Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 239/16
Tenor
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1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. November 2015 werden verworfen.
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Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung im vorbezeichneten Urteil, dass der Angeklagte K. für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist, wird verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten K. insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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Von Rechts wegen
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten M.
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– der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II.2 und 4),
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– der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln (Fall II.3),
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– des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II.1),
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– des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und mit Sachbeschädigung (Fall I.17),
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– des versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und mit Sachbeschädigung in zwölf Fällen (Fälle I.1 bis 6, I.14, I.18, I.20, I.22 bis 24),
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– des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in neun Fällen (Fälle I.7 bis 11, I.15, I.16, I.19, I.21) und
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– des Diebstahls in zwei Fällen (Fälle I.12, I.13)
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schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
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Den Angeklagten L. hat es unter Freispruch im Übrigen wegen
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– Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und mit Sachbeschädigung (Fall I.17),
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– versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und mit Sachbeschädigung in drei Fällen (Fälle I.22 bis 24),
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– Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen (Fälle I.16, I.19) und
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– Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2)
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zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
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Den Angeklagten K. hat es vom Vorwurf der Beteiligung an den Betäubungsmittelstraftaten in den Fällen II.1 bis 4 der Urteilsgründe aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und angeordnet, dass diesem Angeklagten für die vom 29. September 2014 bis zum 11. Dezember 2014 erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zusteht. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen auf die Sachrüge gestützt. Hinsichtlich der Angeklagten M. und L. beanstandet sie die Beweiswürdigung, die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung in sämtlichen Fällen, in denen diese Angeklagten verurteilt worden sind; mit Blick auf die Angeklagten L. (Fälle I.14, I.15, I.18, I.20 und I.21 der Urteilsgründe) und K. (Fälle II.1 bis 4 der Urteilsgründe) beanstandet sie außerdem die Freisprüche dieser Angeklagten. Der Angeklagte M. wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittel des Angeklagten M. erweisen sich als unbegründet.
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A.
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I.
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Das Landgericht hat zu den im angefochtenen Urteil als „Diebstahlstaten“ bezeichneten Fällen das Folgende festgestellt:
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1. Am 29. Dezember 2013 sprengten der Angeklagte M. und mindestens ein unbekannter Mittäter den freistehenden Zigarettenautomaten der Firma T. mbH & Co. KG in G. auf. Zu diesem Zweck führten sie ein mit Schwarzpulver aus Feuerwerkskörpern befülltes Metallrohr („Rohrbombe“) in den Ausgabeschacht ein und lösten die Explosion aus. Hierdurch sprang die Türverriegelung des Automaten aus der Arretierung. Der Angeklagte und sein Mittäter erbeuteten Zigarettenpackungen und Bargeld im Gesamtwert von 488 €. Der Sachschaden am Automaten betrug 500 € (Fall I.1 der Urteilsgründe).
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2. Am 30. Dezember 2013 sprengten M. und mindestens ein unbekannter Mittäter einen freistehenden Zigarettenautomaten des gleichen Unternehmens in B. mittels in den Ausgabeschacht eingeführter Feuerwerkskörper auf Schwarzpulverbasis. Hierdurch wurde die Elektrik des Automaten zerstört und die Front des Automaten stark nach außen gewölbt. Die Täter entwendeten Zigarettenpackungen im Gesamtwert von 415 €. Der Sachschaden am Automaten betrug 1.200 € (Fall I.2 der Urteilsgründe).
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3. Am 10. Januar 2014 durchtrennten M. und mindestens ein unbekannter Mittäter zunächst das Kabel der Straßenlaterne, die einen freistehenden Zigarettenautomaten des gleichen Unternehmens in B. beleuchtete. Anschließend sprengten sie den Automaten auf die gleiche Weise wie im Fall zuvor, wodurch sich der Automat deformierte. Sodann hebelten sie den Automaten auf und erbeuteten Zigarettenpackungen und Bargeld im Gesamtwert von 1.054,50 €. Der Sachschaden am Automaten betrug 1.200 €. An der Straßenlaterne entstand Sachschaden in unbekannter Höhe (Fall I.3 der Urteilsgründe).
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4. Am 27. Januar 2014 sprengten M. und mindestens ein unbekannter Mittäter einen weiteren freistehenden Zigarettenautomaten des gleichen Unternehmens in B. mittels einer „Rohrbombe“ auf. Die Täter entwendeten Zigarettenpackungen und Bargeld im Wert von insgesamt 1.122,50 €. Der Sachschaden am Automaten betrug 600 € (Fall I.4 der Urteilsgründe).
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5. Auf die gleiche Weise sprengten M. und mindestens ein unbekannter Mittäter am 7. März 2014 einen Zigarettenautomaten des gleichen Unternehmens in Lö. auf, nachdem sie die Kabel dreier Straßenlaternen „angezwickt“ und hierdurch einen Kurzschluss ausgelöst hatten. Die Täter entwendeten Zigarettenpackungen und Bargeld in unbekannter Höhe. Der Sachschaden am Automaten betrug mindestens 500 €, die Höhe des Schadens an den Laternen ist unbekannt (Fall I.5 der Urteilsgründe).
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6. Am 13. März 2014 brachten M. und mindestens ein unbekannter Mittäter zuvor in den Ausgabeschacht eines freistehenden Zigarettenautomaten des gleichen Unternehmens in W. eingeführte Feuerwerkskörper auf Schwarzpulverbasis zur Explosion, sodass sich die Türverankerung löste. Die Täter entwendeten Zigarettenpackungen und Bargeld im Gesamtwert von 841 €. Der Geräteschaden betrug 500 € (Fall I.6 der Urteilsgründe).
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7. Am 8. Mai 2014 hebelten M. und mindestens ein unbekannter Mittäter die Aluminiumtür am Eingang der Spielothek „ V. “ in La. auf, schlugen zwei Bewegungsmelder von der Decke des Hauptraums und hebelten zwei Geldspielautomaten auf, aus denen sie Bargeld „in unbekannter, aber nennenswerter Höhe“ entwendeten. Ferner entnahmen sie einer Geldtasche und der Kassenschublade insgesamt 2.100 €. Der Schaden an den Spielautomaten betrug insgesamt 2.868,99 €, der an der Eingangstür 300 € (Fall I.7 der Urteilsgründe).
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8. Am 13. Mai 2014 brachen M. und der gesondert Verfolgte Mo. in das Lebensmittelgeschäft Bu. in Ü. , Be. ein, indem sie den Profilzylinder des Eingangsschlosses abdrehten bzw. abbrachen. Aus dem Verkaufsraum entnahmen sie Zigarettenstangen und weitere Tabakwaren im Gesamtwert von 3.376,41 €. Ferner entwendeten sie Spirituosen im Gesamtwert von 181,08 €. Der an der Eingangstür entstandene Sachschaden belief sich auf 106,51 € (Fall I.8 der Urteilsgründe).
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9. Am 23. Juni 2014 brachen M. und mindestens ein unbekannter Mittäter den Tankdeckel eines Lkw der Firma Kö. GmbH in Wu. auf und zapften mindestens 300 Liter Diesel im Wert von mindestens 377,91 € in mitgebrachte Kanister. Es entstand Sachschaden in Höhe von 39 € (Fall I.9 der Urteilsgründe).
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10. Am 25. Juni 2014 brachen der Angeklagte und mindestens ein unbekannter Mittäter in den Kiosk Wut. in Wut. ein, indem sie letztlich das Vorhängeschloss an einem vorgelagerten Holzschiebeladen durchtrennten sowie den Schiebeladen und anschließend das Fenster aufhebelten. Aus dem Kiosk entwendeten sie verschiedene Gegenstände, Lebensmittel und Bargeld im Gesamtwert von 200 €. Es entstand Sachschaden in Höhe von 1.341,87 € (Fall I.10 der Urteilsgründe).
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11. Am 29. Juni 2014 hebelten M. und mindestens ein unbekannter Mittäter das Fenster zur Herrentoilette des Cafés „S. “ in Wa. auf, stiegen in das Café ein und entwendeten vier Geldbeutel mit insgesamt 240 €, ein gebrauchtes Laptop der Marke Apple im Wert von 400 € und ein Mobiltelefon der Marke „Blackberry“. Der Schaden am Toilettenfenster betrug 400 € (Fall I.11 der Urteilsgründe).
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12. Am 6. Juli 2014 entwendeten M. und mindestens ein unbekannter Mittäter aus einem Lkw, einem Mehrzweckbagger und einem Traktor des Bö. insgesamt 420 Liter Diesel im Wert von 588 €. Der Lkw einerseits und die Arbeitsmaschinen andererseits standen in 300 Meter Entfernung zueinander auf einer Baustelle. Die Täter brachen jeweils die Tankdeckel auf und zapften den Kraftstoff in mitgebrachte Kanister (Fall I.12 der Urteilsgründe).
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13. Am 15. Juli 2014 montierten M. und mindestens ein unbekannter Mittäter die Vorderräder eines in Ba. geparkten VW Caddy ab, „um diese für sich zu verwenden“. Die Räder im Wert von mindestens 300 € konnten später bei der Durchsuchung einer von M. genutzten Garage sichergestellt werden (Fall I.13 der Urteilsgründe).
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14. Am 20. Juli 2014 sprengten M. und mindestens ein unbekannter Mittäter den freistehenden Zigarettenautomaten der Firma T. mbH & Co. KG in A. mittels in den Ausgabeschacht eingeführter Feuerwerkskörper auf Schwarzpulverbasis auf, wodurch sich die Türverankerungen lösten. Sie entwendeten Zigarettenpackungen sowie Bargeld „in unbekannter, aber nennenswerter Höhe“. Der Schaden am Automaten betrug mindestens 500 € (Fall I.14 der Urteilsgründe).
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15. Am 22. Juli 2014 hebelten M. und mindestens ein unbekannter Mittäter die im Eigentum der Firma R. stehende Eingangstür zum Anwesen auf und gelangten über das Treppenhaus zu den Geschäftsräumen der Firma St. . Nachdem sie die Zugangstür aufgehebelt hatten, entwendeten sie aus einem Metallschrank zwei Minirechner der Marke HP im Gesamtwert von ca. 1.000 € sowie Zigaretten im Gesamtwert von mindestens 550 €. An den beiden Türen entstand Sachschaden in Höhe von zusammen 441 € (Fall I.15 der Urteilsgründe).
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16. Am 24. Juli 2014 hebelten die Angeklagten M. und L. die Eingangstür der Spedition G. -GmbH in Wa. auf. Sodann rissen sie zahlreiche der in einer Halle gelagerten Pakete des Paketdienstes H. auf, um sie nach Stehlenswertem zu durchsuchen. Aus einem Paket entwendeten sie elf T-Shirts im Gesamtwert von 303,40 €; fünf T-Shirts konnten später beim Angeklagten L. in getragenem Zustand sichergestellt werden. Aus weiteren elf Paketen entwendeten sie den Wareninhalt, der sich im Nachhinein nicht mehr feststellen ließ. Einer Wechselgeldkasse entnahmen sie 40 €. Die Firma H. stellte der Spedition später 833,41 € in Rechnung. An der Eingangstür entstand ein Schaden in Höhe von 208,70 € (Fall I.16 der Urteilsgründe).
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17. Am 31. Juli 2014 sprengten die Angeklagten M. und L. einen an einer Hauswand befestigten Zigarettenautomaten der Firma T. mbH & Co. KG in Lau. auf, indem sie einen in den Ausgabeschacht eingeführten pyrotechnischen Satz auf Schwarzpulverbasis zur Explosion brachten. Die Angeklagten waren sich bewusst, dass sie das Ausmaß der durch die Explosion eintretenden Schäden nicht beherrschen konnten, und nahmen eine „Totalbeschädigung“ des Automaten und eine Beschädigung des Gebäudes in Kauf. Durch die Explosion lösten sich die Türverankerungen des Automaten; die Angeklagten entwendeten Zigarettenpackungen und Bargeld im Gesamtwert von 1.371 €. Der Geräteschaden betrug mindestens 1.200 €, derjenige an der Außen- und Innenwand des Gebäudes mindestens 300 € (Fall I.17 der Urteilsgründe).
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18. Am 1. August 2014 sprengten M. und mindestens ein unbekannter Mittäter einen freistehenden Zigarettenautomaten des gleichen Unternehmens in Wa. auf die im Fall zuvor beschriebene Weise auf. Durch die Explosion lösten sich die Türverankerungen des Automaten und die Täter entwendeten Zigarettenpackungen und Bargeld im Gesamtwert von 565 €. Der Geräteschaden betrug mindestens 1.200 € (Fall I.18 der Urteilsgründe).
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19. Am 14. August 2014 kletterten die Angeklagten M. und L. über den Zaun des Werksgeländes der Firma MA. in Lau. , brachen die Tankdeckel zweier dort abgestellter Lkw auf und zapften insgesamt mindestens 360 Liter Diesel im Wert von mindestens 468 € in mitgebrachte Kanister. An den Tankdeckeln entstand Sachschaden in geringer Höhe (Fall I.19 der Urteilsgründe).
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20. Am 17. August 2014 brachten M. und mindestens ein unbekannter Mittäter – nach UA 60 und 62 ein „Litauer“ – erneut einen pyrotechnischen Satz auf Schwarzpulverbasis in dem Ausgabeschacht eines freistehenden Zigarettenautomaten der Firma T. mbH & Co. KG in G. zur Explosion, wodurch sich die Türverankerungen lösten. Die Täter entwendeten Zigarettenpackungen und Bargeld im Gesamtwert von 936 €. Der Schaden am Automaten betrug mindestens 1.000 € (Fall I.20 der Urteilsgründe).
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21. Am 27. August 2014 brachen M. und mindestens ein unbekannter Mittäter in die Räume der Mok. -Bar in Stü. ein, indem sie letztlich den Drehknopfzylinder des Türschlosses der an der Gebäuderückseite befindlichen Fluchttür entfernten. In der Gaststätte hebelten sie drei Geldspielautomaten auf. Aus zweien der Automaten entwendeten sie zusammen 4.392,60 €, aus dem dritten „einen vergleichbar nennenswerten Betrag“. Aus einem Geldbeutel nahmen sie 200 € an sich, aus einem erbrochenen Münzfach eines Dartautomaten Geldmünzen in nicht mehr feststellbarer Höhe. Auch die Höhe des Sachschadens ließ sich nicht feststellen (Fall I.21 der Urteilsgründe).
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22. Am 29. August 2014 sprengten die Angeklagten M. und L. den bereits im Fall I.4 der Urteilsgründe betroffenen Zigarettenautomaten in B. auf, indem sie wiederum einen pyrotechnischen Satz auf Schwarzpulverbasis im Ausgabeschacht zur Explosion brachten. Da der Schließmechanismus wegen der früheren Tat verstärkt worden war, bewirkte die Explosion lediglich, dass sich das Automatengehäuse stark verformte, was den Angeklagten die Entnahme von Zigarettenpackungen im Wert von 385,50 € ermöglichte. Versuche der Angeklagten, mittels Hebelwerkzeugs den Geldschacht zu öffnen, scheiterten, verursachten aber weiteren Schaden am Automaten in Höhe von maximal 1.200 €. Der durch die Sprengung verursachte Sachschaden belief sich auf mindestens 500 € (Fall I.22 der Urteilsgründe).
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23. und 24. Am 9. und 23. September 2014 sprengten die Angeklagten M. und L. jeweils einen freistehenden Zigarettenautomaten des auch in den früheren Fällen betroffenen Unternehmens in A. und Wa. mittels eines pyrotechnischen Satzes auf Schwarzpulverbasis bzw. einer „Rohrbombe“ auf. Sie erbeuteten im ersten Fall Zigarettenpackungen und Bargeld im Gesamtwert von 1.088 €, im zweiten Fall im Gesamtwert von 559 €. Der Sachschaden am Automaten betrug im ersten Fall 1.200 €, im zweiten Fall 1.000 € (Fälle I.23 und 24 der Urteilsgründe).
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Der Verkehrswert der beschädigten Zigarettenautomaten betrug jeweils 5.000 €.
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II.
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Der Angeklagte M. entschloss sich spätestens im Sommer 2014, Rauschmittel in den Niederlanden zu erwerben, nach Deutschland einzuführen und hier gewinnbringend weiterzuverkaufen. Vor jeder Beschaffungsfahrt telefonierte er mit potentiellen Abnehmern, nahm Bestellungen auf, führte Preisabsprachen durch und sammelte Gelder ein. Da er die Beschaffungsfahrten zu seinem unbekannt gebliebenen Lieferanten nicht allein unternehmen wollte, suchte er sich jeweils einen Begleiter. Durch die Abverkäufe in den nachstehend dargestellten Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe erwirtschaftete er wie beabsichtigt Gewinn in unbekannter Höhe.
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1. Spätestens ab 31. Juli 2014 nahm M. Bestellungen für eine Beschaffungsfahrt entgegen; zumindest die gesondert Verfolgten Ti. und Go. , die zuvor schon von M. Betäubungsmittel bezogen hatten, bestellten jeweils Amphetamin. In der Zeit vom 4. August 2014 bis 7. August 2014 erwarb M. in den Niederlanden mindestens 300 Gramm Amphetamin (netto, getrocknet) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3 %. Anschließend führte er das Rauschgift in das Bundesgebiet ein. In den nächsten Tagen übergab M. an Ti. und Go. jeweils mindestens 150 Gramm Amphetamin, wofür beide jeweils 1.000 € zahlten (Fall II.1 der Urteilsgründe).
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2. Spätestens ab dem 28. August 2014 nahm der Angeklagte M. erneut Bestellungen entgegen. J. , der regelmäßig bei M. Betäubungsmittel kaufte, bestellte Amphetamin und Heroin, Go. erneut Amphetamin. Am 29. August 2014 fuhr M. in Begleitung des Angeklagten L. nach Ro. . L. war bekannt, dass M. mit Rauschgift Handel trieb; er wusste vor Fahrtantritt, dass M. in den Niederlanden Betäubungsmittel kaufen wollte, um diese in die Bundesrepublik einzuführen. Ihm war auch klar, dass M. seine Anwesenheit wünschte, um bei der langen Fahrt und dem Grenzübertritt nicht allein zu sein. M. erwarb im Hafengebiet Ro. mindestens 195 Gramm Amphetamin (netto, getrocknet) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3 % sowie 10 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20 %. Die Drogen führte er in Begleitung des Angeklagten L. in das Bundesgebiet ein und verkaufte sie hier gewinnbringend, mindestens 150 Gramm Amphetamin an Go. , mindestens 45 Gramm Amphetamin sowie die 10 Gramm Heroin an J. (Fall II.2 der Urteilsgründe).
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3. Spätestens ab dem 9. September 2014 nahm der Angeklagte M. erneut Bestellungen entgegen. So bestellte Ka. ein Kilogramm Amphetamin und übergab einen Geldbetrag in unbekannter Höhe. Auf der anschließenden Einkaufsfahrt begleitete ihn der gesondert Verfolgte P. . Am 11. September 2014 erwarb M. in Ro. mindestens 500 Gramm Amphetamin (netto, getrocknet) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3 %. Er bemerkte nicht, dass das Rauschgift mit Salz gestreckt war. Außerdem übernahm er noch 5 Gramm Kokain und 12 Gramm Heroin. Die Drogen führte er anschließend in das Bundesgebiet ein und überließ das Heroin J. . Das Amphetamin übergab er Ka. , der es wegen des Salzgeschmacks bemängelte und zurückgab. In der Nacht vom 13. auf den 14. September 2014 brachte M. in Begleitung des P. das Amphetamin zurück nach Ro. , wo er es gegen 500 Gramm Amphetamin (netto, getrocknet) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3 % umtauschte. Dieses nicht mit Salz versetzte Rauschgift führte er anschließend in das Bundesgebiet ein und gab es an Ka. weiter (Fall II.3 der Urteilsgründe).
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4. Am 29. September 2014 fuhr der Angeklagte in Begleitung des gesondert Verfolgten Vi. nach Ro. . Dort erwarb M. mindestens 513 Gramm Amphetamin (netto, getrocknet) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3,5 % sowie 198,5 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 24 %. Anschließend führte M. die Betäubungsmittel in das Bundesgebiet ein, um sie gewinnbringend weiterzuveräußern. Das Tatgeschehen stand unter Beobachtung deutscher Ermittlungsbeamter. Kurz nach dem Grenzübertritt wurde M. festgenommen; die mitgeführten Drogen wurden sichergestellt (Fall II.4 der Urteilsgründe).
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B.
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Die Revision des Angeklagten M. gegen seine Verurteilung in den Fällen I.1 bis 24 und II.1 bis 4 der Urteilsgründe war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat.
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C.
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind ebenfalls unbegründet. Die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die von der Beschwerdeführerin allein erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten und beim Angeklagten L. (§ 301 StPO) auch nicht zu dessen Nachteil ergeben.
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I.
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Die „Diebstahlstaten“ (Fälle I.1 bis 24 der Urteilsgründe)
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1. Der Angeklagte M.
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a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht den Angeklagten M. in den Fällen I.1 bis 6, 14, 18, 20 und 22 bis 24 sowie den Angeklagten L. in den Fällen I.22 bis 24 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei nur wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB verurteilt. Die dieser rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Schlussfolgerung der Strafkammer, die Explosion habe „objektiv in keinem der Fälle zu einer konkreten Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB geführt“, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Generalbundesanwalt meint, die Wertgrenze für die Annahme der (konkreten) Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert sei auch bei § 308 Abs. 1 StGB mit 750 € zu beziffern. Der Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14) und mit dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass die Wertgrenze hier mit 1.500 € zu bemessen ist.
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Zwar hat der Senat für die Straßenverkehrsdelikte nach §§ 315b, 315c StGB an dem Grenzwert von 750 € für Sachwert und (drohende) Schadenshöhe festgehalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215 f. zu § 315b StGB, und vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167 zu § 315c StGB). Dies hat er aber mit dem spezifischen „Schutz des Allgemeininteresses an der Sicherheit des Straßenverkehrs“ begründet (BGH, Beschluss vom 28. September 2010, aaO). Mit Blick auf das Verbrechen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion hat der 1. Strafsenat in seinem vorzitierten Urteil Folgendes ausgeführt (aaO Rn. 57, 58):
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„§ 308 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1995 - 5 StR 366/95, NStZ-RR 1996, 132 f. mwN zu § 311 StGB aF). Vollendung tritt mit dem Herbeiführen einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert ein. Maßgeblich ist dafür die Höhe des dem betroffenen fremden Eigentum konkret drohenden Schadens (Wolff [in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 5,] § 308 Rn. 8; Krack [in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 11,] § 308 Rn. 9 mwN). Um diese zu bestimmen, bedarf es regelmäßig eines zweistufigen Vorgehens, indem zunächst der Wert der Sache selbst und anschließend der ihr drohende (bedeutende) Schaden zu ermitteln sind (st. Rspr. zu § 315c StGB; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 4 StR 22/11, DAR 2011, 398 f. mwN).
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Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - bislang weder zu § 308 StGB noch zu der Vorgängerregelung § 311 StGB aF entschieden, ab welcher Untergrenze von einem bedeutenden Wert ausgegangen werden kann. Für die bezüglich des konkreten Gefahrerfolgs im Wortlaut identisch gefassten §§ 315b, c StGB legt der Bundesgerichtshof eine solche von 750 Euro zugrunde (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13 Rn. 7 mwN). Der Senat neigt für § 308 StGB im Hinblick auf die auf der Ebene der Tathandlung auch erfassten Explosionen durch Sprengkörper mit geringer Sprengkraft …. allerdings zu einem etwas höheren Grenzwert, der bei 1.500 Euro liegen könnte. In der Strafrechtswissenschaft geforderte, deutlich höhere Untergrenzen (Wolff aaO § 308 Rn. 8 ‚2.500 Euro‘; Krack aaO § 308 Rn. 9 ‚ca. 5.000 Euro‘; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 308 Rn. 7 ‚3.000 Euro‘) sind weder aus teleologischen Gründen noch durch das verfassungsrechtliche Schuldprinzip veranlasst.“
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Dem tritt der Senat auch aus systematischen Erwägungen bei, um dem Charakter der Vorschrift des § 308 Abs. 1 StGB als Verbrechen bereits im Grundtatbestand und der damit verbundenen deutlich erhöhten Strafdrohung Rechnung zu tragen. Der identische Wortlaut und die Einstellung in dem gleichen Abschnitt des Strafgesetzbuches wie die §§ 315b, 315c StGB steht dem nicht entgegen.
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Danach hat das Landgericht den Angeklagten M. mit Recht lediglich im Fall I.17 der Urteilsgründe, in dem der Geräte- und Gebäudeschaden zusammen mindestens 1.500 € betrug, wegen vollendeten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion verurteilt. In den übrigen Fällen konnte die Strafkammer keine Anzeichen für einen den tatsächlich eingetretenen Sachschaden übersteigenden (konkreten) Gefährdungsschaden feststellen; ein Rechtsfehler ist ihr hierbei nicht unterlaufen.
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b) Vergeblich rügt die Revision der Staatsanwaltschaft eine „fehlerhafte Beweiswürdigung und fehlerhafte rechtliche Würdigung in den Fällen I.1-I.12, I.14-I.24 hinsichtlich des Vorliegens einer Bande gem. §§ 244, 244a StGB“. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte M. habe nicht bandenmäßig gehandelt, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
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Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Diesem allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsrechtliche Nachprüfung ist darauf beschränkt, ob ihm bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder gesicherten Erfahrungssätzen widerspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. November 2015 – 1 StR 349/15, juris Rn. 9, und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16, juris Rn. 9).
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An diesen Maßstäben gemessen ist die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich mit den für eine Bandenabrede sprechenden Indizien auseinandergesetzt und diese auch in die erforderliche Gesamtschau einbezogen. Es hat daraus auch unter Würdigung der zeitlich zum Teil dicht aufeinander folgenden Taten im Ergebnis nicht den Schluss auf eine Bandenabrede gezogen. Diese Wertung ist möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
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Der Senat besorgt auch nicht, dass die Strafkammer einen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt hat; er vermag dem Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, die bandenmäßige Begehung setze das Zusammenwirken dreier Bandenmitglieder vor Ort voraus oder ein Wechsel in der personellen Zusammensetzung sei ausgeschlossen.
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c) Auch im Übrigen vermag die revisionsführende Staatsanwaltschaft einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.
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aa) Mit Recht ist das Landgericht in den Fällen des versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion davon ausgegangen, dass eine etwaige Strafbarkeit nach § 40 Abs. 1 SprengG in Gesetzeskonkurrenz zurücktreten würde.
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Bei dem hier allein in Betracht kommenden § 40 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 SprengG (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14 mwN, auch zur grundsätzlichen Einbeziehung pyrotechnischer Gegenstände) handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. KG, RuS 2006, 80 ff.), das selbst im Verhältnis zum Vergehen der Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlenverbrechens nach § 310 StGB einen „Auffangtatbestand“ bildet (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 – 3 StR 432/76 [S], NJW 1977, 540 zum Verhältnis § 311b StGB aF und § 30 Abs. 2 Nr. 5 SprengG 1969; BayObLGSt 1973, 117, 120; ebenso Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 310 Rn. 11; Herzog in NK-StGB, 4. Aufl., § 310 Rn. 14; Dietmeier in Matt/Renzikowski, StGB, § 310 Rn. 6; Bange in BeckOK-StGB, Stand: 01.09.2016, § 310 Rn. 21; vgl. aber Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 193. Ergänzungslieferung 2013, § 40 SprengG Rn. 427: „in der Regel“ Idealkonkurrenz). § 308 Abs. 1 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt (BGH, Urteil vom 21. September 1995 - 5 StR 366/95, NStZ-RR 1996, 132; KG NStZ 1987, 231, 232; Bange, aaO, § 308 Rn. 3), sodass bereits nach allgemeinen Grundsätzen das abstrakte Gefährdungsdelikt dahinter zurücktritt (vgl. allgemein von Heintschel-Heinegg in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor § 52 Rn. 47). Das gilt auch im Fall des lediglich versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion. Denn jedenfalls bei dem hier vorliegenden tauglichen Versuch hat sich die Gefahr durch den Eintritt in das Versuchsstadium hinreichend konkretisiert. Das kommt auch in den nach Versuchsgrundsätzen gemilderten Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB (drei Monate bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) und des § 40 Abs. 1 SprengG (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) zum Ausdruck. Der Umstand, dass damit die Vollendung des Vergehens nach § 40 Abs. 1 SprengG im Tenor nicht zum Ausdruck kommt, steht dem nicht entgegen, wie sich schon aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Verhältnis zwischen versuchter Nötigung und (vollendeter) Bedrohung nach § 241 StGB – einem abstrakten Gefährdungsdelikt – ergibt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2015 – 3 StR 618/14, juris Rn. 5 mwN).
- 50
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bb) In den Fällen I.3 und 5 der Urteilsgründe, in denen die Täter das Kabel einer Straßenlaterne durchtrennten bzw. die Kabel dreier Straßenlaternen „anzwickten“, hat sich der Angeklagte M. nicht auch wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass die besonderen Voraussetzungen dieses Straftatbestandes erfüllt sind.
- 51
-
cc) Entgegen der Auffassung der revisionsführenden Staatsanwaltschaft hält die Annahme nur einer Diebstahlstat im Fall I.12 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung stand. Die dem ersichtlich zugrunde liegende rechtliche Würdigung, die Wegnahme des Diesels aus den Tanks der drei „in 300 Metern Entfernung zueinander auf einer Baustelle“ befindlichen Fahrzeuge stehe in natürlicher Handlungseinheit, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494), zumal dem Tatrichter bei der Bewertung der Umstände des konkreten Falles ein Beurteilungsspielraum zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 1 StR 214/09, wistra 2009, 398).
- 52
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Nichts anderes gilt für den Fall I.19 der Urteilsgründe.
- 53
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dd) Anders als die Staatsanwaltschaft meint hat sich der Angeklagte M. im Fall I.13 der Urteilsgründe nicht auch der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB schuldig gemacht. Sachbeschädigung durch Einschränkung der Funktionsfähigkeit ist zu verneinen, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einen nur unerheblichen Aufwand erfordert (vgl. Wieck-Noodt in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, aaO, § 303 Rn. 22 mwN). So liegt es angesichts der Alltäglichkeit des Reifenwechsels bei dem Abmontieren der Vorderräder im Fall I.13 (vgl. OLG Hamm, VRS 28, 437 für abmontierte Radkappen).
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ee) Im Fall I.15 der Urteilsgründe hat der Angeklagte M. den Tatbestand der Sachbeschädigung nicht in zwei tateinheitlichen Fällen verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 487/15, NJW 2016, 2349, 2350 mwN).
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ff) Die Bemessung der Einzelstrafen im Komplex „Diebstahlstaten“ weist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten M. auf.
- 56
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Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 – 5 StR 508/07, NStZ-RR 2008, 153). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 5 StR 530/07, NStZ-RR 2008, 310 f.).
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Bei Zugrundelegung dieses beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs begegnet auch die strafmildernde Berücksichtigung polizeilicher Überwachung in den Fällen I.9 bis 24 der Urteilsgründe keinen Bedenken. Eine lückenlose Überwachung und ein völliger Ausschluss jedweder Gefahr für die Rechtsgüter Dritter sind hierfür nicht erforderlich. Es obliegt dem Tatrichter, welches Gewicht er festgestellten polizeilichen Überwachungsmaßnahmen – hier: GPS-Ortung, Garagenobservation, Telefonüberwachung und Pkw-Innenraumgesprächsüberwachung – beimessen möchte.
- 58
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Soweit in den Fällen des versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion das Landgericht unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 23 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 308 Abs. 4 StGB angewendet hat, hat es nicht erkennbar bedacht, dass § 243 Abs. 1 StGB für den Regelfall eine höhere Strafobergrenze vorsieht (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 52 Rn. 3, 4). Der Senat schließt jedoch im Blick auf die ersichtlich an der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmten Untergrenze orientierten Einzelstrafen aus, dass deren Festsetzung auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Im Übrigen bekämpft die Revision die Annahme eines „weniger gefährlichen Explosionsstoffs“ mit überwiegend urteilsfremdem Vorbringen.
- 59
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Im Fall I.13 ist die Verhängung der Mindeststrafe aus § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht unvertretbar milde.
- 60
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2. Der Angeklagte L.
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a) Soweit die Staatsanwaltschaft eine die zugelassene Anklage nicht ausschöpfende Verurteilung des Angeklagten L. in den Fällen I.16, I.17, I.19 und I.22 bis 24 beanstandet, ist die Revision aus den unter Ziffer 1 zum Angeklagten M. dargelegten Gründen unbegründet. Auch die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten L. auf.
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b) Der Freispruch dieses Angeklagten aus tatsächlichen Gründen in den Fällen I.14, I.15, I.18, I.20 und I.21 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Mit ihrem zum Teil auf urteilsfremdes Vorbringen gestützten Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, vermag die Revision keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Der Senat besorgt nicht, dass das Landgericht eine Gesamtbetrachtung der von ihm zusammengestellten für und gegen eine Tatbeteiligung des Angeklagten sprechenden Indizien unterlassen hat. Die Häufung „schwerwiegender Einbrüche“ kurz nach dessen Entlassung aus der Strafhaft ist dem Landgericht ersichtlich nicht aus dem Blick geraten. Die Möglichkeit, dass die Tat I.20 der Urteilsgründe – unter Einschluss des Angeklagten L. – auch zu dritt begangen worden sein könnte, hat die Strafkammer gesehen; die bei ihm aufgefundenen Feuerwerkskörper hat sie berücksichtigt. Angesichts der nur auf einen Mittäter des Angeklagten M. hindeutenden Indizien (UA 60, 104) war sie zu einer eingehenderen Begründung auch in diesem Fall nicht verpflichtet.
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II.
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Die „Betäubungsmittelstraftaten“ (Fälle II.1 bis 4 der Urteilsgründe)
- 64
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Die Überprüfung des Urteils in den unter Ziffer II. festgestellten Fällen der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten M. , L. und K. ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
- 65
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1. Der Angeklagte M.
- 66
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a) Mit ihren Angriffen gegen die Feststellungen des Landgerichts zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins in den Fällen II.1 bis 4 versucht die Revision im Wesentlichen erneut, teilweise gestützt auf urteilsfremdes Vorbringen, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen; damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
- 67
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Das Landgericht hat zu der Tat II.4 einen Wirkstoffgehalt des Amphetamins von mindestens 3,5 % festgestellt (UA 28) und sich hierfür auf das Gutachten des Landeskriminalamtes vom 20. November 2014 berufen (UA 76). Der allein erhobenen Sachrüge kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Gutachten weise in Wahrheit einen höheren Wirkstoffgehalt aus, nicht zum Erfolg verhelfen. In Bezug auf die vorangegangenen Fälle hat das Landgericht von dem festgestellten Wert rechtsfehlerfrei einen Sicherheitsabschlag von 0,5 % angenommen.
- 68
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b) Die Beanstandung der Revision, die Feststellungen der Strafkammer zu den gehandelten Betäubungsmittelmengen seien lückenhaft und unvollständig, greift nicht durch. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift Folgendes ausgeführt:
-
„Die Feststellungen der Kammer zu den jeweils gegenständlichen Betäubungsmittelmengen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beanstandung der Revision, bei Fall II.1 habe eine höhere Betäubungsmittelmenge zugrunde gelegt werden müssen, da mehr bestellt als geliefert worden sei, stützt sich auf urteilsfremde Erwägungen, die auf die allein erhobene Sachrüge keine Berücksichtigung finden können. Dazu, dass sich aus einem in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonat zu Tat II.1 ergebe, dass Ti. 40 Pakete Amphetamin bestellt aber nur 38 erhalten habe, und dass der Angeklagte M. eingeräumt habe, dass ihm 40g beim Lagern verloren gegangen seien, finden sich in den Urteilsgründen keine Angaben. Eine Verfahrensrüge, vermittels derer eine mangelhafte Erörterung in der Hauptverhandlung verlesener Schriftstücke über die Urteilsgründe hinaus gerügt werden könnte, ist nicht erhoben. Gleiches gilt für die von der Revision in diesem Zusammenhang zugrunde gelegte ‚übliche Abpackmenge‘ für Amphetamine, oder den Verweis auf den Inhalt eines Telefonats mit ‚Bo. ‘ betreffend Betäubungsmittelmengen bei Tat II.3, zu denen sich die Urteilsgründe jeweils nicht verhalten.
-
Soweit die Revision beanstandet, dass die Kammer dem Angeklagten M. in Fall II.1 bei der Berechnung der umgesetzten Betäubungsmittelmengen anhand einer telefonisch getroffenen Preisabsprache und genannten Zahlungsbeträgen zu weit entgegen gekommen sei, greift ihre Argumentation zu kurz. Die Kammer hat bei ihrer Berechnung ersichtlich zugrunde gelegt, dass der Betrag von 1.500,00 € für 500g Amphetamin, den der Angeklagte gegenüber O. berechnete, neben den Kosten für den Ankauf des Amphetamins auch M. s Fahrtkosten abdecken sollte (UA S. 78). Vor diesem Hintergrund ist der weitere Abschlag, den die Kammer bei der Schätzung der Betäubungsmittelmenge bei Tat II.1 anhand des vereinbarten Zahlungsbetrags getroffen hat (1000,00 € für 300g Amphetamin zuzüglich Fahrtkosten) rechtlich nicht zu beanstanden.
-
Entsprechendes gilt für die Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung der Kammer zu den in Fällen II.2 bis II.4 umgesetzten Betäubungsmittelmengen. Anzumerken ist hier, dass das Vorbringen zu den in Fall II.3 umgesetzten Betäubungsmittelmengen wiederum urteilsfremd ist (Telefonat mit ‚Bo. ‘ am 28. September 2014).
-
Im Übrigen ergäben sich bei Zugrundelegung der von der Revision bevorzugten, strengeren Berechnungsmethode, wonach bei Fall II.1 zweimal 166,5g Amphetamin (netto, getrocknet, statt 150g) und dementsprechend bei Fall II.2 211,5g (netto, getrocknet, statt 195g) Gegenstand der Bestellungen bzw. Ankäufe gewesen wären, keine erheblichen Folgen für die Beurteilung der Taten: In beiden Fällen bliebe die nicht geringe Menge Amphetaminbase bei einem Wirkstoffgehalt von 3,0 % jeweils unterschritten (9,9g bzw. 6,35g).“
- 69
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Dem tritt der Senat bei.
- 70
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c) Dem Landgericht ist im Zusammenhang mit der Aburteilung des Falles II.3 der Urteilsgründe kein Verstoß gegen die Kognitionspflicht gemäß § 264 StPO unterlaufen.
- 71
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Die Staatsanwaltschaft hatte mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 von der Verfolgung der Beschaffungsfahrt am 10./11. September 2014 abgesehen und als Grundlage der Einstellungsverfügung die Vorschrift des § 154 Abs. 1 StPO bezeichnet. Das Landgericht hat darin eine „Falschbezeichnung“ gesehen und ist – ausgehend von der zutreffenden Annahme einer Bewertungseinheit – von einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf die Umtauschfahrt in der Nacht zum 14. Dezember 2014 ausgegangen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1974 – 4 StR 453/74, BGHSt 25, 388, 390 zu § 154 Abs. 1 StPO: „in Wirklichkeit nach § 154a StPO“; Urteil vom 25. September 2014 – 4 StR 69/14, NJW 2015, 181, 182 zu § 154 Abs. 2 StPO: „Umdeutung einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO“).
- 72
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d) Die Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung und die rechtliche Bewertung der Strafkammer zur Verneinung des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleiben ohne Erfolg. Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte M. habe nicht bandenmäßig gehandelt, ist rechtsfehlerfrei.
- 73
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Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321 ff.; Urteile vom 22. April 2004 – 3 StR 28/04, NStZ 2004, 696, und vom 29. Februar 2012 – 2 StR 426/11, juris Rn. 11). Daran fehlt es, wenn sich die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Verkäufer- und der Erwerberseite selbständig gegenüberstehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung handeln. Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich im Wesentlichen nach der getroffenen Risikoverteilung (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2007 – 4 StR 612/06, NStZ 2007, 533, vom 5. Oktober 2007 – 2 StR 436/07, NStZ-RR 2008, 55; vom 5. Juli 2011 – 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413 und vom 31. Juli 2012 – 5 StR 315/12, NStZ 2013, 49).
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Diesen rechtlichen Maßstab hat das Landgericht ersichtlich nicht verkannt und die verschiedenen Indizien für und gegen eine Bandenabrede berücksichtigt. Darauf gestützt ist es im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu seiner rechtsfehlerfreien Schlussfolgerung gelangt:
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Die Strafkammer war insbesondere nicht gehalten, die wiederholte Bereitstellung von Geld durch die Besteller als konkludente Bandenabrede einzuordnen; denn die gesondert Verfolgten handelten nach den getroffenen Feststellungen als selbständige Abnehmer (UA 92: „antagonistische Verkäufer-Käufer-Beziehung“). Dass die Besteller und der Angeklagte M. gegenüber dem unbekannten Lieferanten als Gruppierung gemeinsam aufgetreten seien oder die Beschaffung der Betäubungsmittel arbeitsteilig erfolgt wäre, ergibt sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht (anders der von der Revision angeführte Fall BGH, Urteil vom 3. September 2014 – 1 StR 145/14, NStZ 2015, 227 ff.).
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Im Übrigen erschöpfen sich die Angriffe der Revision erneut in urteilsfremdem Vorbringen (insbesondere durch die Bezugnahme auf abgehörte Telefongespräche) und dem Versuch, darauf gestützt eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Strafkammer zu setzen; das muss auch an dieser Stelle ohne Erfolg bleiben.
- 77
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e) Die Zumessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten M. auf.
- 78
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2. Der Angeklagte L.
- 79
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Die Verurteilung des Angeklagten L. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die Haupttat des Mitangeklagten M. zu Ziffer II.2 der Urteilsgründe – wie zuvor ausgeführt – rechtsfehlerfrei festgestellt ist und auch die Annahme der Beihilfe auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen beruht.
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3. Der Angeklagte K.
- 81
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Der Freispruch des Angeklagten K. vom Vorwurf der mittäterschaftlichen und bandenmäßigen Beteiligung an den Betäubungsmittelstraftaten in den Fällen II.1 bis 4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision vermag mit ihren – erneut – weitgehend auf urteilsfremdes Vorbringen gestützten Angriffen keinen Rechtsfehler aufzuzeigen; ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Landgericht hat ersichtlich auch die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen (UA 106: „Nach alledem …“). Der Umstand, dass die revisionsführende Staatsanwaltschaft die Beweise anders gewürdigt hätte, ist für die materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils unerheblich.
- 82
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Zwar hat die Strafkammer entgegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO keine Feststellungen zum Vorleben dieses Angeklagten, namentlich zu dem Bestehen einschlägiger Vorstrafen, getroffen; darin liegt hier aber kein durchgreifender Rechtsfehler.
- 83
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es allerdings einen auf Sachrüge zu beachtenden Darstellungsmangel darstellen, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten. Solche sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nachvollziehen zu können; bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen aber zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. April 2014 – 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419, 420; vom 13. März 2014 – 4 StR 15/14, juris Rn. 7 ff., NStZ-RR 2014, 153 [LS]; vom 11. März 2010 – 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16).
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Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14, juris Rn. 18, und vom 5. März 2015 – 3 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 180 f.); die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen. Danach waren hier Feststellungen zum Werdegang, zum Vorleben und zur Persönlichkeit des Angeklagten entbehrlich: Die Beweislage ist nach dem auf Sachrüge allein maßgeblichen Inhalt der Urteilsurkunde dadurch gekennzeichnet, dass insbesondere der Inhalt der überwachten Telekommunikation keinen Bezug zu dem hier abgeurteilten Betäubungsmittelhandel des Angeklagten M. aufweist; dieser hat „in keinem der Gespräche Andeutung gefunden“ (UA 88). Danach käme dem Umstand, dass Taten wie die vorliegenden dem Angeklagten womöglich nicht wesensfremd sind – mehr hätte sich aus dem Bestehen etwaiger einschlägiger Vorstrafen nicht ableiten lassen –, keine solch bestimmende Bedeutung zu, dass die Strafkammer zur Mitteilung jener Erkenntnisse in den Urteilsgründen verpflichtet war.
-
D.
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Die zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung einer Entschädigung des Angeklagten K. wegen der von diesem erlittenen Untersuchungshaft ist unbegründet, da die Entscheidung dem Gesetz entspricht. K. hat die Strafverfolgungsmaßnahme insbesondere nicht grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG). Allein „die konspirativ geführten Telefonate, die eindeutig auf seine Beteiligung an erheblichen Straftaten hindeuten“, scheiden als zurechenbare Ursache in Bezug auf die hier allein angeklagten vier Beschaffungsfahrten M. s aus.
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Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
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Bender Paul
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Referenzen
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- § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG 1x (nicht zugeordnet)
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- 5 StR 530/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 436/07 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 28/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 Abs. 1 SprengG 3x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 145/13 1x (nicht zugeordnet)
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