StGB § 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

Strafgesetzbuch

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 14/21
29. März 2021
1 OLG 2 Ss 14/21 29. März 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 931/14.O
5. Dezember 2018
3d A 931/14.O 5. Dezember 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 228/17
5. Juli 2017
4 StR 228/17 5. Juli 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 50/16
21. Juni 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 24/16
29. Juni 2016
1 StR 24/16 29. Juni 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 532/14
28. April 2015
3 StR 532/14 28. April 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 21/12
30. August 2012
2 B 21/12 30. August 2012