetragen. Seine Schadensersatzforderung iHv. 12 x € 275,- gegen den Beklagten entbehrt jeder Grundlage. Auch hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

34

3. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Schmerzensgeldanspruch iHv. € 2.000,- zu. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen sowie die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist (vgl. BAG 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 18, NZA-RR 2011, 378).

35

Der Kläger hat auch zweitinstanzlich keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass das Verhalten des Beklagten als Mobbing bewertet werden kann. Die Schilderungen des Beklagten in den Protokollen über das Verhalten des Klägers am 09.05., 06.06. sowie am 23. und 24.06.2012 sind nicht geeignet, den Rückschluss auf eine fortgesetzte Schikane und damit einen sog. Mobbingkomplex zu begründen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten.

36

Es kann deshalb dahinstehen, ob etwaige Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen Mobbings ausgeschlossen sind, weil er sich in Ziff. 3 des Vergleichs vom 15.11.2012 mit Frau T. geeinigt hat, dass alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien - mit Ausnahme des Zeugnisanspruchs - abgegolten sind. Diese Regelung könnte auch Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten ausschließen (vgl. zu diesem Aspekt: LAG Berlin 26.08.2005 - 6 Sa 633/05 - Juris).

III.

37

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

38

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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