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StGB § 232a Zwangsprostitution

Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

1.
die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2.
sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer

1.
eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 232 Absatz 2, oder
2.
einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5
geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach den Sätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25
21. Oktober 2025
3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25 21. Oktober 2025
Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 13 AS 245/24
17. September 2025
L 13 AS 245/24 17. September 2025
Urteil vom Amtsgericht Köln - 650 Ls 320/24
22. Juli 2025
650 Ls 320/24 22. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 105/25
14. Mai 2025
3 StR 105/25 14. Mai 2025
Urteil vom Landgericht Flensburg (2. Große Strafkammer) - II KLs 103 Js 31111/23
28. Januar 2025
II KLs 103 Js 31111/23 28. Januar 2025
Urteil vom Landgericht Wuppertal - 21 KLs 22/23 (10 Js 477/23)
15. Oktober 2024
21 KLs 22/23 (10 Js 477/23) 15. Oktober 2024
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 13 KLs 372 Js 23339/23
12. August 2024
13 KLs 372 Js 23339/23 12. August 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 464/23
8. Mai 2024
1 StR 464/23 8. Mai 2024
Urteil vom Landgericht Hamburg (40. Große Strafkammer) - 640 KLs 10/23
19. Dezember 2023
640 KLs 10/23 19. Dezember 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 Ws 293/23
1. November 2023
2 Ws 293/23 1. November 2023