StGB § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

Strafgesetzbuch

(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er

1.
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2.
Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3.
Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ss 6/22
31. Mai 2022
1 Ss 6/22 31. Mai 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Bamberg - 1 Ws 732/21, 1 Ws 733/21
17. Januar 2022
1 Ws 732/21, 1 Ws 733/21 17. Januar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 1 Ws 732-733/21
17. Januar 2022
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2. Dezember 2014
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8. Mai 2014
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12. Oktober 2011
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