(1) Wer zur Vorbereitung
- 1.
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eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2, - 2.
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einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll, - 3.
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einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder - 4.
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einer Straftat nach § 309 Abs. 6
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.