StGB § 204 Verwertung fremder Geheimnisse

Strafgesetzbuch

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 MB 1/20
21. August 2020
14 MB 1/20 21. August 2020
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (Disziplinarsenat) - 1 D 1/12
29. Oktober 2013
1 D 1/12 29. Oktober 2013