Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Strafgesetzbuch

(1) Wer rechtswidrig

1.
ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2.
ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
3.
ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 74/25
22. Mai 2025
4 StR 74/25 22. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 8649/22
12. Februar 2025
18 K 8649/22 12. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 85/24
7. Mai 2024
4 StR 85/24 7. Mai 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 115/21
13. Dezember 2021
5 StR 115/21 13. Dezember 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 240/20
19. November 2020
4 StR 240/20 19. November 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 13/18
5. April 2018
3 StR 13/18 5. April 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 906/11
13. März 2018
16 A 906/11 13. März 2018
Urteil vom Landgericht Arnsberg - 2 Kls 242 Js 557/06 (56/06 b)
7. März 2007
2 Kls 242 Js 557/06 (56/06 b) 7. März 2007