Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
- 1.
fischt oder - 2.
eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
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Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Senat für Bußgeldsachen) - 2 Ss (OWi) 78/11 I 98/11
18. Juli 2011
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2 Ss (OWi) 78/11 I 98/11 | 18. Juli 2011 |