StGB § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

Strafgesetzbuch

(1) Wer zur Vorbereitung

1.
eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,
2.
einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
3.
einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder
4.
einer Straftat nach § 309 Abs. 6
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 239/16
13. Oktober 2016
4 StR 239/16 13. Oktober 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 438/15
8. Dezember 2015
3 StR 438/15 8. Dezember 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 243/13
8. Mai 2014
3 StR 243/13 8. Mai 2014