Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um

1.
das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
2.
eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 289/25
26. November 2025
3 StR 289/25 26. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 ARs 10/24
30. Juli 2025
5 ARs 10/24 30. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 182/25
3. Juni 2025
4 StR 182/25 3. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 632/24
7. Mai 2025
2 StR 632/24 7. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 494/24
11. März 2025
4 StR 494/24 11. März 2025
Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VG 2/21
10. Dezember 2024
L 15 VG 2/21 10. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 324/24
1. Oktober 2024
3 StR 324/24 1. Oktober 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (1. Kammer) - 1 K 5072/23
30. Januar 2024
1 K 5072/23 30. Januar 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 2 StR 96/23
11. Oktober 2023
2 StR 96/23 11. Oktober 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 304/20
19. Mai 2021
4 StR 304/20 19. Mai 2021