StGB § 315f Einziehung

Strafgesetzbuch

Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 107-109/20
18. August 2020
2 Ws 107-109/20 18. August 2020