Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 324a Bodenverunreinigung

Strafgesetzbuch

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch

1.
in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2.
in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bs 22/24
10. April 2024
2 Bs 22/24 10. April 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (6. Kammer) - 6 K 2735/20
26. Oktober 2022
6 K 2735/20 26. Oktober 2022
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (7. Zivilsenat) - 7 U 34/20
12. Januar 2022
7 U 34/20 12. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 6 K 2064/16
24. Oktober 2017
6 K 2064/16 24. Oktober 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 1145/09
17. August 2010
4 K 1145/09 17. August 2010