StGB § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Strafgesetzbuch

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Aachen - 60 Qs 1/21
11. Februar 2021
60 Qs 1/21 11. Februar 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 U 173/19
22. Januar 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 334/17
24. Oktober 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 349/17
30. August 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 581/16
13. April 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 53/17
15. März 2017
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Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 239/16
13. Oktober 2016
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 L 1528/15.MZ
5. Januar 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 352/15
6. Oktober 2015
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 117/15
16. Juli 2015
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